Diskussion:Verkehrsanwalt

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Letzter Kommentar: vor 15 Jahren von 91.18.61.125
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Informalisierte Werbung herausgenommen, wegen möglicher Verletzung des Berufsrechts. --130.75.128.107 14:16, 15. Sep 2004 (CEST)

Ich würde das Bsp. ändern: Der RA in B hat nicht mehr Erfahrung, sondern sitzt am zuständigen Gericht. Der Verkehrsanw. vermittelt auch nicht den Mandanten an den Anwalt in B, sondern den Verkehr (daher die Bezeichnung) des Mdt. mit dem Prozessbevollmächtigten in B. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ordnet der Verk.A. den Sachverhalt, z.B. durch persönl. Besprechungen mit dem Mdt., Durchsicht von dessen Unterlagen etc., und gibt ihn dem Prozessbevollmächtigten an die Hand, der ihn zu einem Schriftsatz verarbeitet und so als Prozessstoff in das Verfahren einführt. Tatsächlich fertigt oft der "Verkehrsanwalt" die Schriftsätze vor, während der Prozessbevollmächtigte diese im eigenen Namen einbringt. Diese abweichende Arbeitsteilung wird durch eine (vom Gesetz abweichende) Gebührenteilung unter den beteiligten RAen honoriert. Früher geregelt in § 52 BRAGO. 91.18.61.125 17:25, 28. Okt. 2008 (CET)Beantworten