Diskussion:Verkehrsgericht

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Letzter Kommentar: vor 4 Monaten von 2003:D2:7748:D121:6CA2:386B:A05:A7E9 in Abschnitt Inhalt
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Lemma[Quelltext bearbeiten]

Die Sendereihe hieß nur "Verkehrsgericht", ohne Artikel.

Sehr richtig, wie beispielsweise hier zu sehen ist. Ich werde die Seite deshalb verschieben.--Murkus69 (Diskussion) 13:32, 16. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Ist geschehen. --Murkus69 (Diskussion) 15:27, 16. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Ich habe den Satz ergänzt, dass im "Verkehrsgericht" die strafrechtliche Seite eines Verkehrsunfalls dargestellt wurde. Die zivilrechtliche spielte nur am Rande eine Rolle bei den Erläuterungen des Versicherungsexperten Wolfgang Hertel.

Inhalt[Quelltext bearbeiten]

Ich habe aus der Gerichtsshow ein Dokumentarspiel gemacht, denn das war "Verkehrsgericht". Ansonsten entsteht ein vollkommen falscher Eindruck. Ein Showeffekt spielte nie eine Rolle, es wurde im Gegenteil alles zu 100 % realistisch und juristisch korrekt dargestellt, wie eine mitgefilmte echte Verhandlung. Wenn ich mal viel Zeit hab, würde ich den Artikel gern insgesamt neu fassen. Es muss z.B. unbegingt der Hinweis rein, dass stets echte Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte vor der Kamera standen.

Na ja, soooo juristisch korrekt waren einige Fälle aber nicht. Gleich im ersten Fall war das Strafurteil doch sehr zweifelhaft. Ein Autofahrer (Handelsvertreter für Wein) fuhr mit 0,6 Promille (was damals erlaubt war, wenn keine sonstigen Zeichen einer Fahruntüchtigkeit vorlagen, die Grenze war noch 0,8). Die Fahrt war folgenlos und ohne Auffälligkeiten. In einer Routinekontrolle verfärbte sich das Alkoholtest-Röhrchen (das damals bekanntermaßen ungenau war). Trotzdem stellte die Polizei den Führerschein sicher. Später ergab die Laboruntersuchung nur 0,6 Promille. Weil ansonsten keine Fahruntauglichkeit nachzuweisen war, hatte der Autofahrer gegen kein damaliges Gesetz verstoßen (dass man als verantwortungsvoller Autofahrer überhaupt keinen Alkohol trinken soll und dass nach heutiger Rechtslage die Promillegrenze auch niedriger ist, steht auf einem anderen Blatt). Weil der Handelsvertreter trotz sichergestellten Führerscheines weiter Auto fuhr, um Kunden zu besuchen, wurde er am Ende doch bestraft. Nicht wegen der Alkoholfahrt, sondern wegen Fahren trotz sichergestellten Führerscheines, und das, obwohl die Sicherstellung trotz Unschuld erfolgte. Zudem meinte der Versicherungsexperte Hertel (Studiodiskussion), ein Autofahrer, der mit erlaubten Alkoholmengen unterwegs ist und dem trotz Unschuld der Führerschein sichergestellt wird, habe keinen Anspruch auf Entschädigung (etwa für Taxifahrten).

Hierzu ist anzumerken: 1. Die Sicherstellung des Führerscheines durch die Polizei ist nur statthaft, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer späteren Entziehung der Fahrerlaubnis auszugehen ist (BGH NJW 1969, 1308). Keinesfalls dufte die Polizei im vorliegenden Fall nur allein aufgrund des verfärbten Alkoholröhrchens den Führerschein sicherstellen. Denn das damalige Alkoholröhrchen war erstens ungenau und verfärbte sich zweitens schon ab etwa 0,7 bis 0,8 Promille, und da ist (auch heute) die sogenannte "absolute Fahruntüchtigeit", die immer eine Straftat darstellt und deshalb zum Entzug der Fahreralubnis führt, noch NICHT erreicht. Und weil Gründe für eine "relative Fahruntüchtigkeit" (unsicheres Fahren, typischer Alkoholunfall) nicht vorlagen, konnte die Polizei EBEN NICHT von einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, ausgehen. Und es war ja auch später so, dass keine strafbare Trunkenheitsfahrt vorlag, nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit. Übrigens, der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit rechtfertigt NICHT die Sicherstellung des Führerscheines, denn die Ordnungswidrigkeit führt allenfalls zum Fahrverbot, aber nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis. 2. Die offensichtliche Falschentscheidung der Polizei, den Führerschein sicherzustellen, war eine fahrlässige Schädigung des Bürgers und daher eine Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB). Hier war der Freistaat Bayern in vollem Umfange schadenersatzpflichtig. 3. Aber selbst wenn man davon ausginge, die Polizei habe rechtens gehandelt, steht dem Bürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG eine Entschädigung zu, wenn der Führerschein sichergestellt wurde, es später aber nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt. 4. In dem Urteil wurde die Auffassung vertreten, dass der Bürger, dessen Führerschein sichergestellt wurde, obwohl er gar nicht gegen das Gesetz verstoßen hatte, trotzdem nicht Auto fahren dürfe. So wurde der Angeklagte zwar vom Vorwurf der Trunkenheitsfahrt freigesprochen, aber wegen Fahrens trotz sichergestellten Führerscheines verurteilt. Dies scheint mir ein Fehlurteil zu sein. Zwar ist es richtig, dass bei sichergestelltem Führerschein nicht mehr gefahren werden darf, und zwar auch dann nicht, wenn die Sicherstellung später aufgehoben wird, ABER: Die Sicherstellung war nicht nur im nachhinein betrachtet unbegründet, sondern von Anfang an rechtswidrig. Und da stellt sich doch die Frage, ob ein Autofahrer, der definitiv weiß, dass die Polizei unrechtmäßig gehandelt hat, nicht einem strafbefreiendem bzw strafminderndem Verbotsirrtum (§ 17 StGB) ("Error in lege") unterliegt. Dies machte der Verteidiger sogar geltend, aber das Gericht setzte sich damit nicht weiter auseinander. Auf jeden Fall wäre aber einem Autofahrer, dem der Führerschein durch rechtswidriges Handeln der Polizei sichergestellt wurde und der aus beruflichen Gründen trotzdem Auto fuhr, eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit (§§ 153, 154 StPO) anzubieten gewesen. (nicht signierter Beitrag von 2003:D2:7748:D121:6CA2:386B:A05:A7E9 (Diskussion) 11:53, 20. Dez. 2023 (CET))Beantworten

Fiktiv?[Quelltext bearbeiten]

Ohne jetzt genaue Quellen zu kennen, bezweifle ich, dass das "Vekehrsgericht" fiktive Fälle behandelt hat. Wahrscheinlich wurde Namen und Hergänge geändert, aber es gab eine Folge, in der ein "Pontiac"-Faherer einen schwerer Unfall hatte, an dem er selbst Schuld war.

Durch diesen Unfall hat er erhebliche Verletzungen davongetragen, inklusive Erblindung. Kurz nach dem Prozess starb dieser Fahrer durch "Sterbehilfe", dafür wurde auch ein Verwandter verurteilt.

Wenn es sich um rein "fiktive Fälle" gehandelt hätte, dann wäre dieser Hinweis überflüssig. Wahrscheinlich sind die Fälle , ähnlich wie bei "Schwarz Rot Gold" geschrieben worden.

Wahren Fällen "nachempfunden", aber so, dass man keine Klage riskiert. --5.146.196.37 20:52, 5. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Episodenliste[Quelltext bearbeiten]

Hallo, ich habe die Episodenliste zum Verkehrsgericht so gut wie fertig. Sie würde aktuell im Lemma /Verkehrsgericht/Episodenliste zu finden sein, aufgrund der riesigen Tabelle. Habe mich dabei an /Derrick/Episodenliste orientiert. Ist ein eigener Artikel erlaubt, oder soll die Tabelle (5*68 Zellen) in diesen integriert werden? --Corneille (Diskussion) 23:03, 22. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Ok, hab bei "Ehen vor Gericht" gesehen, dass dort die Tabelle drin ist im Artikel selbst. --Corneille (Diskussion) 10:29, 25. Mai 2021 (CEST)Beantworten

In der Episodenliste ist der Hinweis zum "einzigen Freispruch" nicht richtig. Auch in der Folge "Wer tötete Erwin K.?" wird eine Angeklagte freigesprochen. 01:20, 17. Jul. 2021 (CEST) --Markus Stamm (Diskussion) 01:22, 17. Jul. 2021 (CEST)Beantworten

Ich habe das Absehen von Strafe für die Folge Schwerer Unfall mit tragischen Folgen hinzugefügt, da bei diesem schweren Schuldvorwurf ein Absehen von Strafe wirklich außergewöhnlich ist. Auch begründet die Richterin sehr ausführlich, wie bei der Prüfung vorzugehen ist, ob von Strafe abgesehen werden kann (zunächst Bemessung der an sich zu verhängenden Strafe, um zu prüfen, ob § 60 in Betracht kommen kann, dann Prüfung, ob die übrigen Voraussetzungen vorliegen). Ich überlege auch, ob nicht die Anträge und die verhängten Strafen überhaupt genannt werden sollten? --Markus Stamm (Diskussion) 13:49, 22. Jul. 2021 (CEST)Beantworten