Diskussion:Verletzter (Strafprozessrecht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Pistazienfresser in Abschnitt Gefährdung des Straßenverkehrs
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Man könnte noch etwas erweitern: 5. Buch StPO "Beteiligung des Verletzten am Verfahren": Auch Privatklage (§ 374 ff); Entschädigung des Verletzten (Adhäsionsverfahren, § 403 ff), Sonstiges (§ 406d ff.). Zurückgewinnungshilfe (= Hilfe für den Verletzten, durch eine Straftat entzogene Gegenstände wieder zurückzuerlangen, vgl. § 111b Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; §§ 111h, 111k StPO). Ferner betreffen den Verletzten etliche unter dem Gesichtspunkt Opferschutz erlassene Regelungen, vgl. etwa §§ 58a, 68b, 168e, 247a StPO. --wau > 18:26, 27. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Ich denke, nachdem die Unfallmedizin den Artikel erobert hat, hat es wenig Sinn die beiden grundverschiedenen Sichtweisen (Medizin bzw. Recht) in einem Artikel zu belassen. Es wäre wohl besser, die juristischen Aspekte unter einem eigenen Artikel, z.B. Verletzter (Recht) zu behandeln. --wau > 13:44, 30. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Ja, siehe auch meinen Beitrag hier. Ich setze die Änderungen zurück und verschiebe den Artikel. Der Autor der Ergänzung kann dann unter Verletzter (Unfallmedizin) o.ä. einen separaten Artikel anlegen. Grüße -- kh80 •?!• 21:39, 30. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung[Quelltext bearbeiten]

Nach der RSpr des BVerfG hat der Verletzte in bestimmten Fallgruppen einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung, beginnend mit Beschluss vom 26.6.2014, 2 BvR 2699/10 mit Bespr in NJW Spezial 15, 57. --ErwinLindemann (Diskussion) 09:16, 23. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Das Klageerzwingungsverfahren wurde in den Urteilen doch eben nicht eingeleitet!-- schmitty 16:20, 23. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

1) Den Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung behandelt Dirk Diehm mit seinem Aufsatz Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246. 

(online).

2) Weiter gibt es zum Thema des Anspruchs des Verletzten auf effektive Strafverfolgung den Aufsatz von Alexander Würdinger, Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren, HRRS 2016, 29 ff

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/16-01/index.php?sz=9

3) Der Aufsatz von Dirk Diehm behandelt die verfassungsrechtlichen Grundlagen des subjektiven Anspruchs auf effektive Strafverfolgung, während der Aufsatz von Alexander Würdinger die konkreten prozessualen Auswirkungen behandelt, so ergänzen sich die beiden Aufsätze.

4) Zum Thema des Anspruchs des Verletzten auf effektive Strafverfolgung schließlich Meyer-Goßner/Schmitt, der Standard-Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu 172 StPO: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung wird dort - in Fettdruck - bezeichnet als Verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte. Es handelt sich jeweils um Synonyme.

5) Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung wurde in den Jahren 2014/2015 begründet durch die Rechtsprechung des BVerfG:

1. Beschluss vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;

2. Beschluss vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;

3. Beschluss vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und

4. Beschluss vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/10/2-bvr-2699-10.php

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-1568-12.php

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-1304-12.php

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/11/2-bvr-987-11.php

6) Schließlich gibt es zum subjektiven Anspruch auf effektive Strafverfolgung auch drei Wikipedia-Artikel:

a) Zum Klageerzwingungsverfahren

b) zum Ermittlungserzwingungsverfahren und

c) zum Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. --87.165.255.215 08:17, 15. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Gefährdung des Straßenverkehrs[Quelltext bearbeiten]

Dass allein die allgemeine Verkehrssicherheit geschütztes Rechtsgut ist, scheint nur eine Auffassung zu sein, und zwar nicht die der Rechtsprechung. Insofern wohl kein gutes (Gegen-)Beispiel. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:41, 8. Mär. 2023 (CET)Beantworten