Diskussion:Vermächtnis

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 82.164.24.168 in Abschnitt Vorausvermächtnis
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Besondere Formen[Quelltext bearbeiten]

Angesichts der Unterüberschrift "Besondere Formen des V." müßte man eigentlich auch die anderen Formen, z. B. Vor-/Nachvermächtnis, Untervermächtnis.. erläutern. Wenn schon, denn schon, oder ?!Vatiwurst 17:22, 23. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Der Satz: "Die Auflage ist in den §§ 2197 ff. des BGB geregelt" ist falsch. In §§ 2197 ff. des BGB ist der Testamentsvollstrecker geregelt, die Auflage in §§ 2192 BGB. Bitte ändern! 80.152.229.75

Liberationslegat[Quelltext bearbeiten]

Bitte erläutern Sie den Begriff Liberationslegat!--mist (Diskussion) 18:40, 17. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

Vorausvermächtnis[Quelltext bearbeiten]

Mein Aktiendepot erhält mein Sohn A, das übrige Vermögen erhalten meine Söhne A und B zu gleichen Teilen - ich finde das ganz klar geregelt: Aktien an A - das übrige (also ohne das vorher genannte Aktienpaket) wird hälftig geteilt.

Unklar wäre das ohne das Wort übrige, wobei allein schon die Reihenfolge den Sinn verändern würde:
Mein Aktiendepot erhält mein Sohn A, das Vermögen erhalten meine Söhne A und B zu gleichen Teilen
ist etwas anderes als
Das Vermögen erhalten meine Söhne A und B zu gleichen Teilen, Mein Aktiendepot erhält mein Sohn A,

--Eingangskontrolle 21:17, 15. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Das verstehe ich genauso, und finde daher den Artikelytext verwirrend. Was genau ist an der Verfügung "Mein Aktiendepot erhält mein Sohn A, das übrige Vermögen erhalten meine Söhne A und B zu gleichen Teilen" unklar? Und wie würde dann eine Verfügung aussehen, die das Vorausvermächtnis für A einwandfrei beschreibt? --212.251.164.95 20:38, 18. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Sehe ich genauso. Als Laie sieht der Text hier unmißverständlich aus. Die Referenz zu dem Urteil ist für mich nicht zu verstehen. Das Urteil scheint einen deutlich komplexeren Fall zu behandeln, es ist unklar, inwieweit das für diese Formulierung anwendbar ist. --82.164.24.168 02:00, 28. Dez. 2020 (CET)Beantworten

Sprache[Quelltext bearbeiten]

Da steht:

In der Praxis ist häufig gerade bei privaten Testamenten juristischer Laien nicht ohne weiteres zu erkennen, was der Erblasser gewollt hat.

Ich würde dem beifügen: Beim vorliegenden Artikel, der offenbar nicht von juristischen Laien geschrieben worden ist, versteht man auch mit guter Bildung nur die Hälfte. Es ist daran zu zweifeln, dass dies der juristischen Präzision dient, vielmehr lässt sich vermuten, das die Verschlüsselung Konzept ist, wie leider so oft in juristischen Texten.. Kann das nicht ein Mensch mit Fachkenntnissen ins Normalo-Deutsche übersetzen...?--Panda17 19:00, 17. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Wie wäre es mit einem Hinweis, welcher Satz genau gemeint ist oder was genau Du nicht verstehst? --103II 14:10, 18. Mär. 2009 (CET)Beantworten
Außer der Einleitung eigentlich fast alles. Es klingt zwar deutsch, die meisten Wörter sind an sich bekannt, ergibt aber keinen Zusammenhang. Beispiele:
Das Vermächtnis besteht in der Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass an den Bedachten (Vermächtnisnehmer) (vgl. § 1939 BGB). Anders als bei der Erbeinsetzung, bei der mit dem Tod des Erblassers dessen Vermögen von selbst auf den Erben oder eine Mehrheit von Erben übergeht, erwirbt beim Vermächtnis der Bedachte den vermachten Gegenstand nicht von selbst (ein solches sog. Vindikationslegat kennt das deutsche Recht nicht). Vielmehr erwirbt der Bedachte nur einen Anspruch auf Verschaffung des Zugewendeten (sog. Damnationslegat) gegen den Erben (§ 2174 BGB), auf den auch Vermächtnisgegenstände zunächst als Teil des Nachlasses im Wege der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge übergehen. Um die Zuwendung zu erlangen, muss also der Bedachte Erfüllung dieses Anspruchs von dem mit dem Vermächtnis Beschwerten verlangen.
--Panda17 08:43, 20. Mär. 2009 (CET)Beantworten
Das Vindikationslegat zumindest ist ein Fachwort, das zuvor erklärt wird. (Daher auch die Formulierung "ein solches sog. V. kennt das deutsche Recht nicht") Auch ist mir unklar, warum "Gegenstand" unklar formuliert ist - beim Vermächtnis geht es ja eben gerade darum, daß man nicht Anteile oder gar das Ganze, sondern einzelne Gegenstände (juristisch: Ansprüche gegen den/die Erben) erwirbt. Vielleicht habe ich ja schon zu viel Gesetze gelesen (im dritten Semester ;)), aber ich finde, daß der Artikel so gemeinverständlich wie möglich ist. (Wir können ja nicht für OmA das "Damnationslegat" rausnehmen, dann ist der Informationsgehalt ja reduziert - oder für OmA: "dann steht ja nich alles drin, was du wissen musst über das vermächtnis") --Chris Carter (bla|+/-) 17:22, 20. Mär. 2009 (CET)Beantworten
Wärst du nicht eigentlich ideal dazu berufen, beizutragen, ob das Ganze in Österreich ebenso existiert, was nach § 535 ABGB der Fall zu sein scheint? --wau > 00:34, 21. Mär. 2009 (CET)Beantworten
Sobald ich in meinem Studium so weit bin. Momentan behandeln wir freilich erst die Grundlagen des öffentlichen und privaten Rechts. Ich will hier nicht (auch wenn es so scheint) schreiben, daß die Gesetze in Österreich ganz gleich seien, wenn sich später heraustellte, daß Teile doch abwichen. --Chris Carter (bla|+/-) 04:49, 21. Mär. 2009 (CET) Ich merke gerade, ich habe zu viel Karl Mey gelesen in letzter Zeit. :)Beantworten
Ich kann Panda17 nur beipflichten. Ich bilde mir eigentlich ein, eine halbwegs brauchbare Allgemeinbildung zu haben, ja, ich darf mich sogar eines abgeschlossenen (nicht-juristischen) Hochschulstudiums rühmen. Von dem Artikel aber verstehe ich kaum ein Wort.
Nur mal so als Beispiel: "Gegenstand eines Vermächtnisses kann sein die Zuwendung von Vermögenswerten wie Sachen, Geld, Forderungen, Wohnrechten, oder von Handlungen (Tun oder Unterlassen) des Beschwerten, also auch von Dienstleistungen oder dem Erlass einer Forderung." Was für ein Beschwerter? Wer beschwert hier wen womit oder worüber? Und wieso überhaupt "beschwert"? Oder zwei Absätze weiter: Was ist ein "Anspruch auf Verschaffung des Zugewendeten"? Und die Formulierung "das Recht, die Erfüllung dieses Anspruchs von dem mit dem Vermächtnis Beschwerten zu fordern" ist ja schon fast satiretauglich. Wer schafft es, die meisten Substantivierungen in einem einzigen Satz unterzubringen?
Eine Enzyklopädie ist was anderes als ein juristisches Fachbuch oder ein juristischer Text, wo alles juristisch hieb- und stichfest sein muss. Bei einer Enzyklopädie geht es darum, Sachverhalte allgemeinverständlich zu formulieren. Das ist in diesem Artikel leider zu 90% nicht der Fall. Den Oma-Test würde der Artikel so mit Sicherheit nicht passieren.
Da ich von der Materie keine Ahnung habe, kann ich das selber nicht in Ordnung bringen. Wäre schön, wenn sich jemand mit einer Begabung zu verständlicher Ausdrucksweise mal daranmachen würde. Damit diese Bitte bemerkt wird, erlaube ich mir mal, den entsprechenden Baustein zu setzen. Gruß --Anna 19:41, 14. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
Als Jurist kann ich Euch natürlich nicht verstehen! :-) . Kleiner Hoffnungsschimmer? Der Artikel ist zumindest juristisch nicht zu beanstanden, also weitestgehend korrekt. Nicht jetzt - aber später - versuche ich mich mal als sprachlicher Transmissionsriemen.--Stephan Klage (Diskussion) 16:59, 1. Mär. 2012 (CET)Beantworten
Ich bin Naturwissenschaftler mit Allgemeinbildung und Verständnis für Fachsprache. Ich merke sofort, dass dies nicht ein Artikel auf Deutsch für jedermann ist, sondern eine juristische Definition in Fachsprache. Ich merke auch sofort, dass die hier oben von Panda17 fett gesetzten Wörter Fachausdrücke sind, die man kennen muss, um überhaupt etwas zu verstehen. Und weiter komme ich nicht. Aber vielleicht ist es ja mit den Artikeln über mathematische und naturwissenschaftliche Konzepte genauso. Hanno Wupper (Diskussion) 22:22, 5. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Allgemeinverständlichkeit, die 2.[Quelltext bearbeiten]

Im Jahr 2011 - vor sage und schreibe sieben Jahren also - habe ich den Allgemeinverständlichkeitsbaustein gesetzt. Dieser wurde ohne jegliche Änderung des Artikels schon nach zwei Wochen gegen einen Baustein der QS Recht ersetzt. Eine gutgemeinte Fachportal-Adressierung sicherlich, aber sie führte natürlich genau zu dem Missverständnis, dass es hier um juristische Inkorrektheiten ginge.

Ich bitte Euch einfach mal, die Version von 2011 mit der von heute zu vergleichen. Mal ganz im Ernst: Was soll daran verständlicher sein als damals? Die Einleitung ist eher noch viel unverständlicher geworden.

Ich setze da den Allgemeinverständlichkeits-Baustein jetzt nochmal wieder rein und hoffe auf die Rechtskundigen, die nicht nur die sachliche Richtigkeit beurteilen können, sondern auch eine Begabung zu verständlicher Sprache haben. Danke! --Anna (Diskussion) 13:57, 3. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Falls jetzt noch Unklarheiten bestehen, bitte genau benennen zwecks weiterer Verbesserung des Artikels. Grüße, R2Dine (Diskussion) 14:41, 2. Mai 2018 (CEST)Beantworten
Der Artikel ist unverständlich. Hier hilft die Löschung, da er insgesamt in einer Enzyklopädie nichts zu suchen hat. Wäre Wikipedia so wie dieser Artikel, so hätte sie sich selber abgeschafft. Es sollte ihn eine/r ganz neu schreiben. Tipps:
  • Vielleicht in älteren allgemeinen Wörterbüchern (nicht jurist. Fachwörterbüchern!) aus glücklicheren Zeiten, in denen Allgemeinbildung noch als Tugend galt, nachsehen, wie die das gelöst haben.
  • Ganz wichtig: Von allgemeingültigen Beispielen ausgehen! Ich zum Beispiel wollte wissen, was bedeuten: "Dauergrabpflegeverträge, Jahresverträge, Legatverträge" in Anzeigen "Friedhofsgärtnerei sucht Nachfolger": "Neben einem großen Stamm an Jahresverträgen sind wir Vertragsgärtnerei der regionalen Treuhandstelle mit einem nicht unerheblichen Legat-Bestand." Anfangs wunderte ich mich, warum Wikipedia unter Legat nichts findet und nicht auf diesen Artikel 'Vermächtnis' verweist. Nun wundere ich mich darüber nicht mehr ... Heißt es doch bekanntlich über Juristen: Nur als Soziologie der Rechtsanwendung ist Jura eine Wissenschaft, auf anderen Gebieten ist sie die Fachidiotie der Herrschenden und der hM. --Gegenleser123 (Diskussion) 01:55, 5. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Problematik von § 1939 / § 2150[Quelltext bearbeiten]

Man sollte im Artikel m.E. die Problematik ansprechen, dass in § 1939 das Vermächtnis als eine Zuwendung an einen " anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen" beschrieben ("definiert") wird. Nach § 2150 gibt es jedoch auch Vermächtnisse an Erben (Vorausvermächtnis). Diese Widersprüchlichkeit (für Laien) hat schon viele selbstverfasste Testamente ins Schleudern gebracht, indem Teilungsanordnungen als Vorausvermächtnisse verstanden werden und umgekehrt. --Dr. Alexander Mayer 17:21, 9. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Definitionen[Quelltext bearbeiten]

Ich vermisse hier klare Definitionen mit Abgrenzungen. Was ist beispielsweise der Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbe? --Rüdiger (Diskussion) 10:37, 21. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Klarere Definition, auch für Laien verständlich: Ein Vermächtnis ist ...[Quelltext bearbeiten]

Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, welche mit dem Tod des Vermächtnisgebers erfolgt, ohne dass der mit dem Vermächtnis Bedachte (der Vermächtnisnehmer) als Erbe eingesetzt wird. Der Vermächtnisnehmer erwirbt den betreffenden Gegenstand nicht unmittelbar mit dem Tode des Erblassers. Er erlangt lediglich einen Anspruch gegen die mit dem Vermächtnis Belasteten. Das sind in der Regel die Erben. Eine Besonderheit bildet das sogenannte Vorausvermächtnis, das einem (Mit-)Erben zugewendet wird.--Rüdiger (Diskussion) 13:21, 4. Jul. 2017 (CEST) --Rüdiger (Diskussion) 11:32, 8. Aug. 2017 (CEST)Beantworten