Diskussion:Verminderte Erwerbsfähigkeit

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Hier geht es nicht um EM-Rente[Quelltext bearbeiten]

zu den Punkten 4 und 5

Hier geht es um die Erwerbsfähigkeit und nicht um die Erwerbsminderungsrente.

Ich schlage vor, das ein neuer Eintrag Erwerbsminderungsrente gemacht wird. (nicht signierter Beitrag von 84.171.49.108 (Diskussion) 13:49, 16. Feb. 2006‎)


Stimmt,denn Erwerbsminderungsrente bekommen nicht nur ältere Menschen sondern auch schon Kinder, und Opfer...vlt einfach noch mal überarbeiten die Seite mit mehreren Leuten zuammen und vielleicht einem RA der sich mit dem Sogenannten Opferschutz auskennt ;) (einkommensunabhängige Rentenleistungen aufgrund der bleibenden Schädigungsfolgen, sowie einkommensabhängige Leistungen mit Lohnersatzfunktion.) ^^ mal so von mir als Tip angegeben...denn die Rente steht nicht alleine in dem Gesetz sondern ist immer mit anderen Verknüpft... (nicht signierter Beitrag von 81.173.252.144 (Diskussion) 19:15, 29. Okt. 2007‎)

Hi, da die Erwerbsminderung ein Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung ist, halte ich es für gerechtfertigt, hier auch die gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung vorrangig abzuhandeln. Andere Sozialleistungen bei Einbuße der Arbeitskraft habe ich aber in der Einleitung erwähnt.R2Dine (Diskussion) 18:21, 11. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Höhe der Rente[Quelltext bearbeiten]

Das Artikel handelt lang und breit über die Voraussetzungen, es steht aber nichts über die Höhe einer solchen Rente drin. --89.247.172.23 10:06, 13. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Höhe ist jetzt drin. --Sophia 14:17, 11. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Hinzuverdienstgrenze[Quelltext bearbeiten]

Die Hinzuverdienstgrenze ist in § 96a Abs. 2 SGB VI definiert. Zu der Berechnungsformel gehört auch die monatliche Bezugsgröße, die zur Zeit 2.555€ (West) beträgt.

Die Formel lautet: 0,23*monatl.Bezugsgröße*(durchschliche pers. Entgeltpunkte, mindestens 1,5). Es ist also falsch, wenn man 0,23*3 rechnet.

Beispiel: Versicherter hat im maßgeblichen Dreijahreszeitraum ein durchschnittliches Einkommen erzielt und damit 3*1,000 pers. Entgeltpunkte erzielt (siehe § 70 Abs. 1 SGB VI). Seine Hinzuverdienstgrenze liegt bei 0,23*2.555€*3 =1.762,95€.

Das Durchschnitteinkommen lag 2008 bei 30.625€, 2009 bei 30.506€ und 2010 bei 32.003€ (siehe Anlage 1 zum SGB VI http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/anlage_1_572.html), im Monatsdurchschnitt also bei 2.587€.

Die oben errechnete Hinzuverdienstgrenze liegt somit bei ca. 68% des früheren Drei-Jahres-Durchschnittsverdienstes, oder bei ca. 66 % des Verdienstes im letzten Jahr.

Mindestenes liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 0,23*2.555€*1,5 = 881€.

--Hearts vier 23:12, 5. Feb. 2011 (CET)

Beispiel[Quelltext bearbeiten]

Vorschlag zur Überarbeitung und Integration in den Artikel ist folgende Tabelle, die noch genauer gemacht werden müsste.

Beispielrechnung Hinzuverdienst und Rente
jährlich 1 Entgeltpunkt, Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahrs, Jahr 2011
Hinzuverdienst Rente wegen voller Erwerbsminderung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Art Höhe Gesamt[abs 1] Art Höhe Gesamt[abs 1]
0.000–0.400 voll 1.043 1.043–1.443 voll 0.522 0.522–0.922
0.401–1.303 3/4 0.783 1.184–2.086 voll 0.522 0.923–1.825
1.304–1.763 1/2 0.522 1.826–2.285 1/2 0.261 1.596–2.024
1.764–2.146 1/4 0.261 2.025–2.407 1/2 0.261 2.025–2.407
2.147– keine 0.000 2.147– keine 0.000 2.147–
  1. a b Hier wurde nur Bruttorente und Bruttohinzuverdienst addiert. Bei Rentenbeginn im Jahr 2011 sind jedoch nur 62% der Renteneinnahmen zu versteuern, auf alle Einnahmen Krankenversicherung zu zahlen, aber nur auf den Hinzuverdienst Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung, was auch noch nach Verteilung der Einnahmen auf 400-Euro-Job und andere Tätigkeiten variiert. Die Summe kann also nur eine grobe Orientierung geben. Da die Rentenhöhe je nach Hinzuverdienst in Stufen eingeteilt ist, kommt es an den Grenzen trotz eines Einkommenszuwachs zu einer Absenkung der Bruttosumme und zu einer noch größeren Absenkung des Nettobetrags, da der Hinzuverdienst höheren Abgaben unterliegt als die Rente.

--Juliabackhausen 03:34, 6. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Und nun?[Quelltext bearbeiten]

Was wollen wir mit einem Artikel "Verminderte Erwerbsfähigkeit" anfangen? Relevant sind doch die Rechtsfolgen. Also die Leistungen, die aus Verminderter Erwerbsfähigkeit resultieren, oder?--Stephan Klage 20:54, 26. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Das Kriterium "verminderte Erwerbsfähigkeit" und die Zahlung einer Rente (oder anderer Leistungen) als Ausgleich hängen sehr stark miteinander zusammen. Ich sehe keine Möglichkeit zwei Artikel aus dem wenigen Stoff zu machen daher erstmal einen Link von "Rente wegen ..." hierher. Genausogut kann man aber auch diesen Artikel nach "Rente wegen ..." verschieben und dann von hier einen Link (Redirect) dorthin machen. Zwei Artikel sind entweder überwiegend redundant (selber Inhalt -> schwer zu warten) oder einer wird zwangsläufig zum "Stub" mit Link auf den anderen. Da erscheint mir ein Redirect sinnvoller. --PhChAK (Diskussion) 12:42, 24. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Hallo, da die Stichworte "Erwerbsminderung", "Rente wegen Erwerbsminderung" und "Erwerbsunfähigkeit" alle auf das hiesige Stichwort "verminderte Erwerbsfähigkeit" verweisen, sollte es in Ordnung sein, den hiesigen Artikel beizubehalten. R2Dine (Diskussion) 15:44, 11. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Terminolgie des Gesetzes[Quelltext bearbeiten]

Es wurde angezweifelt, dass der Begriff verminderte Erwerbsfähigkeit ein Begriff aus dem Gesetz sei. Das SGB VI enthält nicht nur Paragraphen, sondern auch eine Gliederung mit amtlichen Überschriften. Die Überschrift des 2. Titels im 2. Unterabschnitt des 2. Abschnitts im 2. Kapitel (= Überschrift vor § 43) heißt: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die derzeitige Definition der Erwerbsminderung geht auf das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (sic !) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) zurück. --Arpinium (Diskussion) 19:36, 14. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Auch in § 96a kommt der Begriff der verminderten Erwerbsfähigkeit vor. --Arpinium (Diskussion) 20:28, 14. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Tatsächlich. Da hatte ich echt Tomaten auf den Augen. Sorry. R2Dine (Diskussion) 07:14, 15. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Unfehlbar ist nur der Papst. --Arpinium (Diskussion) 09:22, 15. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Auswirkungen eines Studium auf einen noch bestehenden Anspruch auf Erwerbsminderungsrente[Quelltext bearbeiten]

Dem Artikel fehlt vollkommen der Bezug zu den Auswirkungen eines Studiums auf eine Erwerbsminderungsrentenanwartschaft;

durch die Aufnahme eines Studiums wird der zeitliche Zerfall des Anwartschaftsrechtes von 3 Jahren ohne Beiträge gehemmt; davon Berät auch kein Informationsblatt der dt. Rentenversicherung, weil dieses Wissen nicht genutzt werden soll, wie auch andere die Versicherten ggf. begünstigenden Regelungen;

Artikel-Abschnitt "Abstrakte Verweisung": Beispiel dort / Antragsverfahren[Quelltext bearbeiten]

Welche Erkrankung hat denn eine Führungskraft, die zwar nicht mehr leiten, aber doch noch 6 Std. als Packer arbeiten kann? Vielleicht sollte man ein realistisches Beispiel wählen. - Auch interessant könnte eine Darstellung des Antragsverfahrens mit Begutachtung (wer begutachtet?), Widerspruchsmöglichkeiten, Klage usw. sein. --Scripturus (Diskussion) 21:49, 6. Jul. 2021 (CEST)Beantworten

Super. Danke. --Scripturus (Diskussion) 20:54, 8. Jul. 2021 (CEST)Beantworten