Diskussion:Vermittlungsausschuss

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von B.Thomas95 in Abschnitt Akademische Titel
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Benutzer:111Alleskönner/Vorlagen/Portale Es wäre sehr schön, wenn noch jemand beschriebe, wie bei Abstimmungen die Stimmen der Länderseite zählen bzw. gewertet/gewichtet werden.

Stimmgewichtung[Quelltext bearbeiten]

Diese Frage ist zwar nicht sonderlich relevant, ist jetzt aber erwähnt.

--Morgendorfferr 17:37, 1. Jun 2006 (CEST)

Kompetenzen[Quelltext bearbeiten]

„Die Änderung eines Gesetzesbeschlusses durch den Vermittlungsausschuss ist generell gültig, da die Aufgabe des Ausschusses darin besteht, eine Übereinkunft herzustellen - eine Beschränkung der Kompetenz würde diesem Ziel entgegenstehen.“

Könnte den Satz bitte jemand aus Juristisch ins Deutsche übersetzen? Wie kann denn der Vermittlungsausschuss alleine ein Gesetz beschließen? Steht nicht im Abschnitt danach, dass nach einem Änderungsentwurf sowohl Bundestag als auch Bundesrat nochmal zustimmen müssen? --Mudd1 (Diskussion) 17:17, 3. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Der Satz ist in der Tat unklar. Der Vermitttlungsausschuss hat weder eine eigene Gesetzgebungskompetenz noch eine Art Letztentscheidungskompetenz. Der Autor meint vielleicht, dass die vom Bundesrat entsandten Mitglieder des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 Abs 2 Satz 3 GG nicht an Weisungen gebunden sind, also kein imperatives Mandat haben, und dass nach § 10 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses ein Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses im Bundestag nicht mehr verändert werden kann, sondern dass der Bundestag dem Einigungsvorschlag nur entweder zustimmen oder ihn ablehnen kann. --Esab (Diskussion) 19:22, 3. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Das ist wirklich völlig unklar (und damit gerade nicht "Juristisch"). Ein Beschluss des VA für sich genommen hat in der realen Welt außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens überhaupt keine "Gültigkeit". Seine Bedeutung besteht darin, dass er zur Grundlage eines Gesetzgebungsbeschlusses von Bundestag und Bundesrat werden kann - aber nicht werden muss. Das ist im Artikel m.E. aber auch gut erläutert. Leider liegt mir der inzwischen eher selten verwendete Alternativkommentar nicht vor, aber ich vermute, das Zitat steht im Zusammenhang mit der Frage der Kompetenzgrenzen des VA. Dafür spricht auch, dass das unter Art. 107a (Finanzverfassung) im Kommentar stehen soll. Ich habe den Satz daher mal gestrichen. Ggf. kann das ja als eine Auffassung unter der Überschrift Kritik in den Artikel wieder eingefügt werden. Morgendorfferr (Diskussion) 12:59, 7. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Ok sorry, dann war das für einen Laien (mich) juristisch klingendes Blendwerk. Dass der Satz tatsächlich nichts bedeutet, hab ich nicht geahnt. Danke für die Erläuterungen. --Mudd1 (Diskussion) 23:04, 15. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Akademische Titel[Quelltext bearbeiten]

Warum die Nennung von Doktor- oder Professorentiteln bei den Mitgliedern in der Tabelle? Ist es bei Wikipedia nicht herrschender Konsens, dass solche Titel nicht genannt werden? --B.Thomas95 (Diskussion) 02:14, 12. Jan. 2023 (CET)Beantworten