Diskussion:Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Aktenstapel in Abschnitt Kommentar zur APO-GOSt
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Kommentar zur APO-GOSt[Quelltext bearbeiten]

In der APO-GOSt [1] wird die Länge der Klausuren in der EF, Q1 und Q2 nicht behandelt. Dies wird im Kommentar zur APO-GOSt geregelt. Dies ist mißverständlich! Warum wird eine solche wichtige Frage nicht in der APO-GOSt selbst geregelt, sondern ist für viele Lehrer vollkommen intransparent im kostenpflichtigen Kommentar versteckt? Warum ist der Kommentar nicht online einsehbar? Auch weis ich nicht ob es guter Stil ist, etwas erstmalig im Kommentar zu regeln und im eigentlichen Regelwerk auszuklammern. Oder hat ein Kommentar den Stellenwert eines Gesetzes? --Skraemer (Diskussion) 16:50, 29. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Hallo Skraemer, ein Kommentar regelt nichts, der kann nur beim Verstehen einer Regelung helfen. Die APO-GOSt ist auch kein Gesetz, sondern eine Verordnung. § 33 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I bestimmt: Das Ministerium stellt landeseinheitliche Prüfungsaufgaben und bestimmt die Bearbeitungsdauer. Spricht was dagegen, dass diese Regelung sich auf die gymnasiale Oberstufe erstreckt? Rechtsrundlage ist das Schulgesetz NRW, eine den Geltungsbereich einschränkende Formulierung habe ich nicht gefunden. Was macht der Taschenrechner? ;-) Aktenstapel (Diskussion) 18:17, 29. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Der Link zeigt die APO-S I (Sekundarstufe I). Der dortige § 33 Abs. 1 regelt die schriftlichen Prüfungen. Es geht hier jedoch um die gymnasiale Oberstufe und dort um die Klausuren in EF, Q1 und Q2. Da ein Kommentar nichts regeln sollte, sondern nur beim Verstehen einer Regelung helfen soll, bin ich sehr darüber verwundert, dass die Länge der Klausuren in EF, Q1 und Q2 erst in dem Kommentar zur APO-GOSt geregelt wird. Die Anzahl der Klausuren wird in der APO-GOSt in § 14 behandelt. Auch wenn es hier nicht um die Abiturprüfungen geht, sei angemerkt, dass deren Länge in den betreffenden Kernlehrplänen geregelt ist. Nicht konsistent ist, dass in der APO-GOSt die Anzahl der Klausuren geregelt ist, jedoch in der APO-S I nicht. Das Ministerium bring in den letzten Jahren zu viele Änderungen heraus, wodurch die Qualität leidet. --Skraemer (Diskussion) 12:40, 30. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Wie ich schon sagte, die APO-S I könnte sich mangels den Geltungsbereich beschränkender Bestimmung auf die gymnasiale Oberstufe erstrecken. Ich wusste nicht, ob es in den Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe geregelt ist. Diese gehen als Spezialregel natürlich vor und genau das beantwortet meine Frage oben, ob etwas dagegen spricht. Warum denkst du, dass der Kommentar die Länge der Klausuren regelt, wo du doch kurz vorher selbst schreibst, dass ein Kommentar nichts regelt? Aktenstapel (Diskussion) 14:29, 30. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Im Kommentar zur APO-GOSt sind die entsprechenden Tabellen angegeben. Der Kommentar regelt also etwas, das in der APO-GOSt selbst nicht geregelt ist. Auch in der APO-S I wird die Länge von Klassenarbeiten nicht geregelt. Dies wird in der unverwiesenen (!) Anlage zur APO-S I geregelt: [2]. Womit wir der Lösung der Frage etwas näher gekommen sind: früher gab es online auch so eine Tabelle für die Oberstufe. Diese Anlage zur APO-GOSt gibt es vielleicht noch immer, ist aber vergessen worden online zu stellen: [3]. --Skraemer (Diskussion) 16:20, 30. Mai 2015 (CEST)Beantworten

[2] ist aber keine Anlage der APO-S I, sondern eine der VVzAPO-S I. Kein Wunder, dass die APO-S I darauf nicht verweist, wohl aber das Ministerium zu mehreren Bestimmungen ermächtigt. Bezeichnest du am Ende Verwaltungsvorschriften als Kommentar? Verwaltungsvorschriften können durchaus regeln und werden (im Gegensatz zu Kommentaren) amtlich verkündet. Aktenstapel (Diskussion) 17:54, 30. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Zunächst möchte ich mich bei Dir für die Lösung der Frage bedanken. Die Dauer der Klassenarbeiten ist in der VVzAPO-S I (6.1.1) geregelt [4] (direkt, nicht in Anlage). Allerdings ist in [5] irrtümlich mit Link auf die APO-S I und ohne Hinweis auf die VVzAPO-S I formuliert:

„Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I (Stand: 15.6.2014)
Anlage: Anzahl der Klassenarbeiten“

Die Dauer der Klausuren in der Oberstufe sind in der VVzAPO-GHOSt geregelt [6] Dein Diskussionsstil ist in dieser Frage unnötig scharf. Z.B. hat hier niemand die Absicht Verwaltungsvorschriften als Kommentar zu bezeichnen. Der Fehler liegt eindeutig beim Ministerium, da sie ihre Verwaltungsvorschriften nicht hinreichend offenlegen. Der von google gefundene Link [7] existiert nicht mehr. --Skraemer (Diskussion) 21:39, 30. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Sollte mein Stil scharf empfunden worden sein, bitte ich um Entschuldigung. Meine Frage war rein sachlich gemeint. Eine Quelle für Missverständnisse sind nun mal unterschiedliche Begriffsauffassungen. Es ist am Ende nicht schlimm, wenn etwas falsch bezeichnet wird, solange man sich dessen bewusst ist. Die Frage zielte letztlich auch auf den aus meiner Sicht noch offenen Widerspruch (Kommentar regelt nicht, regelt doch; ich nehme jedoch zur Kenntnis, dass die Antwort nicht einfach auf eine Falschbezeichnung führt). Die VVzAPO-GOSt wurde als Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. November 2006 amtlich verkündet (Fundstelle: ABl. NRW. S. 503). Artikel 71 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen fordert: Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Zwar ist die Verwaltungsvorschrift formell eine Rechtsverordnung auf Grund der Ermächtigung von § 52 des Schulgesetzes NRW, aber nicht im materiellen Sinne. Daher könnte die Veröffentlichung im Amtsblatt ggf. doch ausreichen. Wenn du das dennoch als Fehler empfindest, dann frag doch mal im Ministerium nach, wann diese VV im Gesetz- und Verordnungsblatt verfassungsgemäß verkündet wird (und melde dich hier wieder) oder schau z. B. in deine alte Heimat, wo das Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus frei zugänglich ist, sehr vorbildlich, sehr demokratiefreundlich. Aktenstapel (Diskussion) 23:35, 30. Mai 2015 (CEST)Beantworten