Diskussion:Verpfändung

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Etwas ein Problem sehe ich darin, dass es nicht unbedingt sinnvoll ist, mit Verpfändung und Pfandrecht zwei Artikel zu haben, die dieselbe Problematik behandeln. Aus rechtlicher Sicht ist Pfandrecht der wichtigere Begriff, Verpfändung nur der Ausdruck für Bestellung eines Pfandrechts. Ich will nicht ausschließen, dass in der Kreditwirtschaft "Verpfändung" häufiger benutzt wird, das müsste aber nicht unbedingt zur Folge haben, alles unter diesem Lemma zu bringen (und damit vieles neben dem Artikel Pfandrecht doppelt). Einiges erscheint rechtlich nicht ganz zutreffend, das müsste noch durchgesehen werden, wozu ich gerade nicht genug Zeit habe. Einige Andeutungen:

  • In der Definition fehlt mir das Pfandrecht. Verpfändung geschieht bei Sachen nicht nur durch Übergabe, sondern durch Bestellung eines Pfandrechts, bei Forderungen und Rechten nicht durch Übertragung, sondern durch Pfandrechtsbestellung, die nur in derselben Form geschieht wie die Übertragung.
  • Zur Verpfändungsanzeige: soweit es dort heißt "Der Drittschuldner muss in ihr folgende Bestätigungen abgeben: ..." ist das missverständlich. Offenbar verlangen die Banken solche Erklärungen vom Drittschuldner. Der Artikel könnte missverstanden werden, dass das Wirksamkeitsvoraussetzung ist, was nicht der Fall ist. Die Verpfändungsanzeige des Verpfänders an den Schuldner genügt.
  • Werden mit gewillkürter Schriftform abgeschlossen, ist nicht klar genug. Bei beweglichenen Sachen formfrei möglich, empfehlenswert und wohl bei Banken üblich schriftlich. Bei Forderungen und Rechten gilt dieselbe Form, die für die Übertragung des Rechts erforderlich wäre, § 1274 BGB.
  • Sicherungsvertrag wird nicht erwähnt. --DiRit 18:30, 9. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Hallo DiRit: Mich wundert es schon, dass Du als einer der Hauptautoren dieses Artikels erst jetzt auf die Idee kommst, was alles noch fehlt. Zu Deinen Fragen: Pfandrecht ist rechtlich nicht der wichtigere Begriff, sondern der Oberbegriff. Das Pfandrecht besteht aus den Teilgebieten gesetzliches PfR, VertragsPfR und PfändungsPfR, Verpfändung gehört zu den Vertragspfandrechten. Wir haben es somit nicht mit 2 Artikeln zu tun, die dieselbe Problematik behandeln. Verpfändung behandelt lediglich eine Teilmenge vom Pfandrecht. Von "rechtlich nicht ganz zutreffend" kann nicht die Rede sein, hier geht es um die Frage, wie tiefgehend das Lemma ausgebaut werden sollte: Details dieser Art gehören in eine vollständige juristische Ausarbeitung, nicht jedoch in diesen Artikel. Die Bestätigungen des Drittschuldners sind die Vorausseetzungen, die der BGH zur Verpfändungsanzeige erfüllt wissen will, auf Banken ist dies keinesfalls spezifiziert. Formerfordernis des § 1274 BGB ist bereits im Unterartikel über "Sonderformen/Forderungen und Rechte" enthalten, wird aber nochmals bei Form wiederholt. Sicherungsvertrag ist bei akzessorischen Sicherungsrechten nicht von entscheidender Bedeutung, wird aber von mir noch eingebaut. Grüße --Wowo2008 23:02, 12. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Die Frage ist zuerst, ob der Artikel nicht sinnvollerweise als Bestandteil im Artikel Pfandrecht untergebracht werden sollte. Sofern man das wegen seines Umfangs nicht ins Auge fasst, entsteht das Problem, dass vieles doppelt behandelt wird, denn Verpfändung ist schließlich nichts anderes als die Bestellung eines (Vertrags-)Pfandrechts. Wenn man aber schon den Artikel Verpfändung derart ausbauen will, sollte er wenigstens nichts Falsches oder Missverständliches enthalten. Deshalb habe ich die Einleitung geändert. - Deine Ausführungen zur Verpfändungsanzeige leuchten mir nicht ein. Diese ist nach § 1280 BGB eine Erklärung des Verpfänders an den Schuldner. Diese ist nach dem Gesetz zur Wirksamkeit der Verpfändung erforderlich, nicht etwa eine Äußerung des Schuldners. Wenn du dartun willst, dass der BGH dazu etwas anderes gesagt hat, solltest du die Entscheidung zitieren. Deine Ausführungen zum "Drittschuldner" (das Gesetz spricht in § 1280 BGB vom "Schuldner") bedürfen eines Belegs. - Dass Rechte nur wirksam verpfändet werden können, wenn der Schuldner eine Verpfändungsanzeige erhält, gilt so allgemein wohl nicht, sondern für Forderungen im Fall des § 1280 BGB. --DiRit 01:33, 14. Jul. 2010 (CEST)Beantworten