Diskussion:Verschwindenlassen von Regierungsgegnern in Belarus (1999–2000)

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Letzter Kommentar: vor 8 Monaten von Freigut in Abschnitt Gerichtsverfahren 2023
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Der Artikel „Verschwindenlassen von Regierungsgegnern in Belarus (1999–2000)“ wurde im März 2021 für die Präsentation auf der Wikipedia-Hauptseite in der Rubrik „Schon gewusst?vorgeschlagen. Die Diskussion wird voraussichtlich hier archiviert. Der Artikel wurde nicht auf der Hauptseite präsentiert.

Lemma[Quelltext bearbeiten]

Das Lemma klingt für mich bislang eher so, als ginge es im Allgemeinen um das Phänomen oder die Praxis des Verschwindenlassens in Belarus, so'n genereller Themenartikel; aber inhaltlich geht es doch wohl eher um ein paar spezifische Fälle, in denen bestimmte Personen verschwundengelassen worden sind. Das könnte/sollte präzisiert werden. --Blobstar (Diskussion) 20:45, 25. Mär. 2021 (CET)Beantworten

Ich habe versucht einen Artikel über die Praxis des Verschwindenlassens anzufertigen. Deswegen sind auch vier spezielle Fälle herausgegriffen worden, bei denen der Europarat zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die besagten vier Personen Opfer des Verschwindenlassens durch das belarussische Innenministerium geworden sind. Der russischsprachige Artikel ist da viel allgemein gehaltener. Dort geht es auch um andere Vermisstenfälle. Ich könnte vorschlagen den Artikel umzubenennen in "Verschwindenlassen in Belarus (1999-2000)".--KastusK (Diskussion) 12:22, 26. Mär. 2021 (CET)Beantworten
Der Artikel an sich ist relevant und interessant! Bauchschmerzen habe ich ähnlich wie Blobstar beim Lemma. Hier kommt nicht klar zum Ausdruck, wer wen oder was verschwinden lässt. Da muss es mE unbedingt eine andere Formulierung geben. MfG, GregorHelms (Diskussion) 09:56, 1. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Danke für dein Interesse an dem Thema. Wie findest du den jetzigen Titel?--KastusK (Diskussion) 15:02, 1. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Gerichtsverfahren 2023[Quelltext bearbeiten]

Inzwischen steht Juryj Garauski, der die Morde jetzt zugibt, im Kanton St. Gallen (Schweiz) vor Gericht. Angeklagt ist er auf der Grundlage von Artikel 185bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs («1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen: a. im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird; oder b. im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert. 2 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar.»). Weiteres siehe hier. Gruss, --Freigut (Diskussion) 12:20, 30. Aug. 2023 (CEST)Beantworten