Diskussion:Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

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Im Abschnitt Nutzen wird folgende Behauptung aufgestellt: "Konkret bedeutet dies, dass z.B. das US Patent and Trademark Office einer Patentanmeldung trotz positivem internationalem Prüfbericht die Patentfähigkeit häufig abspricht." dem steht in gewisser Weise ein Gutachten entgegen, was von eine grundsätzlichen "Erteilungswahrscheinlichkeit" von 90% beim USPTO spricht: http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gutachten-des-wissenschaftlichen-beirats-patentschutz-und-innovation,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf Seite 27 --2003:7A:906:4490:1D6C:C93B:4964:A3F 00:28, 19. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]

entsprechend geändert - NPOV beachten ! --88.70.150.88 22:04, 11. Nov. 2020 (CET)[Beantworten]

Einleitung irreführend[Quelltext bearbeiten]

Im Einleitungsabschnitt wird irrtümlich der Eindruck erweckt, durch die internationale Anmeldung im PCT-Verfahren würde man ein Patent/Patente erhalten. Am Ende des Artikels ist dann aber korrekt ausgeführt: "Im PCT-Verfahren werden also keine Patente erteilt, es handelt sich lediglich um ein zentrales Anmeldeverfahren."

Das ist mE sehr wichtig und sollte auch in der Einleitung so dargestellt werden. Auch in der Praxis ist das leider vielen Anmeldern nicht klar: Sie machen für knapp 3.000 EUR eine internationale Anmeldung und wundern sich dann, dass sie kein Patent erhalten.

--Nukelavee (Diskussion) 16:54, 30. Jan. 2024 (CET)[Beantworten]