Diskussion:Verwahrung (Schweiz)

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von 217.229.78.68 in Abschnitt Andere Staaten
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Ich habe den Artikel von Verwahrung nach Verwahrung (Schweiz) verschoben, weil die beiden Verwahrungen auf der alten Seite überhaupt nichts miteinander zu tun hatten. Die Begriffe heissen per Zufall einfach gleich. Chevarri 10:23, 1. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Bitte das nächste Mal den Überarbeitungs-Baustein sowie die Diskussionsseite mit verschieben. --KurtR 02:22, 7. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Und die entsprechenden Wikilinks korrigieren aufs neue Thema. Ich mach das jetzt. --KurtR 09:16, 7. Jul. 2011 (CEST) Nachtrag: Die Wikilinks findest Du auf der Linkenseite unter "Links auf diese Seite" beim Ursprungs-Lemma.Beantworten

Überarbeiten Schweiz (erledigt)[Quelltext bearbeiten]

Diskussion verschoben aus Verwahrung hierhin. --KurtR 02:29, 7. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Der Abschnitt Schweiz in der jetzigen Version vom 8. Oktober 2010 muss überarbeitet werden. Als Nicht-Jurist und somit alles ohne Gewähr fällt mir auf, dass es verschiedene Formen der Verwahrung in der Schweiz gibt: Zeitliche, die regelmässig überprüft werden müssen, die lebenslange Verwahrung, die nicht mehr regelmässig geprüft wird ("Verwahrungsiniative"). Dann gibt es eine Verwahrung, wo die Täter in die Psychiatrie eingewiesen werden. Ich bin nicht sicher, ob diese Verwahrung zu der zeitlich-regelmässig geprüften zusammengehört. Ich bin froh, wenn sich ein juristisch Versierter sich dem Thema annehmen könnte. Das gleiche gilt auch für den Artikel Lebenslange Freiheitsstrafe (Version vom 8. Oktober 2010), der möglicherweise auch nicht mehr ganz aktuell ist. Eine Teil dieses Artikels habe ich in den jetzigen eingefügt, da er ausführlicher und m. E. aktueller war. Danke. -- KurtR 02:35, 8. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Hey KurtR! Ich muss dir vollkommen Recht geben. Du hast das auch als Nicht-Jurist sehr gut verstanden. Jedoch weist der Artikel wirklich Mängel auf und eigentlich könnte man die Verwahrung in der Schweiz besser und genauer erklären. In der Schweiz gibt es drei "Arten" von Verwahrung gibt, da Volk und Stände sich für eine entsprechende Volksinitiative mit zusätzlicher Massnahme ausgesprochen haben. Aber schon vor dieser Verwahrungsinitiative gab es das Mittel der Verwahrung. Darum kann ich auch nicht nachvollziehen, dass nun einige meinen, dass diese Verurteilung im Oktober 2010 die erste Verwahrung in der Schweiz war. Dieses Urteil wurde einfach das erste Mal mit der Grundlage der BV gefällt. Ich versuche den kleinen Abschnitt "Schweiz" ein bisschen zu umformulieren... --LukeSZ 09:10, 9. Okt. 2010 (CEST)Beantworten
Hey KurtR! Ich habe jetzt einmal den Artikel überarbeitet. Hoffentlich ist es jetzt übersichtlicher und verständlicher. --LukeSZ 10:26, 9. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Ein anderes Problem ist, dass zwei unterschiedliche Sachen, die zufällig gleich benannt werden, im selben Artikel behandelt werden. Man sollte entweder für den Artikel zur Schweizer Verwahrung einen eigenen Artikel und eine BKL I oder II schaffen, oder die Schweizer Verwahrung und zukünftig alle weiteren ähnlichen Massnahmen anderer Länder dem Lemma Sicherungsverwahrung unterordnen und per BKL II dorthin verweisen. Im Moment, wo der ganze relevante Text von einem Autor stammt, würde sich eine Aufteilung äussert unkompliziert gestalten, das könnte dann einfach LukeSZ rüberkopieren. --Oberlaender 13:11, 9. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Verwahrung (Schweiz) (Überarbeitungsbaustein)[Quelltext bearbeiten]

Diskussion verschoben aus Verwahrung hierhin --KurtR 02:29, 7. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Der Artikel (betreffend der Verwahrung in der Schweiz) enthält einige grobe Fehler. Es existieren lediglich zwei verschiedene Arten der Verwahrung: Die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB und die lebenslängliche Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB. Es ist korrekt, dass es sich bei der Verwahrung um eine Massnahme und nicht um eine Strafe handelt (Zweites Kapitel, erster Abschnitt StGB). Allerdings setzen beide Verwahrungsarten einen untherapierbaren Täter voraus - nicht wie im Artikel dargestellt bloss die lebenslängliche Verwahrung. Das Anordnen einer Verwahrung bei einem therapierbaren Täter ist nicht möglich! Die Verwahrung ist immer "ultima ratio". Die Voraussetzungen für diese beiden Verwahrungsarten sind beinahe identisch:

Verwahrung (Art. 64 I StGB)

  • Katalogstraftat oder Tat mit einer Höchststrafe von 5 oder mehr Jahren
  • schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person durch diese Tat
  • weitere Straftaten derselben Art sind ernsthaft zu erwarten ("verschärfte Rückfallgefahr")
  • stationäre therapeutische Massnahme verspricht keinen Erfolg

Überprüfung: mindestens einmal jährlich von Amtes wegen oder auf Antrag, erstmals nach zwei Jahren (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB)

Prüfungsgegenstand: Ob und wann kann der Täter bedingt aus der Verwahrung entlassen werden? (gewöhnliche Gründe: Alter, Krankheit, Unfall)


lebenslängliche Verwahrung (Art. 64 Ibis StGB)

  • Katalogstraftat (abschliessende Aufzählung!)
  • besonders schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person durch diese Tat
  • weitere Straftaten derselben Art sind ernsthaft zu erwarten ("sehr hohe Rückfallgefahr")
  • dauerhaft nicht therapierbar, weil langfristig nicht erfolgsversprechend

Überprüfung: von Amtes wegen oder auf Gesuch hin (Art. 64c Abs. 1 StGB)

Prüfungsgegenstand: ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt


Bis heute hat sich das Bundesgericht nicht über die Auslegung der Begriffe "verschärfte Rückfallgefahr" und "sehr hohe Rückfallgefahr" geäussert. Da sich die Voraussetzungen der beiden Verwahrungsarten im Wesentlichen nur dadurch unterscheiden, ist eine Anwendung von Art. 64 Ibis bisher äusserst problematisch. Im Artikel heisst es korrekterweise, die lebenslängliche Verwahrung sei erst einmal ausgefällt worden, wobei dieses Urteil weitergezogen wurde und momentan hängig ist. Faktisch wurde also noch nie die lebenslängliche Verwahrung ausgefällt. --Zimtgrün 22:05, 14. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Hallo Zimtgrün. Danke für Deinen Hinweis. Leider kenne ich mich zu wenig aus in juristischen Themen, ich habe den Hauptautor mal angeschrieben und im Artikel den Bearbeitungshinweis gesetzt. Es wäre natürlich super, wenn Du den Artikel dementsprechend anpassen würdest inklusive Belege. Gruss --KurtR 01:10, 15. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Da man mich auf der Benutzerdisku angesprochen hat, kann ich nur bestätigen, dass dieser Artikel in dieser Form massive Unzulänglichkeiten und Fehler aufweist. Trotz meiner entsprechenden Ausbildung bearbeite ich jedoch selbst in der WP idR keine juristischen Themen. --Nordlicht 13:16, 13. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Ich bin das mal durchgegangen. Ein augenscheinlicher und grober Fehler ist natürlich das Anführen von Art. 123a BV als „dritte Art der Verwahrung“. Es gibt, wie von Zimtgrün richtig angemerkt, nur zwei Arten der Verwahrung, die „Verwahrung“ und die „lebenslängliche Verwahrung“. Letztere, Art. 64 Abs. 1bis StGB, gehört dabei zu den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen des Verfassungsartikels 123a, wie u.a. auch Art. 56 Abs. 4bis (zwei unabhängige Sachverständige notwendig), sowie Art. 84 Abs. 6bis und Art. 90 Abs. 4ter (kein Urlaub).
Nicht gänzlich nachvollziehen kann ich aber, dass sich beide Massnahmen auf „unterapierbare“ bzw. „nicht therapierbare“ Straftäter beziehen sollen. Weder in Art. 59 (Stationäre therapeutische Massnahmen) noch in Art. 64 Abs. 1 werden die Begriffe „nicht therapierbar“ oder „therapierbar“ benutzt. Der Begriff „untherapierbar“ stiess denn auch in der für die Umsetzung zuständigen Arbeitsgruppe und im Vernehmlassungsverfahren auf Kritik, u.a. da er wissenschaftlich nicht fundiert sei (siehe S. 15, S. 12), man einigte sich auf „dauerhaft nicht therapierbar“, wohingehend man den Artikel natürlich präzisieren sollte. Grundsätzlich verstehe ich den Begriff „nicht therapierbar“ darum als Unikum von Art. 123a BV und Art. 64 Abs. 1bis StGB, der sich nicht ohne weiteres auf in weiteren Artikeln behandelte Sachverhalte übertragen lässt, selbst wenn man der Meinung ist, dass die Voraussetzungen identisch seien (was mithin einer generellen Kritik an der lebenslänglichen Verwahrung gleichkommt). Als weder juristisch noch psychiatrisch Sachverständiger kann ich mich da aber auch täuschen. Vielleicht kann das Zimtgrün nocht etwas genauer ausführen. --Oberlaender 12:27, 19. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Andere Staaten[Quelltext bearbeiten]

Ich fände einen Hinweis und/oder Verlinkung zu anderen Staaten und deren Varianten der Verwahrung ganz nützlich. Diese Form des Wegsperrens betrifft ja unterschiedliche Staaten und Rechtssysteme, aber mit unterschiedlicher Benennung. Wer sich informieren will, sucht häufig auch nach Varianten, wie das anderswo gehandhabt wird. Allerwenigstens die Staaten mit deutsch als Amts- oder Regionalsprache sollten verlinkt werden. In Deutschland wäre das die "Sicherungsverwahrung". 217.229.78.68 13:10, 16. Mär. 2018 (CET)Beantworten