Diskussion:Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

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Praktikabilität und Bürokratieabbau[Quelltext bearbeiten]

Rechtstatsächlich gibt es einen großen Strukturunterschied in den VwZG der Länder. Zum einen gibt es vollständig selbständige und umfassende Gesetze, zum anderen wird im Bereich der Erhebung und Vollstreckung auf die AO verwiesen. Diese dynamische Verweisung erspart den so normierten Regelung die dauernde Anpassung an Gesetzes und Rechtsänderungen und ermöglicht zudem den Rückgriff auf die für die zur Abgabenordnung ergehende Rechtsprechung und die für sie geltenden Vollstreckungskarteien und Haftungshandbücher. Insofern ist es rechtspolitisch sinnvoll, die auf die AO verweisenden Landesgesetze in der Tabelle gesondert hervorzuheben. --89.204.137.113 17:27, 29. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Berlin[Quelltext bearbeiten]

Nach § 21 VwVG gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. --Wikiseidank (Diskussion) 12:55, 26. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Steht auch direkt in §5a VwVfG BE :) und wird so z.B. vom OVG Berlin-Brandenburg verwendet (OVG Bln-Brb, Urteil vom 13. März 2014, Az. OVG 2 B 8.12, Rn 28) --5.28.125.223 18:15, 27. Okt. 2015 (CET)Beantworten

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 00:35, 29. Dez. 2015 (CET)Beantworten