Diskussion:Verwaltungsvollstreckung

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Wikiseidank in Abschnitt Instrumente/Maßnahmen der Vollstreckung
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Weiterleitung von "Beitreibung"[Quelltext bearbeiten]

Die Weiterleitung finde ich ungeschickt; "Beitreibung" i.S.d. zivilprozessualen Vorschriften ist nicht das Selbe wie im Verwaltungsrecht.--62.91.39.27 12:06, 27. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Literaturhinweise[Quelltext bearbeiten]

In den steuerrechtlicher Artikeln ist zZt eine IP unterwegs, die sich dort mit so unsterblichen Werken der juristischen Literatur wie "Pump, Der Strohmann bei der Umsatzsteuer in Einzelhandel und Gastronomie - Bestimmung des richtigen Unternehmers für Ausgangsumsätze, Haftung und Vollstreckung, Umsatzsteuerberater (UStB) 2003, 15" verewigen möchte. Ich bin nach wie vor der Überzeugung, dass so etwas in einer Enzyklopädie nicht zitierfähig ist, zumal oft der Bezug zum jeweiligen Artikel eher assoziativ ist. Wenn die IP das wirklich anders sehen sollte, dann bitte ich darum, im Portal Recht eine Meinungsbildung herbeizuführen, bevor diese Aktion weiter geführt wird. --Noisl (Diskussion) 09:38, 6. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Doch eine Anmerkung zum Stil:

Der Stil dieser obigen Kritik ist wohl kaum mit den Grundsätzen von Wikipedia vereinbar. Das ist ziemlich emotional. Wer sich mit Verwaltungsvollstreckung auseinandersetzt, muss sich mit den relevanten Argumenten auseinandersetzen. Der Bezug zu dem Stichwort ist deutlich. Das Thema findet sich in der BFH - Rechtsprechung. Ich versuche es sachlich und langsam. Die BFH - Rechtsprechung und die Anmerkungen dazu in Juris behandeln genau diese Begründung. Wer als Vollstreckungsschuldner seine Inanspruchnahme als Vollstreckungsschuldner mit der Begründung verneint, dass er nur Strohmann sei, bejaht damit seine Steuerschuldnerschaft bei Betriebssteuern. Das ist Inhalt des Aufsatzes und betrifft diese Seite. Nichts für ungut. Im Übrigen möchte ich betonen, dass alle anderen Änderungen und Fortentwicklungen dieser Seite nicht so emotional touchiert durch Unverständnis angegriffen worden sind. Also Schwamm drüber oder zurück zur Qualitätskontrolle. Gruß IP--89.204.139.227 21:28, 14. Feb. 2013 (CET)--89.204.139.227 21:28, 14. Feb. 2013 (CET)Beantworten


Es ist gut geklärt und kann gelöscht werden, da ich Euch um Eure Arbeit nicht beneide. Dafür vielen Dank. Eine hoffentlich konstruktive Anregung habe ich doch noch:

Alle Probleme wären vermeidbar, wenn die "Vollstreckung von Geldforderungen" gesondert behandelt würde. Das ist vielfach die einzige relevante Probleme. Viele der relevanten Frage gehen auch in der vorhandenen Seite unter.

Gruß IP--89.204.135.144 12:27, 16. Feb. 2013 (CET)Beantworten



Sorry, wenn ich unfreundlich war. Was ich sagen will: Es gibt natürlich jede Menge Details aus dem Vollstreckungsrecht, zu denen Aufsätze erscheinen sind. Eines dieser Details ist zB das Strohmann-Thema. Die Frage aber ist erstens, ob die Publikation überhaupt zitierfähig ist. Und das ist der Umsatzsteuerberater nicht. Es handelt sich um eine Zeitschrift, die für die tägliche Praxis Themen zusammenfasst und für den eiligen Leser aufbereitet, nicht um eine wissenschaftliche Zeitschrift. Die zweite Frage ist, ob der Artikel noch richtig gewichtet ist, wenn gerade diesem Thema Raum gewidmet wird. Und auch das ist zu verneinen. In einem Übersichtsartikel von gerade mal ein paar Tausend Zeichen, der das gesamte Verwaltungsvollstreckungsrecht behandelt hat so ein Randthema nichts zu suchen. Da gibt es andere Fragen, die vordringlich zu vertiefen wären. Wenn das Schule macht, würde der Artikel ein Sammelsurium von Einzelaspekten, in dem der Laie nicht den roten Faden findet. Ganz allgemein meine ich -aber das ist hier nicht Konsens-, dass ein Artikel den interessierten Laien Hilfestellung geben muss, zu verstehen worum es bei dem jeweiligen Schlagwort geht und wo seine Bezüge sind. Er ist kein Ratgeber, kein Lehrbuch und kein Gesetzeskommentar. BTW wenn Du eine Neigung zum Lehrbuch hast, dann bist Du hier bestens aufgehoben: Wikibooks.

Einen weiteren Rat: Lege Dir mal eine Wiki-Identität zu, das würde Deine Akzeptanz erhöhen. Ich bin ja nicht der Einzige, der Deine Änderungen inzwischen leider routinemäßig zurücksetzt. So long und nichts für ungut --Noisl (Diskussion) 09:08, 15. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Verwaltungsmodernisierung in der Verwaltungsvollstreckung[Quelltext bearbeiten]

Auch die hoheitliche Vollstreckung ist im Wandel begriffen. Während früher vorwiegend der Vollzieher tätig war, ist heute die Forderungspfändung (Bankkonto und Kreditkarten) üblich. Inzwischen ist eine neue, kommunikative Arbeitsweise erprobt worden. Indem der Vollstreckungsschuldner durch das Telefonat und die anschließende Verhandlung steuerpsychologisch eingebunden wird, erfolgt eine einvernehmliche Tilung durch Einmalzahlung, Sicherheiten und Ratenzahlung. Diese moderne Arbeitstechnik spart Kosten und vermeidet vielfältige Arbeitsschritte (und Wiedervorlagen) von der Ermittlung der Zugriffsmöglichkeit bis zur Aussetzung oder Aufhebung. Wegen des rechtzeitigen rechtlichen Gehörs vor der Pfändungsmaßnahme lassen sich auch emotionale Reaktionen des sonst mit der bereits ausgebrachten Pfändungsmaßnahme und der ggf. nachteilige Auswirkung auf den Kredit belasteten Vollstreckungsschuldners vermeiden, vgl. ausführlich dazu: Pump, Lassen sich Arbeitsrückstände der kommunalen Vollstreckung und Steuerausfälle durch telefonische Mahnungen verhindern?, VR 2012, 228. Die Arbeitsweise ist weitgehend an die Arbeitstechniken der Inkassofirmen angelehnt, auch wenn sie nicht nur bei privatrechtlichen, sondern auch bei Steuer- und Haftungsforderungen angewendet wird. --89.204.138.48 08:08, 5. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Literaturhinweise[Quelltext bearbeiten]

Norbert Meier, Wegfahrsperren an Fahrzeugen - eine zulässige Vollstreckungsmaßnahme zur Sicherung von Steuerschulden?, STW 2008, 173---89.204.130.215 16:48, 17. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Carsten Farr: Vollstreckungsschutz, Stundung und Erlass. Schmidt, Berlin 2008, ISBN 978-3-503-10696-7 (nicht signierter Beitrag von 89.204.137.30 (Diskussion) 08:49, 18. Mär. 2013 (CET))Beantworten

Rückständeunterbindende Maßnahmen[Quelltext bearbeiten]

Die Vollstreckung wegen Geldforderungen wird durch sog. rückständeunterbindende Maßnahmen unterstüzt. Dazu gehören der Insolvenzantrag, die Passsperre, die Gewerbeuntersagung, vgl. auch BdF vom 14.10. 2010, IV A 3 – S 0130/10/10019,2010/1001249, Auskünfte an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren und Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen, BStBl I 2010,1430.--82.113.121.178 18:48, 17. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Vermögensauskunft bei Vollstreckung wegen Geldforderungen[Quelltext bearbeiten]

Vermögensauskunft

Es hat einen Paradigmenwechsel gegegen, weil jetzt der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abnehmen kann, so dass der klassische Pfändungsversuch entfällt. Diese Abnahme ist kostenpflichtig laut VwVG und unterbricht als Vollstreckungsmaßnahme gem.§ 212 Abs.1 Satz 2 BGB die Verjährung. Vgl. dazu auch Theo Seip, Zur geplanten Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, DGVZ 2008, 38. Die Neuregelung ist auch in § 5 a Abs.3 VwVG NRW und § 802 ZPO enthalten.--82.113.106.147 13:30, 23. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Instrumente/Maßnahmen der Vollstreckung[Quelltext bearbeiten]

Ich lese Forderungspfändung (aber bis auf Parkkralle nicht in welcher Form, PFÜB?) und Aufrechnung (mit anderen Behörden?). Mehr nicht?--Wikiseidank (Diskussion) 08:40, 28. Aug. 2018 (CEST)Beantworten