Diskussion:Verwandtenunterstützung

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Zur Zuständigkeit des deutschen SGB im Ausland: Keine Leistungen - keine Forderungen[Quelltext bearbeiten]

Dass das deutsche SGB keine Gültigkeit und somit auch keinen Anspruch auf Forderungen an im Ausland lebenden deutschen Staatsbürgern haben kann, zeigt sich umgekehrt auch daran, dass deutsche Staatsbürger im Ausland ihrerseits keine Leistungsansprüche an das deutsche Sozialsystem haben. Für Deutsche mit alleinigem Wohnsitz im Ausland gibt es kein Kinder- oder Elterngeld aus Deutschland, sondern nur das Kindergeld aus dem ausländischen Staat, falls dort vorgesehen. Ebenso bei Arbeitslosigkeit die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe nicht aus Deutschland, sondern von dem Wohnstaat. Im dem diskutierten Beispiel also die Schweiz. Wenn das deutsche Sozialsystem also keine Leistungen für Auslandsdeutsche erbringt, dann ist es nur recht und billig, wenn diese ebenso keine Verpflichtungen mehr gegenüber dem deutschen Sozialsystem haben. (nicht signierter Beitrag von Mosquito337 (Diskussion | Beiträge) 01:03, 25. Feb. 2013 (CET))Beantworten