Diskussion:Verwerfung

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Michileo in Abschnitt Verwerfung als unbegründet
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Verwerfung als unbegründet[Quelltext bearbeiten]

Es gibt im Strafrecht auch Verwerfungen als unbegründet. So kann eine Berufungs- oder Revisionseinlegung unbegründet sein. Auch diese wird „verworfen“ und nicht etwa zurückgewiesen. --141.30.221.102 01:24, 28. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Höchstens umgangssprachlich. Das Gesetz -- auch die Strafprozessordnung -- differenziert sehr genau zwischen Verwerfung (als unzulässig, §§ 26a, 313, 322, 329, 346, 349, 368, 391, 411 StPO) und Zurückweisung (als unbegründet), vgl. insgesamt auch § 28 StPO. --[Rw] !? 11:15, 29. Nov. 2015 (CET)Beantworten
Aber nicht im Strafrecht. ;) "Die Revision wird zurückgewiesen." Ist klar... [1] --141.30.221.102 20:23, 29. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Ich erachte mit dieser LD einen Eintrag zur juristischen Bedeutung auf dieser BKS für hinfällig. --Michileo (Diskussion) 14:13, 1. Jun. 2020 (CEST)Beantworten