Diskussion:Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Appelboim in Abschnitt Auswirkungen des Gesetzes
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Formulierungshilfe[Quelltext bearbeiten]

Dass das Gesetz als „Formulierungshilfe“ auf den Weg gebracht wird, ist meines Erachtens nicht nur damit begründet, dass den Bundestagsfraktionen das notwendige Know-how für die Erstellung des Gesetzentwurfs fehlt. Würde die Bundesregierung den Entwurf selbst auf den Weg bringen, müsste sie ihn gem. Art. 76 Abs. 2 GG zunächst dem Bundesrat zuleiten, der dann mehrere Wochen Zeit hätte, sich zum Gesetzentwurf zu äußern. Kommt der Entwurf jedoch aus der Mitte des Bundestags, so entfällt dieser „Umweg“; man spart Zeit und Diskussionen. Ich denke, dieser Gedanke spielt auch eine Rolle. Aber das ist meine persönliche Mutmaßung. Mangels Quelle habe ich dazu nichts in den Artikel geschrieben. --Bendix Grünlich (Diskussion) 11:52, 10. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Ob so ein ähnliches Vorgehen eine (unzulässige) Umgehung von Art. 76 Abs. 2 GG sei, wird kurz und mit weiteren Nachweisen besprochen bei: Dennis Seifarth: Anfängerklausur – Öffentliches Recht: Staatsorganisationsrecht – Verfahrene Gesetzgebung. JuS 2010, 790, beck-online. Vielleicht findet ja jemand noch das Wort „Formulierungshilfe“ in den Kommentierungen zu Art. 76 Abs. 2 GG. Aber ich denke, das gehörte dann entweder in einen einen kurzen Artikel oder zum bundesdeutschen Gesetzgebungsverfahren.--Pistazienfresser (Diskussion) 07:34, 25. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
Im Artikel Gesetzgebungsverfahren (Deutschland) gibt es zu diesem „Phänomen“ eine Passage:
Kommt der Kabinettsbeschluss zustande, muss die Bundesregierung den Entwurf gemäß Art. 76 Absatz 2 Satz 1 GG zunächst dem Bundesrat zuleiten. Hierdurch soll diesem die Möglichkeit gegeben werden, den Entwurf frühzeitig zu kommentieren. Der Bundesrat kann gemäß Art. 76 Absatz 2 Satz 2 GG innerhalb von sechs Wochen zum Entwurf Stellung nehmen. Um die Pflicht zu vorheriger Zuleitung zu umgehen, lässt die Bundesregierung ihre Entwürfe gelegentlich durch eine sie tragende Bundestagsfraktion einbringen, für die keine vergleichbare Zuleitungspflicht besteht. Durch eine solche „verkappte Regierungsvorlage“ verstößt die Bundesregierung gegen Art. 76 Absatz 2 Satz 1 GG, wenn sie die Rolle der Fraktion darauf beschränkt, das Gesetz förmlich einzubringen. Hierdurch verletzt sie die Rechte des Bundesrats, wogegen dieser in einem Organstreitverfahren vorgehen könnte. Geht die Bundesregierung demgegenüber einer Bundestagsfraktion, die einen Entwurf eigenständig ausarbeitet, lediglich zur Hand, handelt es sich um eine Vorlage des Bundestags.
Der Begriff „Formulierungshilfe“ wird aber nicht verwendet. Der zitierte Text ist übrigens das Ergebnis einer langwierigen Diskussion, den würde ich nicht so ohne weiteres anpacken wollen. --Bendix Grünlich (Diskussion) 09:29, 25. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
Seifarth kommt unter Berufung auf Degenhart, § 3 Rdnr. 200; Elicker, JA 2005, 516 zum gegenteiligen Ergebnis.--Pistazienfresser (Diskussion) 09:43, 25. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
Wie Seifarth (nur hier für Fraktionen) auch Maik Bäumerich, Benjamin Fadavian: Grundfälle zum Gesetzgebungsverfahren.JuS 2017, 1067, beck-online, unter Berufung auf „Degenhart, StaatsorgR, 32. Aufl. 2016, Rn. 219; Detterbeck, ÖffR, 9. Aufl. 2013, Rn. 166; Schürmann, AöR 115 (1990), 45.“--Pistazienfresser (Diskussion) 11:24, 25. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Ausgangssperren: Wissenschaftsbasiert oder einfach nur die große Keule?[Quelltext bearbeiten]

https://www.freitag.de/autoren/der-freitag/ausgangssperren-sind-sinnlos Das wird von Anne Will geteilt: https://twitter.com/annewill/status/1380799397039108096 . Natürlich kann man auch die Hand amputieren, wenn der kleine Finger eine Wunde hat. Oder anders ausgedrückt: Viele Gerichte haben inzwischen Ausgangssperren als unverhältnismäßig beurteilt und nun sollen sie als Bundesgesetz kommen. Was soll man bitte dazu sagen? Auch Zero Covid fordert keine Ausgangssperren.--92.74.15.186 15:31, 10. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Diese Frage kann im Artikel Ausgangssperre besprochen werden. --2A02:810B:4C0:1C2E:E15C:68D3:D65B:F4AD 19:50, 10. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Struktur des Artikels[Quelltext bearbeiten]

Der geplante Inhalt des Gesetzes gehört meiner Meinung nach an den Anfang des Artikels, nicht an sein Ende. Momentan ist das Gesetzgebungsverfahren wichtig, wenn das Gesetz aber erst einmal in Kraft getreten ist, sind seine Inhalte entscheidend. --Bendix Grünlich (Diskussion) 18:45, 12. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Wirksamwerden der Notbremse[Quelltext bearbeiten]

Stimmt die Ansicht des BMG? Oder war der „übernächst[e] Tag“ der 25.?--Pistazienfresser (Diskussion) 02:17, 7. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Da kann man jetzt trefflich darüber streiten. Wir haben ja zwei Zeitvorgaben: Den „übernächsten Tag“ und den Tag des Inkrafttreten des Gesetzes. Juristisch stellt sich da die Frage, ob der Tag, der zur Berechnung des „übernächsten Tages“ als Maßstab dient, gedanklich vor Inkrafttreten des Gesetzes liegen kann. Ich meine ja; Gesetze beziehen sich häufig auf Sachverhalte, die bereits abgeschlossen sind. Man könnte daher sogar die Ansicht vertreten, dass die „Notbremse“ bereits ab dem 23.04., 00:00 Uhr, galt. Vorschlag: Wir belassen den Artikeltext so, wie er ist. Sollten abweichende Meinungen (Gerichtsurteile, Fachaufsätze) bekannt werden, ergänzen wir den Artikel. --Bendix Grünlich (Diskussion) 07:44, 7. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Ja.--Pistazienfresser (Diskussion) 10:26, 7. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Wurde durch den Absatz 6 des § 77 IfSG klargestellt, der durch das Gesetz neu eingefügt wurde.--Pistazienfresser (Diskussion) 23:14, 8. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Änderungswunsch Einleitung[Quelltext bearbeiten]

medial bekannt als (Bundes-)Corona-Notbremse

Das sollte umformuliert werden in medial bekannt als Bundesnotbremse oder Corona-Notbremse, denn den Begriff Bundes-Corona-Notbremse gibt es so gar nicht bzw. wird nicht verwendet. Wenn keiner was dagegen hat, ändere ich das. LG Stefan 23:12, 7. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Selten, aber existent: So sieht die Bundes-Corona-Notbremse aus.
Ersthaft sollten auch meiner Ansicht nach wie vorgeschlagen Bundesnotbremse und Corona-Notbremse in der Einleitung vorkommen und die Mischform rausfliegen oder höchstens in den Absatz Bezeichnung verschoben werden.--Pistazienfresser (Diskussion) 23:52, 7. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Bin auch dafür. --Bendix Grünlich (Diskussion) 18:35, 8. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Ich habe den Einleitungssatz entsprechend der Diskussion umformuliert. --Bendix Grünlich (Diskussion) 12:53, 9. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Auswirkungen des Gesetzes[Quelltext bearbeiten]

Es wäre sinnvoll, zu erwähnen, dass durch dieses Gesetz die dritte Welle „gebrochen“ wurde: Von der Woche des 28.2.2021 bis zur Woche des 22.4.2021 stiegen die bundesweiten Inzidenzzahlen, um dann, von der Woche des 22.4.2021 bis zur Woche des 27.5.2021 stetig abzunehmen. Wo finden sich passende Quellen? --Professor Tournesol (Diskussion) 11:50, 2. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

Das ist natürlich, wie alles in der Pandemie, umstritten. Es wäre neu, dass eine Maßnahme innerhalb weniger Stunden wirkt. Hier ist es eher die warme Jahreszeit, die geholfen hat. Aber für beide Annahmen gibt es Belege, die Diskussion darüber kann im Artikel mit den entsprechenden Belegen gerne erläutert werden. --Berlinschneid (Diskussion) 18:40, 2. Jun. 2021 (CEST)Beantworten
Passende Quellen für die Wirkung der Bundesnotbremse lassen sich vielleicht bei den Gebrüdern Grimm finden. (nicht signierter Beitrag von 87.185.47.226 (Diskussion) 08:14, 1. Jul. 2021 (CEST))Beantworten
Warum nicht? Z.B. aus Tischlein deck dich: "Knüppel aus dem Sack!" Oder aus dem Froschkönig: "In den alten Zeiten, in denen das Wünschen noch geholfen hat…" Wäre doch was für einen Absatz umseitig. Schließlich gilt: WP:Sei mutig! ;-) --Appelboim (Diskussion) 20:19, 14. Dez. 2021 (CET)Beantworten