Diskussion:Vollstreckungsbehörde

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Ich habe öfter mit Behörden zu tun und finde eine grundsätzliche Neuordnung von Behörden, isnsbesondere von Vollstreckungsbehörden notwendig. Es ist wie bei allen Beamten von Behörden, sie stehen über den Dingen und spielen sich auf wie Gott. Vollstreckungsbehörden sind nur darauf bedacht so viel wie möglich Gelder einzutreiben und berufen sich auf ihre Pflicht das zu tun. Ob die Eintreibung Rechtmäßig ist oder nicht interessiert Sie nicht.

Eine Öffnung von Wohn und Geschäftsräumen ist nur bei Gefahr durch eine Richterliche Anordnung zulässig und nicht bei Geld oder Sachschulden. Im Grundgesetz Artikel 13 nachzuschlagen. Es ist sehr darauf zu achten, das der Beamt der Vollstreckungsbehörde, die Grundrechte verankert im Grundgesetzt nicht verletzt.


Nun, zunächst einmal die sachliche Korrektion bezüglich der Türöffnung: Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 Niedersächsisches Verwaltungsgesetz (in den anderen Bundesländern gibt es ähnliche rechtliche Regelungen) darf der Vollstreckungsbeamte Wohnungen/Türen/Behältnisse zwangsweise öffnen und durchsuchen, wenn das zuständige Amtsgericht dies (auf Antrag) angeordnet hat. Diese Anordnung wird nur erteilt, wenn der Schuldner das öffnen der Tür verweigert, trotz vorheriger Terminsankündigung mindestens zweimal bis viermal (je nach Gericht) nicht anzutreffen war oder dem Vollstreckungsbeamten Hausverbot erteilt hat. Die Genehmigung entfällt dann, wenn Gefahr im Verzug ist. Im Regelfall ist eine entsprechende Anordnung nicht nötig, da die Mehrheit der Schuldner einen den Zutritt zur Wohnung gestattet - das sind meistens jene ehrlichen Schuldner, die nichts zu verbergen haben.

Als Praktiker kann ich nur sagen, dass ohne diese Regelung man das beitreiben von öffentlich-rechtlichen Abgaben häufig gleich ganz lassen könnte. Schuldner verweigern häufig jegliches Gespräch, erteilen einen Hausverbot oder - sehr beliebt - bedrohen einen oder werden handgreiflich (ein Kollege von mir ist mal vom Balkon aus mit Fäkalien beworfen worden, aber das nur am Rande erwähnt).

Da mein Vorkommentator ebenso wissensfrei wie polemisch auf meine Zunft eingedroschen hat, erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass Vollstreckungsbeamte Forderungen eintreiben wie Abfallgebühren, Abwassergebühren etc. Sofern diese nicht entrichtet werden, müssen die anderen Bürgerinnen und Bürger, die pünktlich zahlen, diese Nichtzahler mitfinanzieren.

Selbstverständlich ist jeder Vollstreckungsbeamter an umfangreiche gesetzliche Bestimmungen gebunden, die genau regeln, was gepfändet werden darf, wann vollstreckt werden darf etc. Darüber hinaus kann gegen jede Pfändung Klage und/oder Widerspruch erhoben werden.

Mir ist nicht bekannt, was für Erfahrungen mein Vorkommentator mit Vollstreckungsbeamten/Gerichtsvollziehern etc. gemacht hat, aber ich möchte zum Ausdruck bringen, dass die meisten kommunalen Vollstreckungsbeamten die ich kenne sich eben nicht als gnadenlose Vollstrecker sehen sondern auch als "Berater" ihrer Schuldner. Dass Vollstreckung nicht ohne einen gewissen Zwang funktionieren kann ist wohl jedem verständlich ("Darf ich ihr Konto pfänden, damit sie endlich die Abfallgebühren bezahlen?" - "Nein!" - "Na dann nicht, die anderen Kunden zahlen ja, da fallen sie nicht weiter auf...").

Wobei Vollstreckungsbeamte ebenso wie Beamte vor allem eines sind: ganz normale Menschen. Und für die gilt häufig auch: "Wie es in den Wald hereinruft, so schallt es zurück." In der beruflichen Praxis wird man regelmäßig beschimpft, beledigt und angegriffen und das, obwohl man für die Erhebung der Forderung nicht verantwortlich ist und auch nichts daran ändern kann. Wenn ein Vollstreckungsbeamter einen Auftrag bekommt, hat er diesen unter Beachtung des Gesetzes beizutreiben und sollte dies scheitern einen ausführlichen Bericht vorzulegen warum die Beitreibung nicht möglich war.


In diesem Sinne: Tobi Gerking