Diskussion:Vorkaufsrecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 4 Monaten von Stephan Klage in Abschnitt ius protimiseos
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Letzter Absatz: Die Ausführungen zu § 577 BGB suggerieren, dem Mieter stünde grundsätzlich ein Vorkaufsrecht an von ihm gemieteten Wohnräumen zu. Tatsächlich steht ihm ein Vorkaufsrecht nur dann zu, wenn an den in Rede stehenden Wohnräumen nach der Überlassung an ihn Wohnungseigentum begründet worden ist oder werden soll (Schutz vor Verdrängung durch Umwandlung).

Das ist richtig. Ich werde das mal korrigieren. --Forevermore 23:51, 22. Jan. 2007 (CET)Beantworten


Der Artikel ist etwas schwer verständlich; gleich die ersten Sätze sind ziemlich kompliziert. Thomas


Ich möchte gerne den Artikel um die Geschichte des Vorkaufsrechtes (im süddeutschen Raum) erweitern. Ich bin mir aber nicht sicher, ob das hierher gehört. Wäre um einen Rat dankbar. Viele Grüße, --herzemann 19:57, 9. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

ich gelangte über odal hierher. ein satz mit verlinkung wäre durchaus interessant, und ergäbe auch einen umfassenderen blick als eine alleinige rechtliche erläuterung.

81.217.63.142 10:50, 31. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Fehlt:Rolle des Notars[Quelltext bearbeiten]

Folgende Punkte sollten hier auch noch erläutert werden:

  • Ist ein Notar bei der Beurkundung eines Kaufvertrages verpflichtet, den Verkäufer nach Rechts- und Grundbuchlage auf die Notwendigkeit einer Rücktrittsklausel für den Vorkaufsfall hinzuweisen ?
  • Wenn ein neuer Kaufvertrag entsteht; wer trägt dann die Gebühren für die Beurkundung des alten Vertrages? Der "alte" Käufer hat ja nichts mehr davon. (nicht signierter Beitrag von 91.14.71.177 (Diskussion) 15:51, 17. Nov. 2015 (CET))Beantworten

Zitat[Quelltext bearbeiten]

Große Teile des Artikels werden hier für eine kostenpflichtige Antwort eines Anwalts verwendet. Ist so etwas eigentlich legal? Der Anwalt weist ja weder auf Quelle noch auf Lizenz hin. --Tillmo 05:24, 24. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Das Nds. Naturschutzgesetz ist außer Kraft getreten. DIe Regelungen wurden weitestgehend durch das Bundesnaturschutzgesetz abgelöst. Der Artikel müsste entsprechend angepasst werden. User 10.03.13 (nicht signierter Beitrag von 91.52.93.159 (Diskussion) 16:14, 10. Mär. 2013 (CET))Beantworten

Sehe ich positiv, wenn Anwälte so auf Wikipedia vertrauen. Kann zwar ein netter Haftungsfall werden, bei dem die Haftpflichtversicherung des Rechtsanwaltes aussteigen wird bzw Regress nimmt, aber dass ist ja sein Bier. --Asurnipal (Diskussion) 16:30, 10. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Vorkaufsrecht in NatSchG BaWü[Quelltext bearbeiten]

Im Naturschutzgesetz Baden Württemberg is in §56 ein Vorkaufsrecht für best. Grundstücke geregelt. Bitte in Übersicht gesetzlicher Vorkaufrechte eintragen quelle: DeJure.org (nicht signierter Beitrag von 95.208.157.77 (Diskussion) 17:26, 14. Apr. 2014 (CEST))Beantworten

Schwer verständlich[Quelltext bearbeiten]

Der erste Satz ist eventuell juristisch korrekt aber für einen normalen Menschen unverständlich.

Das Wort "empfangsbedürftig" wird im normalen Sprachgebrauch nicht benutzt. Der Link zu "Gestaltungserklärung" ist ok - nicht ok, ist dass man den Satz nicht versteht, ohne zu wissen was eine " Gestaltungserklärung" ist.

Verschieben auf Vorkaufsrecht (Deutschland)?[Quelltext bearbeiten]

Der Beitrag beschreibt ein nationales Rechtsinstitut und sollte entsprechend eingeordnet werden, oder? --Gnom (Diskussion) 00:02, 29. Dez. 2017 (CET)Beantworten

ius protimiseos[Quelltext bearbeiten]

protimiseos ist definitiv kein Latein, es sieht eher nach Griechisch aus (wegen -os). Das Wort findet sich aber auch nicht im Wörterbuch, nicht einmal Teile davon. 2003:F7:AF10:F300:562:9E81:4B74:B29C 11:05, 22. Nov. 2021 (CET) D. MayBeantworten

ius, lateinisch: das Recht. - ἡ προτίμησις, Genitiv: τῆς προτιμήσεως, altgrechisch: das Vorziehen, Genitiv: des Vorziehens. Transkription nach klassischer Aussprache: he protimesis, tes protimeseos. Transkription nach späterer (mittelalterlicher und/oder neuzeitlicher Aussprache, das hab ich leider nicht exakt parat): hi protimisis, tis protimiseos. - Fazit: ius protimiseos, lateinisch-altgriechisch: das Recht des Vorziehens.
2A02:810D:E80:3EFC:352C:BE8C:B214:6A51 12:11, 27. Dez. 2023 (CET)Beantworten
Ich habe die Bezeichnung entfernt und den lateinischen Ausdruck für das lemmarelevante Stichwort gesetzt. --Stephan Klage (Diskussion) 14:49, 27. Dez. 2023 (CET)Beantworten
Danke! In der Rechtsgeschichte spielt allerdings offenkundig auch der lateinisch-griechische Begriff "ius protimiseos" eine Rolle. Deshalb fände ich es sinnvoll, wenn dieser Begriff ebenfalls im Artikel genannt und gerne auch erläutert wird. Dass Juristen statt eines lateinischen ein griechisches Wort verwenden, scheint mir eher ungewöhnlich zu sein. Kannst Du, Stephan, als Volljurist dazu beitragen? 2A02:810D:E80:3EFC:B56F:8407:898F:489F 23:59, 27. Dez. 2023 (CET)Beantworten
Nur kryptisch. Den Begriff kann ich nicht herleiten (lässt sich über Lateinwörterbücher nicht verifizieren). Ich kenne ihn überhaupt nur aus dem römischen Schuldrechtskontext unter dem Stichwort „Nebenabreden zum Vertrag“ (accidentalia negotii). Accidentalia negotii modifizierten als Zusatzvereinbarungen die Hauptleistungspflichten (essentialia negotii). Pacta waren im römischen Recht adjiciert, damit dem Vertrag lediglich „hinzugefügt“ (pacta adiecta). Das pactum protimiseos galt im Rahmen „sonstiger Nebenabreden“. Zum besseren Verständnis: Nebenabreden modifizierten die Hauptleistungspflichten, Beispiele sind der „Kauf auf Probe“ (pactum displicentiae) oder jedewede Vertrags-Bedingungen (leges commissoriae). So gab es unter den sonstigen Modifikationen beispielsweise das pactum de retromendo (als Rückkaufsklausel). Das pactum protimiseos galt für die „Rückveräußerung an den Verkäufer“, allerdings auch nur an den Verkäufer. Der Grund, warum ich den Begriff gelöscht hatte, war also ein doppelter: 1.) er galt im Schuldrecht; bleibt die Frage offen, was galt für eine Bezeichnung für das Sachenrecht? 2.) er war verengt auf das Vorkaufsrecht durch den Veräußerer; was galt begrifflich für Dritte? Man löst mit dem Begriff mehr Fragen aus, als Fragen beantwortet werden. Daher habe ich begrifflich generalisiert. VG --Stephan Klage (Diskussion) 09:26, 28. Dez. 2023 (CET)Beantworten