Diskussion:Vorsorgevollmacht

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Letzter Kommentar: vor 1 Monat von Sundowner in Abschnitt Verweise auf Rechtsnormen stimmen zum Teil nicht mehr
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Anwälte[Quelltext bearbeiten]

Neben Notaren, Betreuungsvereinen usw. sollte wenigstens erwähnt werden, dass auch Anwälte dieselbe Beratungsleistung erbringen. Ich mache das gar nicht so selten.

Es stört mich etwas, dass im Abschnitt über die notarielle Beurkundung der Eindruck erweckt wird, die not. Beurkundung sei sinnvoll und ratsam, weil (nur) so qualitativ ausreichende Beratung sichergestellt sei. Das stimmt nicht. Andere machen diese Beratung genau so gut. Nur falls man sich (aus durchaus guten Gründen) für die notarielle Beurkundung seiner Vollmacht entscheidet, muss man zwingend zum Notar. (nicht signierter Beitrag von 89.247.155.166 (Diskussion) 20:09, 3. Sep. 2010 (CEST)) Beantworten

Die Beratung durch Anwälte ist richtig und wichtig; sie hat allerdings nichts mit der Form zu tun. Da Anwälte keine Hoheitsbefugnisse haben, können sie keine öffentliche Urkunde errichten. Gerade auf diese kommt es aber wegen ihrer Beweiswirkung nach §§ 415, 418 ZPO im Vorsorgebereich an: Der Vollmachtgeber kann sich ja im Fall der Fälle nicht mehr äußern. -- Vorsorger (08:37, 17. Nov. 2010 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Kritik[Quelltext bearbeiten]

Ich will gerne klarstellen, dass bei einer Vorsorgevollmacht (gewöhnlich im Auftragsverhältnis) der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber gegenüber rechenschaftspflichtig ist. Aber Achtung: Nach dem Tod des Vollmachtgebers geht diese Rechenschaftspflicht auf die Erben (auch je Einzeln) über! Heisst: der Vollmachtnehmer kann vielleicht zu Lebzeiten des Vollmachtgebers gerade tun und lassen was er will, solange ihm der (viellleicht an Alzheimer oder Demenz erkrankte Vollmachtgeber) nicht auf die Schliche kommt, spätestens aber mit dem Tod des Vollmachtgebers heisst es für den Vollmachtnehmer, die Karten gegenüber den Miterben offen zu legen.


Im Bezug auf Bankvollmacht weisst dieser Eintrag Widersprüche auf, daher ist der Eintrag so leider nicht hilfreich. Ich füge mal den Überarbeiten-Textbaustein ein. Schöne Grüße, 89.58.5.47 13:32, 31. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Ich habe den Satz

Ein Bevollmächtigter darf aber nicht mehr Vertretungsrechte haben als ein gesetztlich bestellter Betreuuer.

hierher gesetzt, weil m.E. nicht zutrifft. Woraus soll sich dieser Grundsatz ergeben? Aus dem Grundsatz der Privatautonomie folgt, dasss jeder Rechtsträger seine Befugnisse übertragen darf. Die gerichtlich angeordnete Betreuung ist ein staatlicher Eingriff in diese Rechte, der besonderer Legitimation bedarf, weshalb der Umfang der Betreuung tendenziell geringer ist als der Umfang der mandatierbaren Kompetenzen. --Andrsvoss 07:50, 19. Apr 2004 (CEST)



(Backwahloor) Ergänzung zu der Kritik:

Es besteht ja eine Krankenversicherungspflicht für Personen in Deutschland, die im Krankheistfall richtig versorgt werden. Auch diese Gesundheitsfürsorge hat allerobersten Vorrang vor den Betreuungsangelegenheiten. Eine Versorgung muss gebgeben sein.

Zitat 2018/07-19 aus Wikiartikel Abschnitt [Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ...]

Eine andere Sache ist, wer den Betreuer bezahlt. Dies richtet sich nach den Maßstäben des Sozialhilferechtes (SGB XII) (vgl. §§ 1836 ff. BGB). Ist der Verfügende mittellos, muss die Justizkasse den Betreuer bezahlen (§ 1836d BGB). Ist der Verfügende vermögend, muss er selbst den Betreuer bezahlen. Bei der Vorsorgevollmacht kommt demgegenüber eine Zahlung aus der Staatskasse nie in Betracht.

Verstehen Sie hier wie das gemeint ist ?

--Backwahloor (Diskussion) 13:42, 19. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Aufgabenkreis Unterbringung[Quelltext bearbeiten]

Die Unterbringung oder ähnliche Maßnahmen müssen zwar vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden, die Veranlassung erfolgt aber vom Bevollmächtigten, wenn er dazu bevollmächtigt ist. Dies sieht das Gesetz bei den Unterbringungsähnlichen Maßnahmen auch so vor. Daher kann und sollte die Vollmacht auch diese Befugnis haben.

Widerspruch zu obigem Beitrag[Quelltext bearbeiten]

Ich möchtem dem Entschieden wiedersprechen, da die Unterbringen besser nach Psych-KG zu regeln ist. Ein Psych-KG kann jeder anregen, wenn Selbst - oder Fremdgefährdung gegeben ist.

Das ist auch z.B. ein Weg, den man beschreiten kann, wenn der Nachbar seine Frau oder Kinder schlägt. Ein Psych-KG wird bei Gericht angeregt.

Der Vorteil des Psych-KG ist, dass zumindest nach meinem Kenntnisstand in NRW eine Zwangsbehandlung wesentlich schwerer ist und die Aufhebung durch eine Beschwerde des Betrofenen wesentlich leichter zu erreichen ist. Denn nach Betreuungsrecht ist meines Wissens eine Zwangsbehandlung zulässig, wenn sie bloß erforderlich ist. Fast jeder Arzt sieht aber eine Behandlung immer als erforderlich an.

= Widerspruch zu obigem Beitrag[Quelltext bearbeiten]

Bei Selbst- oder Fremdgefährdung kann nach Sächsischem PsychkG (und das dürfte nach NRW-Recht) auch nicht anders sein, nur eine Verwaltungsbehörde als Maßnahme der Gefahrenabwehr tätig werden und die Einweisung veranlassen, die aber vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden muss. Auf Antrag des Betreuers (evt auch Bevollmächtigten (bin mir nicht sicher) kann auch fürsorglich d.h. bie Eigengefährdung untergebracht werden, hier genehmigt das Gericht auf Antrag des Betreuers. Ausnahmsweise wenn ein Betreuer bestellt werden müßte, kann das Gericht selbst quasi als Betreuer einweisen (§ 1846 BGB) hat aber sogleich einen Betreuer zu bestellen. Aber auch in Sachsen werden die Gesetze immer wieder falsch angewandt, weil das Rechtsgebiet keiner machen möchte. Die Maßstäbe dürften bei der Eigengefährdung anch Betreuungsrecht und PsychKG gleich sein, bei PsychKG reicht aber auch eine Fremdgefährdung. Für die Eigengefährdung muß schon eine erhebliche Gesundheitsgefährdung vorliegen, wobei die Gefahr einer Chronifizierung und Verschlimmerung einer Schizophrenie eher zur Einweisung nach BGB führt, wobei man sicher diskuieren kann ob dies alleine ausreicht. Die Behandlung von Schizophrenen ist langwieriger und schwieriger als die von kurzfristig Ausrastenden wie z.b. Suicidtätern, die meist präventiv nach PsychkG untergebracht werden, daher erscheint es nur, das die Aufhebung der Unterbringung leichter ist.

Aber ein Familienstreit, wenn der Nachbar seine Frau schlägt, das ist kein Grund für eine Einweisung, weder nach Betreuungsrecht, noch nach PsychKG. Etwas anderes ist, wenn er das macht, weil er aufgrund einer Schizophrenie Wahnvorstellungen hat, sie würde von der Stasi beauftragt, ihn zu vergiften etc. Meist sind aber die Ursache Eheprobleme, die dem Vormundschaftsgericht nichts angehen, auch wenn die Gefahr einer Körperverletzung besteht.

zu den obigen Beiträgen - Befugnis regeln[Quelltext bearbeiten]

Eine Regelung nach Psych KG kann je nach Bundesland auch von Nachteil sein. Besser ist es die Unterbringeung bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung zu gestatten. Das entspricht auch der Rechtslage zum Betreuungsrecht Siehe (BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96 und BGH Beschluss XII ZB 236/ 05).

Formerfordernis[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den Satzteil "zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren (§ 51 Abs. 3 ZPO) oder" bei der Form der Vorsorgevollmacht gelöscht.

§ 51 Abs. 3 ZPO spricht nur von einer schriftlichen Bevollmächtigung, eine öffentliche Beglaubigung ist dort nicht vorgeschrieben.

Als Hauptanwendungsbereich für die öffentliche Beglaubigung der Vollmacht ist mir nur das Thema Grundstücksgeschäft/Grundbucherklärungen bekannt.

Sollte jemand aber besser Infos haben, wäre ich für einen Hinweis dankbar!

--- Hallo, ich weiß nicht, vom wem der obige Absatz stammt. Aber es stimmt, in § 51 Abs. 3 ZPO ist nur von einer schriftlichen Vollmacht die Rede. Aber § 80 Abs. 2 ZPO enthält die Regelung "Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die öffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen."

MfG Hdeinert2002, 09.05.2006, 14:11

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Seit wann Vorsorgevollmacht?[Quelltext bearbeiten]

Hallo, weiß jemand, seit wann die gesetzliche Lage in Deutschland so ist, dass es einer Vorsorgevollmacht bedarf?

Die (anonyme) Frage kann in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden.

HDeinert2002 10:02, 11. Okt. 2007 (CEST)Beantworten


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Wessen Geschäftsunfähigkeit nachweisen?[Quelltext bearbeiten]

hallo, unter

7 Nachteil der Vorsorgevollmacht

steht im unteren abschnitt:

Eine Vorsorgevollmacht schützt aber den Betroffenen nicht, wenn dieser im Zustand der Geschäftsunfähigkeit Geschäfte zu seinen Ungunsten abschließt. Dann muss die Geschäftsunfähigkeit nachgewiesen werden. Das entfällt nur dann, wenn eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wird.

leider verstehe ich aus dem satz "Dann muss die Geschäftsunfähigkeit nachgewiesen werden." nicht ganz, *wessen* geschäftsunfähigkeit nachgewiesen werden muss.

--Loth 13:45, 14. Okt. 2007 (CEST)

beurkundung vs. beglaubuigung[Quelltext bearbeiten]

Für Grundstücksgeschäfte ist dann eine notariell beurkundete Vollmacht notwendig, wenn [...] der Bevollmächtigte vom Verbot des Insichgeschäftes (§ 181 BGB) befreit wurde. mE reicht hier eine Beglaubigung. Sollte das bei der Vorsorgevollmacht anders sein, sollte "Vollmacht" durch "Vorsorgevollmacht" ersetzt werden. Winschmidt (talk) (mark) 12:43, 24. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Nicht nur der Notar[Quelltext bearbeiten]

Die Errichtung in der Form notarieller Beurkundung (§ 129 BGB) ist aber sinnvoll und wichtig, da der Notar umfassend über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vorsorgevollmacht berät, Dies gilt auch für Rechtsanwälte und wohl auch andere rechtsberatende Berufe. Sie stehen dem Mandanten und dessen Willen durch längere Geschäftsbeziehungen teils wesentlich näher als der Notar und haben dadurch besseren Blick für den Hintergrund der gewollten Regelungen.

Wann kann ein Vorsorgebevollmächtigter handeln?[Quelltext bearbeiten]

Mir ist aus dem Hauptartikel nicht klar, ob der Vorsorgebevollmächtigter jederzeit, auch bei Notsituationen, die NICHT eine Einwilligungs-Unfähigkeit des Vollmachtgebers voraussetzen, handeln darf. Vielleicht könnte man das in der Anfangszusammenfassung noch einfügen. Nach meinem Rechtsempfinden ist der Vorsorgebevollmächtigter jederzeit nach Vorsorgevollmachterteilung zu den erlaubten Aufgaben berechtigt, falls dies nicht explizit ausgeschlossen wird, dass die Vollmacht nur Wirkung erlangt, wenn der Vollmachtsaussteller nicht mehr geschäftsfähig ist.

-- ArchiSchmedes Diskussion 16:29, 20. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Erfordernis notarielle Beurkundung[Quelltext bearbeiten]

"Sofern die Vollmacht auch zu Grundstücksgeschäften tauglich sein soll, ist die notarielle Beurkundung ohnehin unerlässlich. " Ausweislich § 167 II BGB ist diese Aussage schlicht falsch. Es mag sein, daß die die notarielle beurkundete Vollmacht in Praxis leichter anerkannt wird, eine rechtlich Grundlage für eine geringere Wirksamkeit der privatschriftlichen Vollmacht findet sich jedoch nicht. (nicht signierter Beitrag von 94.134.75.51 (Diskussion) 10:08, 2. Dez. 2011 (CET)) Beantworten

Notarwerbeblättchen[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den Artikel mal ein bißchen von der Werbung für Notare befreit. Erstaunlich das sich das in dieser offensichtlichen Form so lange im Artikel gehalten hat. Man könnte sicherlich noch deutlicher herausstellen, dass die Einschaltung eines Notars hier nicht zwingend erforderlich ist. Im Augenblick wird das immer noch suggeriert.--Losdedos (Diskussion) 00:01, 18. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 15:55, 27. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Health Agent[Quelltext bearbeiten]

Ist ein Kontrollbetreuer so etwas, was die Amerikaner "health agent" nennen? Eine genaue Bezeichnung/Erkärung im Wörterbuch gibt es nicht.--2003:6F:8C74:BF0E:3111:D340:12A7:E13E 16:17, 19. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

dazu müsste juristische Literatur herangezogen werden. --Kulturkritik (Diskussion) 12:22, 10. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

widersprüchliche Aussagen[Quelltext bearbeiten]

Das mit der Bankvollmacht beruht auf Unkenntnis von Mitarbeitern bei den Kreditinstituten. Ich habe das bereinigt. --Kulturkritik (Diskussion) 12:21, 10. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Verweise auf Rechtsnormen stimmen zum Teil nicht mehr[Quelltext bearbeiten]

Die §§1898 - 1921 BGB wurden Anfang 2023 aufgehoben und das Betreuungsrecht in §§1814ff. BGB neu geregelt. Die Verweise auf die entsprechenden Paragraphen müssten mal angepasst werden. Auch inhaltlich hat sich (geringfügig) etwas geändert. Jemand, der sich mit der Materie auskennt, müsste sich mal dessen annehmen. Vielen Dank. --Sundowner (Diskussion) 11:13, 18. Mär. 2024 (CET)Beantworten