Diskussion:Vorverfahren

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von GiftBot in Abschnitt Defekter Weblink
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Toter Weblink[Quelltext bearbeiten]

Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich down ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!

--Zwobot 12:48, 28. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Noch immer tot, entfernt, erledigt. --Nyks ► Fragen? 00:55, 15. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Die Besonderheiten des Vorverfahrens in Rheinland-Pfalz sind sehr schön erklärt. Tolle Arbeit, erspart mir ein Griff zum Lehrbuch. -- 89.204.137.235 21:22, 10. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Vorverfahren im Strafrecht[Quelltext bearbeiten]

Es gibt nicht nur im Verwaltungsrecht ein Vorverfahren, sondern auch im Strafrecht. Darunter ist das Ermittlungsverfahren zu verstehen: http://www.freispruch.biz/html/vorverfahren.html

Außerdem gibt es auch noch im Zivilrecht ein schriftliches Vorverfahren: http://de.wikipedia.org/wiki/Schriftliches_Vorverfahren (nicht signierter Beitrag von 89.244.165.147 (Diskussion) 01:45, 29. Jan. 2011 (CET)) Beantworten

außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (Steuerrecht)[Quelltext bearbeiten]

Liebe Steuergemeinde, habt Ihr hierzu eine Meinung:Portal Diskussion:Recht#außergerichtliches Rechtbehalfsverfahren im Steuerrecht? --Noisl 09:59, 2. Feb. 2012 (CET)Beantworten

"Im Steuerrecht wird das aussergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren Einspruchsverfahren genannt."[Quelltext bearbeiten]

Wie sieht das eigentlich aus bei der Hundesteuer und der Zweitwohnungsteuer, ist dort auch das Einspruchsverfahren gegeben, oder ist dort nicht eher das normale Widerspruchsverfahren als Vorverfahren gegeben?--http://pecunix.com/pay.me?thomas.homilius@googlemail.com,,EUR 14:32, 9. Feb. 2013 (CET) (ohne Benutzername signierter Beitrag von Thomas Homilius (Diskussion | Beiträge))

Das kommt darauf an, zu welchem Gericht die Angelegenheit im Streitfalle käme. Wenn Finanzgericht, dann Einspruch, wenn Verwaltungsgericht, dann Widerspruch. In der Regel führen die Streitigkeiten, wenn die Abgaben von kommunalen Behörden erhoben werden, zu den Verwaltungsgerichten. So dürfte es auch bei Hundesteuer und Zweitwohnungssteuer sein. Also kein Einspruch, sondern Widerspruch, soweit nicht ohnehin abgeschafft. --Opihuck 15:06, 9. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Abschnitt: Form des Widerspruchsbescheids[Quelltext bearbeiten]

Persönlicher und formaler Widerspruchsbescheid? Was ist das und in welcher Praxis sind das belegterweise die gängigen Aufbauformen? Ich kann das jetzt beim ersten Nachdenken nämlich so nicht unbedingt bestätigen.--Losdedos (Diskussion) 00:55, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Erledigt.--Der Spion (Diskussion) 19:35, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten

In niedesachsen auch abgeschafft[Quelltext bearbeiten]

http://www.mi.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=14930&article_id=62859&_psmand=33 (nicht signierter Beitrag von 87.167.211.116 (Diskussion) 14:23, 30. Jan. 2014 (CET))Beantworten


Achtung! In Niedersachsen wurde zum 01.07.2017 relativ unbemerkt in weiten Teilen das Widerspruchsverfahren wieder eingeführt, siehe § 80 NJG, Link khier: http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1a5p/page/bsvorisprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-JustizGNDV13P80&documentnumber=99&numberofresults=142&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=S&paramfromHL=true#focuspoint

Der text ist damit nicht mehr richtig, bitte ändern!

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 22:32, 27. Nov. 2015 (CET)Beantworten