Diskussion:Wachkörper

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Zur Meinung im 2. Absatz, dass nach Art 78d B-VG in den Bereichen der Bundespolizeidirektionen der neue Wachkörper Bundespolizei nicht aufgestellt werden dürfte:

Art 78d Abs 2 B-VG besagt: Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion, der eine Bundessicherheitswache beigegeben ist, darf von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht aufgestellt oder unterhalten werden.

  1. Andere Gebietskörperschaften (als der Bund) sind Länder und Gemeinden. Daher darf es eben im Bereich einer Bundespolizeidirektion keine Gemeindewachkörper geben (Landeswachkörper gibt es sowieso nicht, da Wachkörper ausg. Gemeindewachkörper gemäß Art 10 Abs 1 Zf. 14 Bundessache sind). Die Bundespolizei ist aber nicht Wachkörper einer anderen Gebietskörperschaft, sondern desselben (des Bundes), daher kein Widerspruch.
  2. Der Wachkörper Bundespolizei ist der Nachfolger des Bundessicherheitswachekorps. Daher ist er die Bundessicherheitswache im Sinne des B-VG.
  3. Selbst wenn man das B-VG wortwörtlich nimmt, wäre es kein Widerspruch, den Wachkörper Bundespolizei im Bereich einer Bundespolizeidirektion zu haben. Denn dann wäre der Bundespolzeidirektion keine Bundessicherheitswache beigegeben, und damit dürfen andere Wachkörper in ihrem Wirkungsbereich aufgestellt werden.

Daher stimmt meiner Meinung nach dieser Absatz im Artikel nicht. Ich werde das, wenn kein Widerspruch kommt, in der nächsten Zeit ändern. --PeterRR 23:29, 3. Jul 2006 (CEST)