Diskussion:Waldgenossenschaft

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von R2Dine in Abschnitt Eingetragene Genossenschaften
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Heutige Rechtslage[Quelltext bearbeiten]

Ausgezeichnete Ergänzungen von Karsten11. Man lernt auch als Autor eines Beitrags bei Wikipedia selbst noch dazu. Danke eine gelungene Zusammenarbeit! Vielleicht hat mein Beitrag aber auch zum Überdenken von Karstenb11 hinsichtlich der Löschungsempfehlung beim Bürgerwald geführt. (nicht signierter Beitrag von Paradiese (Diskussion | Beiträge) 12:23, 24. Feb. 2011 (CET)) Beantworten

Abgrenzung[Quelltext bearbeiten]

Dieser Abschnitt sollte dringend überarbeitet werden. 1. Zum einen ist der einleitenden Satz so nicht richtig, da es natürlich heute Genossenschafte nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) gibt. Meines Wissens gibt es derzeit mehrere Tausend in Deutschland. 2. Möglicherweise meint der/die Autor/in dieses Satzes besondere Waldgenossenschaften in der Form eine eG nach dem GenG? Dann möge er/sie dies bitte deutlicher darstellen und näher erläutern. 3. Meines Wissens gibt es mittlerweile (November 2013) auch schon mehrere Genossenschaften (eG nach dem GenG), die sich "Waldgenossenschaften" oder ähnlich nennen. Zum Beispiel diese: http://www.waldgenossenschaft-remscheid.de; daneben findet man über die bekannten Suchmaschinen auch einige eG, die als Waldgenossenschaft firmieren. Es wäre schön, wenn jemand, der mit der Materie eingehender befasst ist, den Abschnitt Abgrenzung überarbeiten könnte. Ich werde es gerne selbst einmal versuchen, aber ich bin hier wahrlich kein Experte.--Lahpemed (Diskussion) 21:33, 27. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Unklar[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht: Allerdings eignen sie [= eG] sich nur, um den Bürgerwaldgedanken auf lokaler Ebene umzusetzen. Überregionale Bürgerwälder sind in anderen Rechtsformen denkbar (z. B. als Aktiengesellschaften). Warum? Was spricht gegen überregionale Wälder in Genossenschaftsbesitz? Welche Rolle soll die räumliche Ausdehnung dabei spielen? Was genau ist mit überregionalem Wald überhaupt gemeint? --Nicolai P. (Disk.) 14:55, 4. Jul. 2019 (CEST)Beantworten

Eingetragene Genossenschaften[Quelltext bearbeiten]

Hallo, erstmal @R2Dine: Tolle Arbeit, wie der Artikel in den letzten Monaten gewachsen ist. Nur irgendwie kommen mir hier die eingetragenen Genossenschaften zu kurz. Der Genossenschaftsverband Bayern hat bis vor einiger Zeit seine Mitgliederlisten noch auf seiner Homepage veröffentlicht, laut kurzer Recherche gibt es allein in Bayern mindestens 18 eingetragene Genossenschaften:

Waldgenossenschaft Herzogsreut	Herzogsreut
Waldgenossenschaft Ollarzried 	Ollarzried
Wald- und Weide-Genossenschaft	Ohlstadt
Wald- und Weidegenossenschaft 	Prem
Waldgenossenschaft Niederrauna	Krumbach-Niederraunau
Waldgenossenschaft Bidingen eG	Bidingen
Waldgenossenschaft Memmenhause	Aichen-Memmenhausen
Waldgenossenschaft Maßbach eG	Maßbach
Weide- und Waldgenossenschaft 	Lindau/Hergatz
Waldgenossenschaft Schongau eG	Schongau
Forst- und Weiderechtlergenoss	Garmisch
Forst- u. Weidegenossenschaft 	Mittenwald
Waldgenossenschaft Kellmünz eG	Kellmünz
Wald- und Weiderechtlergenosse	Pfronten
Forst- u. Weide-Genossenschaft	Krün
Waldgenossenschaft Gauaschach 	Gauaschach
Waldgenossenschaft Ickelheim, 	Bad Windsheim OT Ickelheim 
Waldbesitzervereinigung Schong	Schongau

Diese sind wohl fast alle aus der Ablösung alter Waldrechte entstanden, nur die WBV schongau wurde erst 2007 von einem Verein in eine eG umgewandelt [1]. Ich wüsste nicht, wo der Satz "so hatten sie zur Aufrechterhaltung einer gesunden Bewirtschaftung eine Waldgenossenschaft des öffentlichen Rechts zu bilden" herkommt.

Vielleicht ist auch einfach der gesamte Aufbau mit Trennung nach Rechtsform nicht so richtig glücklich. Hier wird ja auch nicht zwischen öffentlich-rechtlichen Waldgenossenschaften und altrechtlichen Vereinen unterschieden. Vielleicht müsste man den Aufbau eher nach dem Schema 1. Geschichte, 2. Rechtsform, 3. Waldrecht gliedern? --Indeedous (Diskussion) 12:47, 21. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Hallo, Indeedous, das mit den Waldgenossenschaften des öffentlichen Rechts stand in Art. 83 Abs. BayGO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des kommunalen Haushaltsrechts vom 25. April 1973 GVBl. vom30. April 1973, S. 191, 196, geändert 1996. Die Aufteilung nach Bundesländern finde ich übersichtlich, zumal sie sich in die chronologische Darstellung fügt. Hast Du vielleicht einen Link zu den eG in Bayern? Grüße, R2Dine (Diskussion) 14:45, 21. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
Hallo nochmal, die Gründung einer eG in Bayern ist wohl zumindest seit Änderung der BayGO im Jahr 1996 bei Ablösung alter öffentlicher Nutzungsrechte an Gemeinde- oder ehemaligem Ortschaftsvermögen möglich (statt Gründung einer öffentlich-rechtlichen Waldgenossenschaft, die bis dahin obligatorisch war) und schon länger auch für Waldbesitzer, die nicht erst im Wege der Entschädigung Eigentümer der fraglichen Grundstücke geworden sind. So ergibt es sich für mich jetzt aus den Quellen. R2Dine (Diskussion) 17:24, 21. Apr. 2021 (CEST)Beantworten