Diskussion:Wasserrohrbruch

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 91.42.62.5 in Abschnitt Rohrbruch im Mietrecht
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Ursache Frost[Quelltext bearbeiten]

Wie Frost zum Wasserrohrbruch führt, wird nicht erklärt. Gilt das auch für Wasserleitungen in der Erde, unter Straßen? Der Link auf Wasserschaden führt in die Irre, denn auch dort wird nicht erklärt, wie Frost bzw. das Auftauen Rohre bersten lässt. Da geht es lediglich um die Folgeschäden. --Jjkorff (Diskussion) 12:35, 10. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Rohrbruch im Mietrecht[Quelltext bearbeiten]

Der Vermieter mag zwar nicht verplichtet zu sein, regelmässig "Generalinspektionen" durchzuführen. Aber er ist verpflichtet, den Mietvertrag zu erfüllen. Eine "Wohnung mit Wasserrohrbruch" steht da sicher nicht drin. Der Mieter ist zu entsprechender Mietminderung berechtigt, ggf. bis zu 100 %. Der Vermieter ist darüberhinaus zu Schadenersatz verpflichtet (der dann zeitlich und finanziell genau beziffert, begründet und belelegt werden muss). Vielleicht kann jemand mit fachlichen Kenntnissen das umseitige Kapitel entsprechend korrigieren? Gruss, --Markus (Diskussion) 11:22, 25. Apr. 2022 (CEST)Beantworten

Kurze Antwort: Nein. Haftbar ist diejenige Person (natürlich oder juristisch), die als Schädiger auftritt, also den Schaden verursacht. Die kann auch durch Unterlassen sein (z.B. nicht durchgeführte vorgeschrieben Inspektionen und Instanthaltungsarbeiten). Da es eine solche Regelung in benannter Sachlage nicht gibt (keine Inspektionspflicht der Hausinstallationen), kann dem Vermieter im Schadensfall kein Verschulden angehaftet werden und somit ist er kein Schädiger. Dies gilt nicht nur für Wasserschäden, sondern auch für Brände oder höhere Gewalt. Mit einer Verpflichtung, welche sich aus dem Mietvertrag ergibt, hat dies schon einmal rein gar nichts zu tun. Wer also einen 100.000€ teuren Teppich in der Wohnung hat, welcher dann geflutet wurde, dann ist das das Risiko des Mieters und nicht des Vermieters. Genau aus diesem Grund gibt es die Hausratsversicherung. Wenn der Mieter also meint eine Einrichtung von erheblichem Wert besitzen zu müssen, dann ist er auch aufgerufen diese zu seinen Lasten angemessen zu versichern - Zumal dem Vermieter die Steuerungsmöglichkeit der Begrenzung eines Schadens nicht gegeben ist. Es gilt sich von der Vorstellung zu verabschieden für jeden erdenklichen nicht selbst verursachten erlittenen Schaden einen Anderen haftbar machen zu können. Der Fachterminus hierfür ist das "Allgemeine Lebensrisiko". 91.42.62.5 17:44, 16. Dez. 2022 (CET)Beantworten