Diskussion:Weltanschauungsgemeinschaft

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Nach dem deutschen Verfassungsrecht wird zwischen Weltanschauungsgemeinschaften einerseits und Religionsgemeinschaften (Religionsgesellschaften) andererseits unterschieden. Weltanschauungsgemeinschaften sind demnach Gemeinschaften, die sich die Pflege einer nichtreligiösen Weltanschauung zur Aufgabe gemacht haben.

Das ist schlicht falsch. Im Gegenteil setzt das GG beides ausdrücklicgh gleich. Die Unzerscheidung wird allerdings in der Tat verscheidentlich gemacht, wenn es darum geht, Unterscheide in der Rechtsstellung zu etablieren - also bestimmte Rechtsstellungen, die Religionsgemeinschaften haben, nichtreligiösen Gemeinschften -verfassungswidrig- vorzuenthalten.

Portal Religion gehört nun wirklich nicht hierher, und was die Benennung "Religions- und Weltanschauungsfreiheit" angeht: Zumindest in diesem Artikel kann man doch wohl auf die übliche Hintanstellung der nichtreligiösen Weltanschauung hinter die Religion verzichten. Caballito 17:14, 2. Nov 2005 (CET)

Der oben zitierte Satz ist nicht schlicht falsch, sondern gibt den Wortlaut in Art. 137 Abs. 8 der Weimarer Verfassung wieder. Insofern wird verfassungsrechtlich diese Unterscheidung durchaus vorgenommen. Religions- und Weltanschuungsgemeinschaften werden nicht "gleichgesetzt", sondern gleichgestellt. Im allgemeinen spricht man von Religionsfreiheit. Weltanschungsfreiheit ist ein Spezialfall der Religionsfriehiet - nicht umgekehrt. -- Beblawie 17:27, 2. Nov 2005 (CET)

Der oben zitierte Satz gibt nicht den Wortlaut von WV 137(8) wieder. Und eben die dort vorgenommene Gleichstellung besagt nichts anderes, als dass vor den Gesetz beides eben gleich ist. Ein nebeneinander von Religionsgemeinschaft und Weltanschauungsgemeinschaft wird allerdings dann gerne bemüht, wenn Regelungen legitimert werden sollen, die eben diese Gleichstellung verletzen (wie z.B. im nordrhein-westfälischen Schulrecht, wo für Bekenntnisschulen und Weltanschaungsschulen unterschiedliche Regeln gesetzt werden).

Und selbstverständlich ist Religionsfreiheit ein Spezialfall von Weltanschauungsfreiheit und nicht umgekehrt, denn Religion ist ein Spezialfall von Weltanschauung. Caballito 17:41, 2. Nov 2005 (CET)

Es kommt hier nur auf die Wiedergabe der grundgesetzlichen Regelungen und der herrschenden Meinung an, nicht auf die mgliche Motivation. Verfassungsrechtlich wird Weltanschuung als Spezialfall der Religionsfreiheit angesehen, auch wenn man das umgekehrt genauso begründen könnte. -- Beblawie 17:46, 2. Nov 2005 (CET)

Es geht um die Darstellung der Fakten. Weltanschauungsgemeinschaften bestehen unabhängig von Gesetzeslagen. Wenn hier rechtliches zu sagen ist, so ist kann amn es es als solches kenntlich machen, und Motivationen sind teli der Fakten, die dargelgt werden können. Caballito 17:59, 2. Nov 2005 (CET)

Es gibt auch religiöse Weltanschauungsgemeinschaften, etwa Sekten wie die Glaubensanhänger von Mathilde Ludendorff oder die radikalkatholische Piusbruderschaft, die in NRW Weltanschauungsschulen betreibt. Die Weimarer Verfassung sagt auch nicht, dass diese Vereinigungen zwingend nichtreligiös sein müssen ("(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen."). Es sind halt nur keine als Religionsgesellschaft anerkannten Weltanschauungen wie etwa die als solche anerkannten Kirchen.--Jordi (Diskussion) 23:23, 21. Jul. 2021 (CEST)[Beantworten]