Diskussion:Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

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Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von 141.2.161.129 in Abschnitt Kontrollwechsel
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Habe das Projekt Recht um Hilfe bei der Gestaltung gebeten --Pelz 19:45, 28. Mär. 2007 (CEST)Beantworten

Äußerst komplizierter Satz[Quelltext bearbeiten]

Kann sich bitte mal jemand diesen Satz anschauen? Ich finde ihn äußerst kompliziert zu lesen, habe aber selbst nicht genug Verständniss von der Thematik, um ihn zu ändern.

Das Gesetz schützt in erster Linie Kleinaktionäre oder auch Minderheitsaktionäre vor durch Marktverzerrungen hervorgerufene sie benachteiligenden wirtschaftlichen Folgen, wie sie im Falle eines unkontrollierten und ungeordneten Bekanntwerdens von Übernahmeabsichten oder nach Erlangung der Kontrolle über eine Gesellschaft eintreten könnten.

Danke! --PSS Frage-Antwort 15:33, 4. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

So besser? gklug


Kontrollwechsel[Quelltext bearbeiten]

Ich denke, man sollte auf den Wechsel der Kontrolle (Erlangung der Kontrolle) als wesentliches Element für die Auslösung eines Übernahmeangebots eingehen (wenn dem so nach deutschem Recht ist). (nicht signierter Beitrag von 90.152.167.122 (Diskussion | Beiträge) 10:32, 18. Aug. 2009 (CEST)) Beantworten

"[...] wenn dieser die Kontrolle über die Gesellschaft ausübt oder erlangen will [...]"

Das ist falsch.

Geregelt sind nämlich auch die Pflichten eines Erwerbers, der "nur" ein Einstiegs- oder Aufstockungsangebot machen will (§ 1 I WpÜG). Geregelt sind alle ÖFFENTLICHEN (§ 2 I WpÜG) (darauf kommt es entscheidend an) Angebote.

Das war nur auf den ersten Satz des Artikels bezogen, nicht auf die Diskussion "Kontrollwechsel".

Gruß N. (nicht signierter Beitrag von 141.2.161.129 (Diskussion | Beiträge) 18:41, 8. Mär. 2010 (CET)) Beantworten