Diskussion:Wiederaufnahme des Verfahrens

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Letzter Kommentar: vor 4 Monaten von Glamourqueen in Abschnitt Weiterführende Links zur Entscheidung des BVerfG
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Der § 366 Abs. 2 StPO wird falsch zitiert !![Quelltext bearbeiten]

Es steht im Wikipedia-Text: "Dies muss durch einen zugelassenen Anwalt und mit dessen Unterschrift geschehen (§ 366 Abs. 2 StPO)."

Diese Behauptung ist FALSCH, da es im § 366 Abs. 2 StPO wörtlich heisst: "Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger (!) oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden."

Es kann somit der Angegeklagte sich u.a. auch selbst verteidigen und auch als Verteidiger (!!!) eine Person seines Vertrauens bestimmen. Es besteht somit für ein strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren kein Anwaltszwang. Diesen Anwaltszwang gibt es seit dem Inkrafttreten der EU-Charta der Grundrechte am 01.12.2009 (siehe: Artikel 41 und 47) eh nicht mehr.--Wikri (Diskussion) 15:02, 2. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Korrekt!--89.247.31.45 17:20, 13. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Keine Wiederaufnahme bei Maßregeln der Besserung und Sicherung[Quelltext bearbeiten]

Während gemäß § 359 StPO die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten und gemäß § 362 StPO die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten zulässig ist unter den o.a. Bedingungen, gibt es für die Sonderfälle eines gemäß § 20 StGB wegen Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Freigesprochenen, gegen den gemäß § 63 StGB eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, gemäß § 64 StGB eine Unterbringung in einer Entzugsanstalt, gemäß § 69 StGB eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder gemäß § 70 StGB ein Berufsverbot angeordnet wurde, keine gesetzliche Vorschrift, nach welcher dieser eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann, da eine Maßregel keine Strafe ist. Die hier angeführten Maßregeln erfordern keine Verurteilung zu einer Strafe und können daher auch bei einem Freispruch gemäß § 20 StGB durch das Gericht angeordnet werden.--89.247.31.45 17:20, 13. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Richtig ist zwar, dass Maßregeln keine Strafe sind. Die Wiederaufnahmefähigkeit ergibt sich aber aus dem Gesetz. Denn § 359 Nr. 5 StPO bestimmt (seit der Einführung der Maßregeln im Strafrecht), dass Wiederaufnahmegrund auch die Eignung darstellt, "eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen". Für die sonstigen Wiederaufnahmegründe des § 359 StPO ist die Unterscheidung ohnehin ohne Bedeutung. 87.165.119.57 17:08, 5. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Wiederaufnahme zuungunsten[Quelltext bearbeiten]

Aktuell habe ich im Zusammenhang mit dem Fall Mollath gelesen, eine Verurteilung sei (bei Vorliegen neuer Fakten) nach Wiederaufnahme der Verhandlung nicht möglich, da dies nicht zu seinen Ungunsten ausgehen könne. Ist dies korrekt - und wenn ja, warum bzw. auf welcher Grundlage? Wenn der Freispruch in einem Fall ein Fehler war und die Fakten Schuld beweisen? Der Freispruch des Einen könnte ja durchaus zuungunsten eines Anderen gewesen sein?? --82.113.98.76 07:13, 7. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Hallo, Anonymer Benutzer,

die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist in § 362 StPO geregelt - klick. Unter den dort genannten Voraussetzungen, die auch im Artikel aufgezählt werden, ist das durchaus möglich. Hast Du vielleicht eine Fundstelle zu dem Fall Mollath, in dem es anders sein soll? R2Dine (Diskussion) 10:07, 7. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Rechtslage in der Schweiz[Quelltext bearbeiten]

Mir ist aufgefallen, dass in diesem Artikel die Lage in der Schweiz nicht behandelt wird. Dies liegt möglicherweise daran, dass das Rechtsmittel der "Wiederaufnahme des Verfahrens" in der Schweiz als "Revision" bezeichnet wird. Um die Sache weiter zu verkomplizieren, existiert der Begriff "Revision" auch in den deutschen und Österreichischen Rechtssystemen vorkommt dort aber jeweils andere Rechtsmittel bezeichnet. Meine Frage ist nun, ob die Situation in der Schweiz im Artikel über die Revision genauer beschrieben werden sollte - weil das Rechtsmittel in der Schweiz so benannt ist - oder in diesem Artikel - weil es sich um das hier beschriebene Rechtsmittel handelt.

Ich persönlich würde letzteres bevorzugen, da es so möglich wäre die Lage in Deutschland und der Schweiz zu vergleichen und Unterschiede z.B. dass in der Schweiz neue Tatsachen ein Grund für eine Neubeurteilung sind in Deutschland aber nicht. (nicht signierter Beitrag von Matthias Thalmann (Diskussion | Beiträge) 17:54, 26. Dez. 2014 (CET))Beantworten

Eine Ergänzung zum Schweizer Recht wäre nur hier sinnvoll, auch wenn die Wiederaufnahme in der Schweiz anders bezeichnet wird. Auf die abweichende Bezeichnung wäre dann besonders hinzuweisen. Wünschenswert wäre außerdem eine Differenzierung nach den einzelnen Verfahrensordnungen, also Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie Verwaltungsverfahren. Neue Tatsachen rechtfertigen im übrigen auch in Deutschland die Wiederaufnahme, je nach Verfahrensart unter unterschiedlichen Voraussetzungen (siehe Artikel). VG R2Dine (Diskussion) 21:17, 26. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Weiterführende Links zur Entscheidung des BVerfG[Quelltext bearbeiten]

Ich park das mal wegen der guten Zitate hier, vielleicht kann es ja jemand verwenden:

"Der Zweite Senat verweist auch darauf, dass neue Beweismethoden immer wieder zu neuen Erkenntnissen führen können und der Strafprozess bei Mehrfachverfolgung faktisch nie enden würde. Auch das stelle eine große seelische Belastung für Opfer oder deren Hinterbliebene dar. Nicht zuletzt geht das Karlsruher Urteil auch auf den 'historischen Hintergrund nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft' ein. Die Aufnahme des Doppelbestrafungsverbots in das Grundgesetz 'sollte der uferlosen Durchbrechung des Prinzips der Rechtskraft entgegenwirken'." (aus: Frankfurter Rundschau, Karlsruhe kippt zweite Anklage zur selben Tat, 31.10.2023)

sowie:

"Eine mit moderneren Methoden durchgeführte Aufklärung könne zwar die Chance besserer Erkenntnisse in sich tragen, so die Verfassungsrichter. Dies könne aber durch den Umstand belastet sein, dass nicht alle für das zuerst geführte Verfahren relevanten Beweismittel auch im zweiten Verfahren noch zur Verfügung stehen. Das Gericht verweist damit auch auf die Situation tatsächlich Unschuldiger, die sich lebenslang absichern müssten. Jahrzehnte nach einem Freispruch könnten entlastende Zeugen tatsächlich längst verstorben und Dokumente vernichtet sein."

"Mit der Begründung der 'Herstellung materieller Gerechtigkeit' sowie der 'Unerträglichkeit' kann Karlsruhe ebenfalls wenig anfangen. Artikel 103 des Grundgesetzes gewähre dem Prinzip der Rechtssicherheit Vorrang vor dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit, heißt es vom Verfassungsgericht. Die Korrektur eines Strafurteils mit dem Ziel, eine inhaltlich 'richtigere' und damit materiell gerechtere Entscheidung herbeizuführen, lasse sich damit nicht vereinbaren."

"'Der Rechtsstaat nimmt die Möglichkeit einer im Einzelfall vielleicht unrichtigen Entscheidung vielmehr um der Rechtssicherheit willen in Kauf', so das Gericht. In Fortsetzung des Grundsatzes 'In dubio pro reo' ('im Zweifel für den Angeklagten') schütze der Grundsatz 'Ne bis in idem' ('nicht zweimal in derselben Sache') den Freigesprochenen 'gerade unabhängig von dessen materiell-rechtlicher Schuld'. Der Freispruch eines möglicherweise Schuldigen sei unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls 'nicht "unerträglich", sondern vielmehr Folge einer rechtsstaatlichen Strafrechtsordnung, in der der Zweifelsgrundsatz eine zentrale Rolle spielt'.

"'Es besteht ein vom Einzelnen unabhängiges Bedürfnis der Gesellschaft an einer endgültigen Feststellung der Rechtslage', heißt es darin. Daher habe sich die moderne rechtsstaatliche Ordnung gegen die Erreichung des Ideals absoluter Wahrheit und für die in einem rechtsförmigen Verfahren festzustellende, 'stets nur relative Wahrheit' entschieden. 'Auch das Strafrecht gebietet keine Erforschung der Wahrheit "um jeden Preis".'" (alles aus: Welt, "Der Rechtsstaat nimmt die Möglichkeit einer unrichtigen Entscheidung in Kauf", 02.11.2023)

und noch ein Kommentar von Prantl:

"Der Beschuldigte bleibt, auch wenn er rechtskräftig freigesprochen worden ist, ein Dauerbeschuldigter. Er soll, immer wenn es neue Beweismittel gibt, von Neuem vor Gericht gezogen werden können. Der Staat kann gegebenenfalls immer und immer wieder auf ihn zugreifen - sobald Zweifel an der Richtigkeit des Freispruchs aufkommen."

"Es verstößt gegen den Fundamentalgrundsatz der Rechtssicherheit. Dieser Rechtsgrundsatz ist ganz eng mit der Menschenwürde verbunden. Dieser Grundsatz ist so wichtig, dass um seinetwillen auch im Einzelfall vielleicht unrichtige Entscheidungen in Kauf genommen werden. Das neue Recht aber macht einen Freispruch bei Kapitaldelikten praktisch wertlos. Künftig heißt die Urteilsformel quasi: Im Namen des Volkes: "Der Angeklagte wird bis auf Weiteres freigesprochen." Das ist der Weg zu einem anderen Recht. Wenn die Tür zu einem anderen Recht jetzt, wenn es um Mord geht, einen Spalt weit aufgemacht wird - dann wird sie erfahrungsgemäß alsbald ganz aufgestoßen werden." (beides aus: Süddeutsche, "Freispruch nur noch unter Vorbehalt?", 27.06.2021)

--Glamourqueen (Diskussion) 09:27, 20. Dez. 2023 (CET)Beantworten