Diskussion:Willenserklärung/Archiv

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Arbeit&Recht in Abschnitt Elektronische Signatur
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Unterscheidung in Empfangsbedürftige und Nicht-Empfangsbedürftige?

Hallo. Ist es nicht eventuell notwendig hier noch die zwei verschiedenen Arten von Willenserklärungen zu unterscheiden? Die empfangsbedürftige und die nicht-empfangsbedürftige??--GlasiPunk 23:12, 10. Mär 2005 (CET)

Ist Schweigen eine Willenserklärung?

Frage eines Lehrers im Fach Rechts- und Wirtschaftskunde an einem Oberstufenzentrum mit Ausrichtung "Recht" (Ausbildung für Rechtsanwaltsfachangestellte): "Ist Schweigen eine Willenserklärung? - Was sagt das BGB?"
Da mir das BGB (§§ 116 - 144) hier ziemlich unklar bleibt, hatte ich gehofft auf dieser Seite eine Klärung dieser Frage zu finden. Vielleicht kann mir jemand an dieser Stelle eine Lösung anbieten, oder hat Lust, einen Nachtrag im Artikel vorzunehmen. --87.123.75.224 13:09, 12. Mär 2006 (CET)

Grundsätzlich kann Schweigen (oder besser "nichts tun") nicht als Willenserklärung gewertet werden, da etwas erst als Willenserklärung zu verstehen ist wenn vom Erklärer eine Erklärungshandlung ausgeht (der Erklärer muss seinem Willen in irgendeiner Form ausdruck verleihen - mündlich, schriftlich, etc.). Schweigen ist nicht als Erklärungshandlung zu deuten und daher auch keine Willenserklärung. Ausgenommen sind vorher getroffene Vereinbarungen (z.B. Verträge in denen Schweigen als Willenserklärung gewertet wird). Man denke z.B. an Konditionsänderungen eine Girokontos - die werden eventuell per Kontoauszug mitgeteilt und treten bei "schweigen" nach einer Frist in Kraft. Dies ist aber wie gesagt vorher Vertraglich abgestimmt worden.
Beispiele Erklärungshandlungen:
  • Mündliches Erklären (sollte klar sein)
  • Hand heben bei Auktion (aus dem Kontext heraus wird "Hand heben" zu einer Erklärungshandlung)
  • Artikel aufs Band legen an der Supermarktkasse
Man kann also auch eine Erklärungshandlung vornehmen ohne ein Wort zu sagen - allerdings bedarf es trotzdem einer Erklärungshandlung (welche ja nicht zwingend mündlicher erfolgt). So lange aber keine erkennbare Erklärungshandlung vorliegt, liegt auch keine Willenserklärung vor. Neben der Erklärungshandlung spielen ebenfalls der Handlungswille und der Rechtswille eine Rolle. Alles weiter sollte man dem Artikel entnehmen können.
Eric Wenzel 00:02, 16. Mär 2006 (CET)
Vielen Dank Eric!
Inzwischen haben wir das Thema durch, wozu ich einen nicht unerheblichen Beitrag unter Hinzuziehung des "Palandt" BGB-Kommentars leisten konnte. Und ich habe ein Benutzerkonto bei Wikipedia (siehe Signatur unten!)
Mit diesen Voraussetzungen und der nötigen freien Zeit werde ich es wagen, den Artikel um diesen Aspekt zu erweitern, für Hilfestellung bin ich jederzeit dankbar. Apusapus 15:21, 22. Mär 2006 (CET)

Benutzerfreundlichkeit

Benutzerfreundlichkeit zeichnet sich in erster Linie durch Verständlichkedit aus. Auch schwierige Konzepte müssen zumindest in der Definition oder Einleitung des Beitrags die Auffassungsgabe der Oma von nebenan, des Hauptschülers von gegenüber sowie meine nicht überbeanspruchen. Juristendeutsch und Medizinersprache haben ihre Berechtigung. Wo es möglich ist, sollte man darauf verzichten. -- Robodoc 09:27, 24. Jan. 2007 (CET)

Wie stellst du dir das bei dem Artikel vor? Das ist ausnahmsweise mal ein verständlicher rechtswissenschaftlicher Artikel in der Wikipedia! Da gibt es noch viel schlimmere. So zum Beispiel der Artikel Tatbestand. Von daher denke ich, dass dieser Artikel erstmal unberührt bleiben kann. Es gibt wichtigere Baustellen. -- Hannesbr100 14:40, 30. Mär. 2010 (CEST)

Bezgl. Deutschlandlastigkeit

In Österreich gibt es auch Willenserklärungen. Wohl auch in der Schweiz. Entscheidend ist das Lemma des Artikels. Daher der Baustein. Alternative Lösung: Lemma umbenennen in Willenserklärung (Deutschland). Gruß --Orchester 11:04, 23. Jul. 2010 (CEST)

Überarbeitung

Offenbar wird eine Überarbeitung des Artikels gar nicht gewünscht ‐ vgl.: Änderungen vom 8. und 19. August 2010 durch mich und Benutzer:Raphael Kirchner. Dass die Willenserklärung im BGB selbst nicht definiert wird, ist im juristischen Kontext fundamental und sehr wichtig. Es ist ein Rätsel wieso die Nennung dieses Umstandes „nicht besser, sondern aufgebläht“ sein soll. Zudem ist es angeraten bei juristischen Themen genau zu formulieren. Aber da diese kleine Korrektur bereits auf vollumfängliche Ablehnung gestoßen ist, sehe ich von weiteren Vorschlägen ab. 62.143.141.88 11:34, 21. Aug. 2010 (CEST)

Ich gebe dir Recht, dass es ein wichtiger Fakt ist, dass die WE im BGB gar nicht definiert ist. Dieser Fakt darf im Artikel gern genannt werden. Auch gebe ich dir Recht darin, dass eine genaue und unmissverständliche Formulierung bei juristischen Themen enorm wichtig ist. Aber ich schließe mich der Kritik von Benutzer:Raphael Kirchner dahingehend an, dass die vorn dir benutzte Formulierung "nicht besser, sondern aufgebläht" war. Ich musste deinen Satz mehrmals lesen, bis er für mich verständlich war. Da ich aber deine Kritik sehr gut nachvollziehen kann werde ich mal eine eigene kleine Überarbeitung dem Artikel hinzufügen. -- Hannesbr100 18:02, 23. Aug. 2010 (CEST)
Überarbeitet. Besser? -- Hannesbr100 18:43, 23. Aug. 2010 (CEST)
Besser? Ja! - Weiter ist mir aufgefallen:„Mindestvoraussetzung einer jeden Willenserklärung ist die Abgabe. Die Abgabe bedeutet, dass der Erklärende den Willen geäußert hat, d,h, mit willentlich in die Richtung des Empfäners abgegeben hat, so dass unter normalen Umständen mit einem Zugang gerechnet werden kann.“ Hiernach ist Mindestvoraussetzung einer WE die Abgabe in Richtung des Empfängers. Ich denke sie muss nicht in Richtung des Empfängers abgegeben werden. 62.143.141.37 21:52, 24. Aug. 2010 (CEST)
Das ist wirklich ungeschickt formuliert. Aber der ganze Artikel weist streckenweise gravierende Mängel auf. Prinzipiell ist die Aussage aber richtig, aber in dem Abschnitt wird nicht zwischen empfangsbedürftiger WE und nicht empfangsbedürftiger WE unterschieden, was aber notwendig wäre. Ich würde aber von einer Bearbeitung so weit am Ende des Artikels abraten, da schon vorher sehr viele Mängel (strukturell und inhaltlich) auftauchen die dringend behoben werden müssten. -- Hannesbr100 14:46, 25. Aug. 2010 (CEST)
So ist es! Dem ist hinzuzufügen, dass zudem notwendig wäre, sauber zwischen dem Tatbestand einer WE (hierher gehört die Abgabe) und deren (Rechts-)Wirksamkeit (hierher gehört der Zugang, § 130 BGB) zu unterschieden. Da aber - wie oben dargestellt - bereits mein erster kleiner Versuch nicht fruchtete wird es wohl (bis auf weiteres) so bleiben ... ? 62.143.203.87 12:55, 26. Aug. 2010 (CEST)
Deine Frustration ist sicherlich verständlich, aber auch unangebracht. Melde dich richtig an und dann kannst du in deinem Namensraum den Artikel komplett überarbeiten und danach quasi vollkommen neu aufsetzen. Niemand wird dir dafür einen Kopf abreißen. Leider gibt es in der Wikipedia sehr oft Missverständnisse und Neulinge fühlen sich abgestoßen wenn sie mit ihren Ideen nicht immer gleich Gehör finden. Aber genau deshalb ist es wichtig, dass sich jeder an die Regeln hält. Sehr viel Hilfe bei allen Fragen der Beziehungen unter den Wikipedianern untereinander findest du auch im Wiki-Lehrbuch. Für Neueinsteiger ist Wikipedia manchmal frustrierend. Aber niemand möchte dir hier etwas böses und frische Köpfe mit frischen Ideen sind schließlich gern gesehen! :) -- Hannesbr100 16:13, 26. Aug. 2010 (CEST)
Bin weder angemeldet, weder Neulinge: Kann schon seit Jahren bei Wikipedi mitarbeiten. (frei nach Goethe) ... auch ohne angemeldet zu sein! Ich kenne sowohl die Regeln als auch die Strukturen bei Wiki und habe auch keine Frustration. Aber nochmals: so wird der Artikel nich besser. Mir schadet das nicht. Aber dem Leser muss klar sein, dass „sehr viele Mängel (strukturell und inhaltlich) vorhanden sind, die dringend behoben werden müssten“. Und damit verabschiede ich mich aus diesem Artikel und wuensche alles Gute. 62.143.203.87 20:20, 26. Aug. 2010 (CEST)

Elektronische Signatur

Im Artikel steht: Derjenige, der die Willenserklärung abgibt, trägt die Beweislast für den Zugang. Normale E-Mails haben kaum Beweiswert. Anders ist es bei der Verwendung einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur. Hier kann man sogar den Inhalt der E-Mail beweisen.
Das scheint mir falsch zu sein. Die elektronische Signatur belegt m.E. die Abgabe, aber quittiert nicht den Zugang. Falls niemand qualifiziert widerspricht, werde ich das in einer Woche ändern. --Arbeit&Recht 20:35, 6. Jan. 2012 (CET)