Diskussion:Wohnungseigentümerversammlung

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Letzter Kommentar: vor 23 Tagen von 2003:ED:9725:8900:F116:A2B6:18CB:516C in Abschnitt Teilweise Plagiatscharakter
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Beschluß versus Vereinbarung

Der Autor hat nicht hinreichend unterschieden zwischen Vereinbaurng und Beschluß. Eine Vereinbarung erfordert Allstimmigkeit. Diese Allstimmigkeit gilt eim WEG in einigen Fällen, wird jedoch nicht explizit genannt, sondern nur dahingehend, daß explizit eine reine Beschlußfassung nicht möglich ist. Ein Beschluß wiederum sieht lediglich Stimmehrheit vor. Zudem müssen Vereinbarung im Grundbuch festgehalten werden, damit sie vollumfänglich Gültigkeit erlangen. Bei Beschlüssen ist dies nicht erforderlich.

Eventualeinberufung

Meines Wissens nach ist zwar die Eventualeinberufung nicht explizit gesetzlich vorgesehen, aber auch nicht gesetzlich verboten. Wer genauere Infos hat, möge sich melden.


Hallo Unbekannte(r),

von Vereinbarung wird in dem Beitrag nicht gesprochen, außer, dass durch Vereinbarung der Wohnungseigentümerversammlung weitere Kompetenzen zugewiesen werden können. Von daher ist da nichts zu unterscheiden.

Im übrigen gelten Vereinbarungen, die nicht in das Grundbuch eingetragen sind, ebenfalls. Lediglich für die Sondernachfolger gelten sie dann nicht (§ 10 Abs. 2 WEG).

Im WEG heißt es in § 25 Abs. 4: "Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlußfähig, so beruft der Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein." Von daher kann eine neue Versammlung nur dann einberufen werden, wenn die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Das schließt eine Eventualeinberufung aus (siehe die einschlägigen Urteile dazu). "Verboten" ist eine Eventualeinberufung nicht. Nur die Beschlüsse in dieser eventualeinberufenden Versammlung können auf Antrag für ungültig erklärt werden.

Hierzu noch ein paar Ureile: "Nach ganz allgemeiner Ansicht folgt aus dem Wortlaut von § 25 Abs. 4 WEG, dass die Wiederholungsversammlung (Zweitversammlung) grundsätzlich erst einberufen werden darf, nachdem die Beschlussunfähigkeit der Erstversammlung festgestellt worden ist (OLG Köln, NJW-RR 1990, 26; LG Mönchengladbach, NZM 2003, 245). Hieraus wird allgemein gefolgert, dass eine Eventualeinberufung ohne entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung unzulässig ist, da auch der zweiten Versammlung eine eigene Einladung vorauszugehen habe." Siehe http://dnoti.de/Report/2004/rep0804.htm#WEG%20%A7%A7%2021,%2025%20Abs.%203,%204

Ich denke, das ist eindeutig. --Andreas56 11:29, 11. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Stimmengewicht mehrerer Eigentümer einer Wohnung[Quelltext bearbeiten]

Aus § 25 Abs. 2 Satz 2 WoEigG geht nicht hervor, dass die Eigentümer einer Wohnung nur eine Stimme haben. Dort steht nur, dass sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben können.

In Art. 51 Abs. 3 GG findet sich eine ähnliche Regelung:

"Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden."

Der Gesetzestext des § 25 Abs. 2 Satz 1 WoEigG sagt aus, dass jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat. Hat eine Wohnung zwei Eigentümer, so haben diese insgesamt auch zwei Stimmen. Das Gesetz spricht von der einheitlichen Ausübung des Stimmrechts. Um das Stimmrecht einheitlich ausüben zu können, müssen es auch beide Eigentümer haben. Sie können nur - ebenso wie die anwesenden Mitglieder eines Landes - nicht wirksam unterschiedlich abstimmen. Die Stimmen werden dadurch ungültig (siehe Urteil des Zweiten Senats des BVerfG vom 18. Dezember 2002 - 2 BvF 1/02 -). (nicht signierter Beitrag von 85.16.35.38 (Diskussion) 21:52, 12. Mär. 2014 (CET))Beantworten

Deine Schlussfolgerung: "Hat eine Wohnung zwei Eigentümer, so haben diese insgesamt auch zwei Stimmen", lässt sich zwar aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 WEG ableiten, sie ist aber trotzdem falsch. Würde sie zutreffen, hätte es jeder Wohnungseigentümer in der Hand, die Eigentümerversammlung zu majorisieren, indem er Bruchteile seines Wohnungseigentums z.B. an Familienmitglieder überträgt. Dass es in solchen Fällen nur eine Stimme gibt, ist die sogenannte "Allgemeine Meinung" unter den Juristen, was bedeutet, dass niemand (von Rang) eine gegenteilige Meinung öffentlich vertritt. Es gibt, soweit ersichtlich, nichteinmal ein Urteil dazu. --Immofried (Diskussion) 10:46, 13. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Teilweise Plagiatscharakter[Quelltext bearbeiten]

Viele Textelemente wurden beinahe 1:1 aus diesem Flyer des BMJV übernommen: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Wohnungseigentuemerversamlung.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Den umgekehrten Fall (BMJV schreibt bei Wikipedia ab) schließe ich eher aus, ohne Belege dafür zu haben.

Stimmt so nicht, sondern viele Textteile sind einfach dem Gesetz entnommen und das darf man zitieren (ohne Plagiatsvorwurf)! Grüße Rechtsanwalt Jörg Gerlach, Köln (nicht signierter Beitrag von 2003:ED:9725:8900:F116:A2B6:18CB:516C (Diskussion) 18:18, 21. Apr. 2024 (CEST))Beantworten

WEG-Reform 2020[Quelltext bearbeiten]

Durch die Reform des WEG zum 1. Dezember 2020 wurde eine Überarbeitung des gesamten Artikels notwendig.--Albatros 58 (Diskussion) 12:19, 9. Jun. 2021 (CEST)Beantworten