Diskussion:Wutzetz

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Gutsherrschaft bis 1945, Patrimonialgerichtsbarkeit "nur" bis 1872-ist kein Widerspruch[Quelltext bearbeiten]

Sehr geehrte Damen und Herren, in vielen Wiki-Texten (ld.) und noch mehr in der kleinen Heimatforschung wird eine Jahreszahl "zur Stolperfalle". 1872 endete die klassische Patrimonialgerichtsbarkeit in Ostelbien. Die örtliche Gerichtsbarkeit wurde sozusagen `verstaatlicht`, und zuvor vom jeweiligen Gutsherrn (egal ob ev., kath, adelig od. bürgerlich) ausgeübt. Dieser Wechsel hat natürlich nichts mit dem sonstigen Eigentum (ger. Besitz) zu tun. Ob Bauernhof oder Rittergutsbesitzer, das Eigentum blieb, zumeist bis 1945, oder wenigstens bis zur gr. Krise 1929. Alle Daten sind in den digital zugänglichen Güter-Adressbüchern sehr gut ersichtlich. PS: Ein nächster staatlicher Weg war die neue Kommunalverfassung BBG 1928. Hier wurden die Gutsbezirke mit den Gemarkungen des Ortes zusammengelegt. Aber selbstverständlich änderte dies auch nichts am eigentlichen ländlichen Besitz. Die Gutsbeszirke waren faktisch bis 1928 juristische eigenständige Orte. In der praktischen Ausführungen und durch Flächentausch wurde in vielen Gemeinden dies aber erst 1931 umgesetzt. Und dennoch blieben die Bauern, Großbauern und Gutsbesitzer bis 1945 Eigentümer ihrer nun formell zum Dorf zugehörigen Grundstücke. PS: Versch. Ortslexika werden falsch interpretiert. Beispiel Wutzetz: Die Grafen Bredow-Görne waren schon vor 1872 nicht mehr mit Besitz dort ausgestattet (vgl. "Gotha" u. GHdA). Die von Quast dagegen viel länger mit Eigentum am Ort, bis vor 1929. Viele beste Grüße.--Freygangfreunde (Diskussion) 15:28, 7. Dez. 2021 (CET)Beantworten