Diskussion:Zentralstelle für jüdische Auswanderung in Prag

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Reichsfluchtsteuer?[Quelltext bearbeiten]

Zur Fragestellung: Galt die Reichsfluchtsteuer auch im Reichsprotektorat Böhmen und Mähren?

  • Dazu fand ich nichts im Reichsgesetzblatt
  • Erlass Hitlers über das Protektorat Böhmen und Mähren vom 16. März 1939 [1] : Volksdeutsche Bewohner des Protektorates ( 30%) werden deutsche Staatsangehörige und unterstehen deutscher Gerichtsbarkeit / Deutsches Reich kann Rechtsvorschriften mit Gültigkeit für das Protektorat erlassen / Reichsprotektor hat Einspruchsrecht bei Gesetzen
  • Theresienstadt galt 1941 ff nicht als Ausland - siehe Reichsbürgergesetz#11.VO
  • Briefmarken von 1942 trugen Aufschrift Deutsches Reich
  • Meine TF: Eine Besserstellung der dort ansässigen Juden (zumal der zuvor "Volksdeutschen") kann ich mir nicht vorstellen. --Holgerjan
Jo, auch ob die Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens und weitere Verordnungen im Protektorat Böhmen und Mähren zum Einsatz kamen wäre eine zu klärende Frage. Bis dahin warten wir besser mit eden entsprechenden Verlinkungen. --Schreiben 18:59, 26. Mai 2009 (CEST)[Beantworten]

Satz: * Weiterhin musste auf jedes Einzelteil, welches der Emigrant mitnahm, eine so genannte Dego-Abgabe von 25 % des geschätzten Wertes gezahlt werden. - Ich konnte bislang nirgendwo eine vergleichbare Zahl finden und halte es für denkbar, dass dieser Prozentsatz nicht zu allen Zeiten gleich blieb. Gibt es einen (oder mehrere) guten Beleg dafür? --Holgerjan (Diskussion) 12:30, 11. Okt. 2012 (CEST)[Beantworten]

Insofern kein Problem, dass Du den genauen Wert entfernt hast... hat keinen Mehrwert für den Artikel. Die entsprechende Literatur liegt mir nicht mehr vor, das wäre dann aber auch nur ein Beleg... --Schreiben Seltsam? 12:51, 11. Okt. 2012 (CEST)[Beantworten]
Danke für dein Entgegenkommen. Ich habe in der Quellensammlung VEJ (alle bereits erschienenen Bände habe ich vorliegen) nichts gefunden. Selbst im ausführlichen Runderlass des RWMinsteriums, das am 17. April 1939 im jüdischen Nachrichtenblatt veröffentlicht wurde (VEJ 2/273), steht schließlich nur, dass die Devisenstelle nach Abschluss der Prüfung der Umzugsgut-Listen endgültig über die Höhe der Abgabe entschied. Beim Umzugsgut wurde u. a. unterschieden, ob Sachen als "Altbesitz" vor 1933 gekauft worden waren oder als "Neubesitz" galten. In reputablen Darstellungen ist davon die Rede, dass für bestimmte Teile aus "Neubesitz" 100% des Kaufpreises und mehr für die Erlaubnis zur Mitnahme zu zahlen war. Besten Gruß --Holgerjan (Diskussion) 19:05, 12. Okt. 2012 (CEST)[Beantworten]