Diskussion:Zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von 79.204.245.62
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Abschnitt: Perspektiven. Die Erwaehnung des Rechtsberatungsgesetzes ist falsch (bzw. veraltet). Es handelt sich dabei um das (neue) Rechtsdienstleistungsgesetz (seit 1. Juli 2008, ersetzte das Rechtsberatungsgesetz), das die erwaehnte Streitfrage (RA in Assozietaet mit vereinbaren Berufen) in der endgueltigen Version bewusst ausgelassen hat. Damit ist die Unsicherheit zwar nicht aufgehoben, aber auf lange Frist in die Zukunft verschoben. Fernerhin ist die Prosperitaet von PA im EU-Ausland, wo die Rechtsberatung nicht monopolisiert ist, ein Indikator fuer moegliche Auswirkungen nach einer dahingehenden Aenderung des Gesetzgebers.

siehe auch Erklaerung des Justizministeriums zum Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetz: http://www.bmj.bund.de/enid/0ef57041ffa90f1bb1c45acddf611c0f,b38e10706d635f6964092d0935323538093a0979656172092d0932303038093a096d6f6e7468092d093037093a095f7472636964092d0935323538/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html

-- 131.111.96.50 15:32, 10. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Mir fehlen hier Angaben zur Einordnung dieser Personen im deutschen Rechtswesen. Offenbar können sie (wenn sie nicht gleichzeitig als Rechtsanwälte zugelassen sind) keine Mitglieder der Rechtsanwaltskammern werden. Eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister kommt ebenfalls nicht in Frage. Wer führt hier die Dienstaufsicht, besteht eine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und wer überwacht diese? --Nik222 15:44, 6. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Natürlich können - auch nationale - Patentanwälte keine Mitglieder der Rechtsanwaltskammern werden, weil sie eben keine Rechtsanwälte, sondern Patentanwälte sind; die Ausbildungen haben nichts miteinander zu tun. Deutsche Patentanwälte sind dementsprechend Mitglieder der Patentanwaltskammer; eine "Dienstaufsicht" wird ebenso wenig wie über Rechtsanwälte geführt, die berufsrechtliche Aufsicht führt die Patentanwaltskammer, eine Berufshaftpflichtversicherung ist gem. § 45 PAO erforderlich.
Sogenannte "European Patent Attorney" sind nationalen Patentanwälten wiederum auf europäischer Ebene ähnlich, müssen aber keine sein. Dementsprechend bestehen, soweit ersichtlich, auch keine besonderen Regelungen im "deutschen Rechtswesen"; das ist aber für europäische Institutionen auch nicht erforderlich. "European Patent Attorneys" sind Zwangsmitglieder des bereits im Eintrag verlinkten EPI ("Institut der zugelassenen Vertreter beim EPA"). Die European Patent Organisation und das vorgenannte Institut haben die Disziplinargewalt über die "European Patent Attorneys" und dazu entsprechende Regelungen erlassen, vgl. die Fußnote 159 zu § 143a des europ. Patentübereinkommens und [1]. Nachdem sich das alles auch ohne vorangegangene Kenntnisse mit einer halben Stunde Google-Recherche feststellen lässt, sei die Beantwortung der Frage nach einer Haftpflichtversicherung dem Fragesteller als Übung überlassen. --79.204.245.62 14:37, 23. Apr. 2014 (CEST)Beantworten