Diskussion:Zulässigkeit von und Haftung für Hyperlinks

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Tuizhg in Abschnitt Urteil des Bundesgerichtshofes am 9. Juli 2015
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Der Artikel heißt "Haftung für Hyperlinks", referiert aber sachgerecht im Zusammenhang auch "Zulässigkeit von Hyperlinks". Ich schlage vor, einen treffenderen, allgemeineren Begriff zu finden und schlage Hyperlinks (rechtliche Bewertung) u.ä. vor. --Andrsvoss 23:58, 12. Okt 2004 (CEST)

Ich bin kein Jurist, daher kenne ich die passende juristische Zuordnung nicht und lasse mich dagerne korrigieren; ich habe das Lemma einfach deshalb gewählt, weil unter diesem Begriff i.d.R. Diskussionen zusammengefasst werden, die sich mit der "Bestrafung" des Setzens von Hyperlinks befassen. "Haftung" soll hier nur Sachverhalte im Zusammenhang mit Links bezeichnen, für die der Linksetzende haftbar gemacht werden kann und/oder könnte. Hyperlink (rechtliche Bewertung) ist ein wenig intuitives und recht kompliziertes Schlagwort, aber letzlich ist mir die Lemmatisierung schnuppe, so lange (a) die Redirechts von Haftung für Hyperlinks bzw. Haftung für Links erhalten bleiben, (b) jemand vom Fach drüberschaut, was ich falsch oder unvollständig geschrieben habe und (c) ich für meine Links nicht die 75.000 Euro an Waldorf zahlen muß, Grmpf... ;-/ --asb 01:05, 13. Okt 2004 (CEST)
Wie wäre es mit Verantwortung für Hyperlinks? --Andrsvoss 19:36, 13. Okt 2004 (CEST)

Die Einleitung sollte unbedingt sagen, auf welche Staaten/Gesetzgebungen sich der Artikel bezieht. (Deutschland? EU?) --stw  00:30, 20. Mär 2005 (CET)

Revert auf Version vom 18:16, 22. Jan 2006;[Quelltext bearbeiten]

Habe auf Version vom 22. Jan revertet, da der Text durch die Änderung von Benutzer:Gravenreuth den Inhalt ins Gegenteil umdrehten und definitiv POV waren. Gründe unter anderem:

  • Sachlage ist umstritten
  • POV (Wenn nicht sogar Verleumdung): " Die von ihr betriebene Selbsthilfgruppe für Raubkopierer und wettbewerbsrechtliche Störer wurde ihr durch das LG Ulm auf Antrag von Günter Freiherr von Gravenreuth untersagt." zur Forschungsstelle Abmahnwelle e. V.
  • Ganzen neutralen Abschnitt entfernt und durch "Ein Neonazi kann sich jedoch nicht damit hinausreden, dass einer "nur" einen Link auf eine US-Naziseite gesetzt hat, deren Inhalt er kannte." ersetzt.

Links zu eigenen Seiten sind übrigens in der Regel nicht gerne gesehen. --StYxXx 02:05, 12. Feb 2006 (CET)

Nur eine Anmerkung ...[Quelltext bearbeiten]

Grüß euch! Nur mal so eine Anmerkung an jene hier, die irgendwie Einfluss haben: Was hat bei den Quellen & Verweisen (10.) z. B. "Rassismus & Antisemitismus" mit "Haftung für Hyperlinks" zu suchen, zumal die Infos auf der Zielseite nicht wirklich zu was Bedeutsamem im Kontext führen? Kann mich zwar irren, aber vielleicht prüft ja mal zwischenzeitlich jemand ALLE (gegenwärtigen) Quellen & Verweise dort - wie gesagt, nur eine Anmerkung und kann mich ja auch irren ... --80.109.228.11 02:54, 4. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Fußnote 2...[Quelltext bearbeiten]

... hat einem Uneingeweihten praktisch nichts gesagt; ich habe das nach bestem Wissen und Gewissen behoben. Kann aber sein, dass ich was missverstanden habe. Computer und Recht erscheint laut WP-Artikel übrigens monatlich; in der Fußnote wird aber auf "CR 2001" verwiesen...? --BerntieDisk. 15:15, 18. Feb. 2010 (CET)Beantworten


Ich finde den Verweis auf Fußnote 2 auch für vor allem für jemanden ohne nährere Rechtskenntnisse eher irrführend. Wenn man den Artikel liest könnte man den Eindruck gewinnen, als sei Verlinkung im Grundsatz eher als unzulässig anzusehen. Dabei hat der BGH schon vor Jahren in seiner Entscheidung Paperboy das Gegenteil entschieden und mittlerweile auch der EuGH in dem Urteil "Sevnsson". Danach ist eine Verlinkung nur dann nicht erlaubt, wenn ducrh dei Verlinkung der verlinkt Inhalt einem neuen Publikum zugänglich gemacht wird (also z.B. eine Verklingung auf Content hinter Paywalls). (nicht signierter Beitrag von 80.64.188.105 (Diskussion) 11:11, 11. Dez. 2014 (CET))Beantworten

Hyperlink-Regelung in Impressum/Nutzungsbedingungen[Quelltext bearbeiten]

Mir fiel auf, dass sich die (Un-)Sitte immer mehr ausbreitet, per Impressum bzw. Nutzungsbedingungen eine Verlinkung zu verbieten oder nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis zu gestatten. Aus eben diesem Grund darf ich zu dem Beispiel hier keinen Link angeben. So ist gestattet z.B. die Webseite der UEFA, Links auf dieselbe nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis. Identische oder vergleichbare Formulierungen findet man per Suchmaschine in vielen Impressen/Nutzungsbedingungen. Dazu sagt der vorliegende Artikel bisher nichts und ich frage mich, ob das nicht auch hier erörtert werden sollte. ---- Eberhard Cornelius 05:46, 27. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

doch, im Abschnitt Haftung für Hyperlinks#Urheberrechtliche Zulässigkeit von Hyperlinks wird es in Zweifel gestellt. Mehr ist wohl ohne eindeutiges Gerichtsurteil vorläufig nicht zu sagen. Da ich selber Ersteller von Webseiten bin, freue ich mich jedesmal, wenn die Konkurrenz solchen Quatsch in's Impressum schreibt, denn je weniger eine Seite verlinkt ist, desto weniger wird sie per Suchmaschine gefunden, und das ist nur gut für andere Seiten. Allerdings sieht man selten solch ein Ungetüm von Nutzungsbestimmungen für eine Website wie im genannten Beispiel. Dort dürften etliche der Bestimmungen unwirksam sein, da ja allein das Lesen der Nutzungsbestimmungen schon die Zustimmung dazu bedeuten soll. --Fritzbruno 06:58, 27. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Urteil des Bundesgerichtshofes am 9. Juli 2015[Quelltext bearbeiten]

BGH-Urteil: Einbetten fremder Videos ist mit dem Urheberrecht vereinbar.

Tuizhg (Diskussion) 22:27, 9. Jul. 2015 (CEST) erledigtErledigt – --Fritzbruno (Diskussion) 08:47, 12. Jul. 2015 (CEST)Beantworten