Diskussion:Zuständigkeit

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Die örtlicche Zuständigkeit ergibt sich im Zivilprozess nicht aus dem GVG, sondern aus den §§ 12 ff ZPO. Lediglich die sachliche Zuständigkei wird im GVG geregelt. -- 92.75.36.182 18:09, 2. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

"Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte innerhalb desselben Rechtswegs richtet sich nach den jeweiligen Prozessordnungen". Das ist Unsinn und wird im selben Absatz schon widerlegt, indem auf verschiedene GVG-Paragraphen hingewiesen wird, die die sachliche Zuständigkeit regeln.--Carl B aus W (Diskussion) 20:10, 21. Mai 2016 (CEST)[Beantworten]

überarbeiten[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel differenziert nicht wirklich nach den jeweiligen Rechtsgebieten. Die irreführende Überschrift "Verwaltungsrecht" habe ich daher erstmal rausgenommen. Sinnvoll wäre es aber sicherlich, den Artikel in die verwaltungsrechtlichen, zivilrechlichen und strafrechtlichen Aspekte zu gliedern. Insofern müßte der Text aber wohl grundlegend überarbeitet werden. --Losdedos 20:05, 21. Mai 2010 (CEST) (Aus der Wikipedia:Qualitätssicherung/21._Mai_2010#Zust.C3.A4ndigkeit hierher übertragen. --Krd 15:57, 8. Jun. 2010 (CEST))[Beantworten]

Bin eben auf den Artikel gestoßen. Seltsames Durcheinander. Werde ihn überarbeiten.--Aschmidt 02:45, 15. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

Bereitschaftsdienst des Amtsgerichts[Quelltext bearbeiten]

"Für den Fall, dass kein anderes Gericht mehr den Rechtsschutz rechtzeitig gewährleisten könnte, steht der Bereitschaftsdienst des Amtsgerichts für Begehren aus allen Gerichtsbarkeiten in dem jeweiligen Landgerichtsbezirk auch an Sonn- und Feiertagen als eingeschränkter Notdienst bereit (§ 22c GVG).". Das ist blanker Unsinn. Die Verwaltungsgerichte unterhalten eigene Bereitschaftsdienste und bei den anderen Gerichtsbarkeiten gibt es nichts, was nicht bis Montag warten könnte. --Carl B aus W (Diskussion) 20:22, 21. Mai 2016 (CEST)[Beantworten]

Lieber Carl B aus W, vielleicht wäre diese Entdeckung in dem Artikel ein Anlaß für Dich, Deine Sachkunde einem Update zu unterziehen (§ 22c GVG) und vielleicht auch zu Deiner Kinderstube zurückzufinden („blanker Unsinn“)? Ich wünsche Dir jedenfalls einen sonnigen Sonntag!--Aschmidt (Diskussion) 10:24, 22. Mai 2016 (CEST)[Beantworten]
Schauen Sie sich bitte den Wortlaut von § 22c GVG an: "Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für mehrere Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan ..."
Es geht in diesem § ausschließlich darum, wie in der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte eines LG-Bezirks organisiert wird. Die Behauptung, dass der Bereitschaftsdienst eines AG "für Begehren aus allen Gerichtsbarkeiten" (also auch für Verwaltungs-, Finanz-, Sozial-, Arbeitsgerichtbarkeit) zuständig wäre, ist und bleibt blanker Unsinn. --Carl B aus W (Diskussion) 10:58, 22. Mai 2016 (CEST)[Beantworten]
Erneut: Dein Beharrungsvermögen ehrt Dich, es wäre aber an der Stelle angezeigt, daß Du Dich bitte sachkundig machtest, bevor Du in eine solche Diskussion eintrittst? Wenn es einen Bereitschaftsdienst beim AG gibt, ist er für sämtliche unaufschiebbare Sachen zuständig, ganz gleich aus welcher Gerichtsbarkeit. Es gibt keinen Bereitschaftsdienst in der Arbeits- oder in der Sozialgerichtsbarkeit. Zu meiner Zeit am AG gab es beispielsweise auch Eilfälle wegen Abschiebungen, die im Bereitschaftsdienst am Sonntagmmorgen entschieden werden mußten. – Im übrigen an der Stelle nun wirklich einen sonnigen Sonntag und noch viel Spaß bei der Lektüre.--Aschmidt (Diskussion) 12:20, 22. Mai 2016 (CEST)[Beantworten]
Waren das vielleicht Abschiebehaftsachen, für die auch werktags das AG zuständig ist? Ansonsten bitte ich darum, auf der Vorderseite einen Beleg für die Theorie der sonntäglichen Allzuständigkeit des AG anzugeben. § 22c GVG gibt das jedenfalls nicht her. --Carl B aus W (Diskussion) 14:22, 22. Mai 2016 (CEST)[Beantworten]

BGH-Rechtsprechung "veraltet"[Quelltext bearbeiten]

Da die ZuQ-Zeile leider etwas zu kurz ist will ich hier mal etwas ausführlicher meinen Senf dazugeben.

  • Erstmal finde ich es völlig unverständlich, dass auch die Ausführungen zur gerichtlichen Klärung der örtlichen Zuständigkeit gelöscht wurden, denn das hat mit § 17a GVG überhaupt nichts zu tun, denn dieser Paragraph behandelt nur Streitigkeiten bei der sachlichen Zuständigkeit. Im Übrigen gibt es auch Fälle, in denen eine solche gerichtliche Klärung erforderlich ist, ohne dass es einen Kompetenzkonflikt gibt, der die Möglichkeit der Verweisung eröffnen würde. Klassisches Beispiel ist die notwendige Streitgenossenschaft, wenn die einzelnen Parteien in unterschiedlichen Gerichtsbezirken ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Hier muss vorher die Zuständigkeit gerichtlich bestimmt werden, ohne Wenn und Aber.
  • Zweitens ist aber auch die Rechtsprechung zur sachlichen Zuständigkeit in keinster Weise veraltet, obwohl es den § 17a GVG gibt. Denn der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft möglich ist, wenn die Verweisung objektiv willkürlich ist. Naturgemäß ist für ein Gericht, das von so einer Verweisung "betroffen" ist, diese Verweisung stets willkürlich, also geht die Akte postwendend zurück. Dann steht der Kläger da und kein Gericht ist bereit, die Sache zu behandeln, die Akte geht wie beim Ping-Pong hin und her. Auch hier muss es eine Möglichkeit geben, die Zuständigkeit klären zu lassen, auch wenn es dann meist heißt "hier, Gericht A hat rechtskräftig nach Gericht B verwiesen, auch wenn es dem Gericht nicht passt müssen sie den Fall behandeln". Und genau das sollte auch beschrieben werden. Ich will nicht unerwähnt lassen, dass ich gerade selbst in so einem Fall stecke (sowohl Amtsgericht als auch Sozialgericht haben sich für unzuständig erklärt) und deswegen weiß, dass § 17a GVG für die Gerichte meist nur Schall und Rauch ist. -- 79.229.204.8 19:05, 28. Jan. 2017 (CET)[Beantworten]
Liebe IP, danke sehr für Deine weiteren Erwägungen. Deine Bearbeitung von heute morgen sichte ich, wie schon ausgeführt, nun nicht mehr, sondern möchte das Gespräch, das Du aufgeworfen hattest, aufnehmen. Leider habe ich vergangene Woche keine Zeit gehabt, mich um 17a/17b GVG usw. zu kümmern, und das wird sich auch in den kommenden Tagen nicht wesentlich ändern, wofür ich Dich leider um Verständnis bitten muß. – Natürlich hast Du Recht, daß der Artikel insoweit auch lückenhaft ist. Wichtig fände ich aber, sich auch insoweit auf aktuelle Rechtsprechung und Literatur zu stützen. Schon ein Blick in dejure.org zeigt, daß es dazu eine Menge an Rechtsprechung gibt. Außerdem wäre ggf. die Abgrenzung zwischen Zuständigkeit und Verweisung (Recht) anzugehen. Dabei wäre es aber nicht mit ein paar Ergänzungen getan, sondern es wären redaktionelle Entscheidungen zu treffen: Welche Themen sollten unter welchen Lemmata behandelt werden? Weil hier nur sehr wenige mitlesen, wäre mein Vorschlag, alle weitergehenden Fragen ggf. auf der Seite des Portals anzusprechen, um einen größeren Konsens herbeizuführen. – Es wäre, übrigens, für die weitere Diskussion hilfreich, wenn Du Dich bitte registrieren könntest. Wenn Du vor einer Woche angemeldet gewesen wärest, hätte ich Dir z.B. schon beim Sichten eine persönliche Nachricht auf Deiner Benutzerdiskussionsseite zukommen lassen können. Außerdem könnte ich Dich jetzt benachrichtigen, damit Du auf der Plattform oder per E-Mail so bald wie möglich erfährst, daß ich wieder da bin und daß wir uns wieder um die von Dir aufgeworfenen Fragen kümmern können.--Aschmidt (Diskussion) 19:11, 5. Feb. 2017 (CET)[Beantworten]
(hat ein bisschen länger gedauert, aber...) Im Prinzip stimme ich zu, dass eine Abgrenzung der Artikel auf der Portal-Disku besprochen werden sollte. Den hiesigen Artikel finde ich eigentlich so wie er ist absolut passend, ggfs. noch mit einer Beschreibung des Zuständigkeitsklärungsverfahrens. Viel genauer kann man auf die Zuständigkeit der Gerichte auch nicht eingehen ohne gleich in einen 100-seitigen Monolog zu verfallen und weitere Überschneidungen innerhalb der WP zu produzieren weil es da so viele Ausnahmen und Rückausnahmen gibt. Das Thema Verweisung sollte da eigentlich recht gut abgrenzbar sein, da ja dort nur das Verfahren nach § 17a GVG bzw. nach § 281 ZPO beschrieben werden muss. Der Artikel zur Verweisung ist aber nicht optimal und könnte eine Überarbeitung in der Tat gebrauchen. Ich schaue mal, was sich machen lässt. -- 79.223.86.208 17:44, 17. Feb. 2017 (CET)[Beantworten]