Doppelter Lichtschutz

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Doppelter Lichtschutz: Hauptsignal im Vordergrund, Sperrsignal im Hintergrund

Der doppelte Lichtschutz stellt einen Flankenschutz für eine Zugfahrstraße her, insofern diese nicht durch einen unmittelbaren Flankenschutz wie Weichen oder Gleissperren geschützt werden kann.[1] Der doppelte Lichtschutz ist ab einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h auf dem zu schützenden Fahrweg erforderlich.[2]

Durch den doppelten Lichtschutz wird vermieden, dass eine Rangierfahrt ein haltgebietendes Signal nicht beachtet und eine Flankenfahrt herbeiführt.[1] Ein doppelter Lichtschutz kann wahlweise über ein zweites Lichtsperrsignal im Abstand von mindestens 50 m zum ersten[2] oder aber bei moderneren Stellwerken über eine Zielsperre realisiert werden.[1] Die Zielsperre verhindert, dass ein flankenschutzbietendes Signal als Rangierfahrstraßenziel genutzt werden kann. Rangierfahrten können dadurch nicht darauf zufahren, wenn die zu schützende Zugfahrstraße eingestellt ist.[1]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b c d Ulrich Maschek: Sicherung des Schienenverkehrs. 4. überarbeitete Auflage. Springer Vieweg, Dresden, ISBN 978-3-658-22877-4.
  2. a b Ril 408.11-19; Abweichung von Regeln im Modul 408.1851 Abschnitt 6 Absatz 1 und Abschnitt 7