Eheschließungsfreiheit

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Die Eheschließungsfreiheit ist eines der Grundrechte der Menschen. Sie besteht darin, in freier Entscheidung heiraten oder nicht heiraten zu dürfen.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte definiert sie insbesondere in Art. 16 (2):[1] „Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.“

Im Norddeutschen Bund wurde 1868[2] grundsätzlich die Eheschließungsfreiheit eingeführt, die zum 1. Januar 1871 auf die meisten süddeutschen Staaten ausgedehnt wurde.

Das am 1. Januar 1876 im Deutschen Kaiserreich in Kraft getretene Gesetz über die Beurkundung des Personenstands und der Eheschließung legte fest, dass nur noch Soldaten und manche Beamte eine Heiratserlaubnis benötigten. Diese Ausnahmen wurden 1900 in das BGB und 1938 in das Ehegesetz übernommen (in Bayern diesseits des Rheins war bis 1915 eine Heiratserlaubnis erforderlich, siehe Heimatrecht). Das vom Alliierten Kontrollrat 1946 erlassene neue Ehegesetz enthielt kein Erfordernis einer Heiratserlaubnis mehr.

In Österreich wird das Recht aller Bürger auf Eheschließung als Ehefreiheit bezeichnet.[3] Die Ehefreiheit wurde 1812 im ABGB festgelegt. Zwischen 1820 und 1920 bestanden erhebliche Einschränkungen.[4]

In der Schweiz war bereits in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 in Art. 54 die Ehefreiheit garantiert.[5] Heute ist sie in Art. 14 der Bundesverfassung garantiert.

Rassistische Einschränkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aufgrund der Nürnberger Gesetze waren in Deutschland ab 1935 und nach dem Anschluss Österreichs 1938 auch dort Eheschließungen zwischen Personen, die unterschiedlichen Rassen zugerechnet wurden, verboten.

In einigen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten bestanden rassistische Einschränkungen bis zu dem Entscheid Loving v. Virginia im Jahr 1967.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Human rights
  2. Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung – Wikisource. Abgerufen am 12. März 2023.
  3. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 1973, Bd. 7 S. 444.
  4. Helga Zöttlein: Review of Mantl, Elisabeth, Heirat als Privileg: Obrigkeitliche Heiratsbeschraenkungen in Tirol und Vorarlberg 1820-1920. H-Soz-u-Kult, H-Review, August 1998 (h-net.org [abgerufen am 29. Dezember 2021]).
  5. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 7. Februar 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verfassungen.de