Enzymatisch hydrolysierte Natriumcarboxymethylcellulose

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Enzymatisch hydrolysierte Natriumcarboxymethylcellulose (auch enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose oder enzymatisch hydrolysiertes Cellulosegummi) ist ein Lebensmittelzusatzstoff, der in der Europäischen Union als E 469[1] gekennzeichnet wird. Er gehört zur Gruppe der Carboxymethylcellulosen und wird hauptsächlich für fettreduzierte Lebensmittel verwendet.

Eigenschaften[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei diesem Zusatzstoff handelt es sich um einen Abkömmling der Cellulose (E 460), bei dem die verdickende Wirkung durch eine enzymatische Reaktion abgeschwächt wurde. Das dafür verwendete Enzym Cellulase stammen aus der Bakterienart Trichoderma longibrachiatum. Dieses weiße geruchlose Pulver ist in Wasser aber nicht in Ethanol löslich. Im Gegensatz zur Carboxymethylcellulose kann dieses Derivat keine Schäume bilden.[2][3][4]

Eine Qualität für den Pharmabereich ist etwa Enzymatically-Hydrolyzed Carboxymethylcellulose Sodium USP-NF [C6H7O2(OH)x(OCH2COONa)y]n mit einem Substitutionsgrad von 0,20 bis 1,5 entsprechend einem Natriumgehalt von 2,6 bis 12,2 Prozent (0,20 ≤ y ≤ 1,50; x = 3,0 – y; n = Polymerisationsgrad).[5]

Verwendung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Diese Natriumcarboxymethylcellulose fungiert als Stabilisator und als Füllstoff.[6] Als Füllstoff dient sie vor allem in fett- und daher energiereduzierten Lebensmitteln, um eine angenehme Konsistenz zu erzeugen. Sie wird somit hauptsächlich als Fettersatz verwendet.[3]

Rechtliche Situation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Europäischen Union sind die Lebensmittelzusatzstoffe gemäß dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (Stand August 2021[7]) sowie in der Schweiz, gemäß der Zusatzstoffverordnung (ZuV) (Stand: Juli 2020[8]) aufgelistet. Die enzymatisch hydrolysierte Natriumcarboxymethylcellulose darf uneingeschränkt für alle Lebensmittel verwendet werden. Hierbei gelten keine Höchstmengenbeschränkungen.[9]

Gesundheitliche Risiken[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dieser Zusatzstoff gilt als gesundheitlich unbedenklich. Es wurde kein Wert für die erlaubte Tagesdosis festgelegt.[3]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Eintrag zu E 469: Enzymatically hydrolysed carboxy methyl cellulose, Enzymatically hydrolysed cellulose gum in der Europäischen Datenbank für Lebensmittelzusatzstoffe, abgerufen am 12. Juli 2020.
  2. VERORDNUNG (EU) Nr. 231/2012 DER KOMMISSION vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe. In: eur-lex.europa.eu. Abgerufen am 12. Juli 2022.
  3. a b c Eintrag zu Enzymatisch hydrolysierte Natrium-Carboxymethylcellulose. In: Lexikon der Lebensmittelzusatzstoffe: Zusatzstoffe im Essen. Frank Massholder, abgerufen am 14. Juli 2022.
  4. P. Kuhnert: Lexikon Lebensmittelzusatzstoffe: Zusatzstoffe, Enzyme, technische Hilfsstoffe, Nahrungsergänzungsstoffe, 4. Auflage (Behrs’s Verlag), Hamburg, 2014, ISBN 978-3-95468-118-1, S. 87.
  5. Monografie Enzymatically-Hydrolyzed Carboxymethylcellulose Sodium, USP-NF 2022, United States Pharmacopeia, Rockville, MD (Vorschau: doi:10.31003/USPNF_M1458_01_01)
  6. CLASS NAMES AND THE INTERNATIONAL NUMBERING SYSTEM FOR FOOD ADDITIVES CXG36-1989. (PDF) In: Codex Alimentarius. FAO, 2019, abgerufen am 14. Juli 2022.
  7. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe in der konsolidierten Fassung vom 8. August 2021
  8. Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln. (PDF) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), 1. Juli 2020, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 14. Januar 2021; abgerufen am 20. Dezember 2020.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.admin.ch
  9. VERORDNUNG (EU) Nr. 1130/2011 DER KOMMISSION vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe im Hinblick auf eine Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Lebensmittelaromen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe. In: eur-lex.europa.eu. Abgerufen am 13. Juli 2022.