Erzieherprivileg

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Unter einem Erzieherprivileg oder Erziehungsprivileg wird das Vorrecht der Eltern oder Erziehungsberechtigten verstanden, über die Richtigkeit von Handlungen oder Entscheidungen zu urteilen, welche die Erziehung eines Kindes betreffen.

Bundesrepublik Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Erziehungsprivileg ergibt sich für die Bundesrepublik Deutschland aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (Art. 6 GG) Es zählt zu den sogenannten Grundrechten:

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“

Einschränkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dieses Privileg ist jedoch an gewisse Bedingungen geknüpft und bestimmten Einschränkungen unterworfen: Es gilt z. B. nur, solange die Eltern ihre gesetzlich definierte Erziehungspflicht nicht grob verletzen. Einschränkungen erfährt das Elternrecht in Deutschland auch durch die Schulpflicht und die entsprechenden Vorgaben der Schulgesetze der einzelnen Bundesländer: Erziehungsberechtigte von Kindern und Jugendlichen dürfen beispielsweise pädagogische Maßnahmen des Lehrers nicht für ungültig erklären. Um eine Entscheidung der Lehrkraft zu verhindern, steht ihnen nur die Möglichkeit zu, sich bei der Schulleitung zu beschweren oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben, über welche die Schulaufsichtsbehörde dann entscheidet (Art. 17 GG). Der staatliche Erziehungsauftrag, der das Schulwesen unter die Aufsicht des Staates stellt, geht aus Artikel 7 (1) GG hervor.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]