Europol-Gesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates
Kurztitel: Europol-Gesetz
Abkürzung: EuropolG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Polizei- und Ordnungsrecht
Fundstellennachweis: 188-81
Erlassen am: 16. Dezember 1997
(BGBl. 1997 II S. 2150)
Inkrafttreten am: 20. Dezember 1997
Letzte Änderung durch: Art. 8 G vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2083, 2096)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. August 2021
(Art. 14 G vom 25. Juni 2021)
GESTA: D095
Weblink: Text des EuropolG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Europol-Gesetz (EuropolG) regelt die Zuständigkeiten und innerstaatlichen Befugnisse im Zuge der Errichtung von Europol. Im Zuge der Erweiterung der Befugnisse von Europol wurde das Europol-Gesetz mehrfach angepasst.

Gliederung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Gesetz hat folgende Gliederung:

  • Eingangsformel
  • § 1 Zuständigkeiten und Aufgaben
  • § 2 Gemeinsame Vorschriften für die Informationsverarbeitung im Zusammenhang mit Europol
  • § 3 Informationsverarbeitung bei Europol zu Zwecken des Abgleichs und der Analyse
  • § 4 Anwendung anderer Vorschriften
  • § 5 Datenschutzkontrolle und Haftung
  • § 6 Verwaltungsrat
  • § 7–10 (aufgehoben)
  • Schlussformel
  • Anhang Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Obereinkommen)

Inhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Bundeskriminalamt (BKA) ist gemäß dem Gesetz die nationale Zentralstelle für die europäische polizeiliche Zusammenarbeit. Es erlaubt dem BKA die Teilnahme am Informationsaustausch mit Europol. Des Weiteren sind Protokollpflichten geregelt und die Anwendbarkeit des BKA-Gesetzes. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der nationalen Kontrollbehörde wahr. Die Haftung für die fehlerhafte Verarbeitung personenbezogener Daten übernimmt die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BKA. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benennt ein Mitglied und einen Stellvertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates. Ein vom Bundesrat benannter Vertreter der Länder kann als Sachverständiger teilnehmen.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]