Fachberater für Finanzdienstleistungen

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Die IHK-Fortbildung Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen ist eine finanzwirtschaftliche Aufstiegsfortbildung, die mit einer Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer abschließt. Der Abschluss „Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen“ wurde aufgrund der sich wandelnden beruflichen Aufgaben und Anforderungen grundlegend überarbeitet und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) am 9. Februar 2012 als Nachfolgeregelung für den Abschluss „Fachberater für Finanzdienstleistungen IHK“ erlassen.[1] Geprüfte Fachberater für Finanzdienstleistungen beraten eigenständig und verantwortungsvoll Privatkunden im Hinblick auf Geld- und Vermögensanlagen, Personenvorsorge, Sach- und Vermögenssicherung, Immobilienanlagen und Finanzierungen. Diese IHK-Fortbildung wird vom europäischen und deutschen Qualifikationsrahmen für Hochschulabschlüsse, auf das EQR- und DQR-Niveau 5 eingestuft.

Grundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Abschluss Fachberater für Finanzdienstleistungen ist auf eine privatkundenorientierte Finanzberatung ausgelegt. Er entspricht inhaltlich dem Grundlagenteil des Fachwirtes für Finanzberatung. Der vom DIHK veröffentlichte, überarbeitete Rahmenstoffplan aus dem Jahre 2004 hat einen Umfang von 370 Unterrichtsstunden. Die prüfenden Ausschüsse der Industrie- und Handelskammer legen die Regelungen zur Prüfungszulassung und zur Prüfung selbst eigenständig fest.[2] Eine bundeseinheitliche Fortbildungsordnung trat am 1. August 2012 in Kraft.[3] Die schriftliche Prüfung wird bundeseinheitlich an zwei Prüfungstagen abgelegt.

Inhalte der Prüfung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die jeweils 120-minütigen schriftlichen Klausurprüfungen setzen sich zusammen aus den Fächern:[4]

  • Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten
  • Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen
  • Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen
  • Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisiken

Weiterhin wird in einer mündlichen Prüfung nach erfolgreichem Bestehen der schriftlichen Prüfungen das Fach

in einem simulierten Beratungsgespräch abgeprüft.

Mit Inkrafttreten der neuen bundeseinheitlichen Verordnung hat sich die Struktur der Prüfung grundlegend verändert.

Anerkennung als öffentliche Sachkundeprüfung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der Versicherungsvermittlungsverordnung gilt der Abschluss zum Fachberater für Finanzdienstleistungen als Sachkundenachweis von Versicherungsvermittlern gemäß §34d GewO. Ebenso wird er nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung als Sachkundenachweis von Finanzanlagenvermittlern gemäß §34f GewO und nach der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung als Sachkundenachweis für Immobiliardarlehenvermittlung gemäß §34i GewO anerkannt. Wenn eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren vorliegt. Bei vorheriger kaufmännischer Ausbildung reduziert sich die notwendige Berufserfahrung auf ein Jahr.[5][6][7]

Voraussetzungen für die Prüfungsteilnahme[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Bankkaufmann/-frau, Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen, Versicherungskaufmann/-frau, Immobilienkaufmann/-frau, Kaufmann/-frau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder Investmentfondskaufmann/-frau und danach mindestens sechs Monate Berufspraxis oder
  • eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
  • eine mindestens vierjährige Berufspraxis

Die Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den oben genannten Arbeitsgebieten und Aufgaben haben.[8]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Kuckertz, Perschke u. a.: Praxiswissen Finanzdienstleistungen (Band 1), 7. Aufl., 2012, ISBN 978-3-89699-425-7.
  • Kuckertz, Perschke u. a.: Praxiswissen Finanzdienstleistungen (Band 2), 6. Aufl., 2009, ISBN 978-3-89699-385-4.
  • Lochmann: Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) – Bausparen/Immobilien/Finanzmathematik, 2. Aufl., 2006, ISBN 978-3-7783-0635-2.
  • Mlynski / Posladek: Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) – Grundlagen VWL/BWL, 2. Aufl., 2008, ISBN 978-3-7783-0684-0.
  • Nareuisch: Die Prüfung der Fachberater für Finanzdienstleistungen, 1. Aufl., Stand 30. August 2006, ISBN 978-3-470-54851-7.
  • Wellein: Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (IHK) – Recht, 3. Aufl., 2011, ISBN 978-3-7783-0773-1.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. https://www.dihk-verlag.de/gepruefter-fachberater-finanzdienstleistungen-gepruefte-fachberaterin-finanzdienstleistungen.html
  2. Beispiel: Besondere Rechtsvorschrift der IHK Frankfurt am Main@1@2Vorlage:Toter Link/www.frankfurt-main.ihk.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.. Website der IHK Frankfurt am Main. Abgerufen am 26. Juni 2011.
  3. Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft (FinDFwPrV)
  4. Bundesgesetzblatt 2012: Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzwirtschaft
  5. § 4 ImmVermV - Einzelnorm. 12. Dezember 2021, archiviert vom Original am 12. Dezember 2021; abgerufen am 12. Dezember 2021.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.gesetze-im-internet.de
  6. § 5 VersVermV - Einzelnorm. 23. Januar 2021, archiviert vom Original am 23. Januar 2021; abgerufen am 12. Dezember 2021.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.gesetze-im-internet.de
  7. § 4 FinVermV - Einzelnorm. 30. Juni 2021, archiviert vom Original am 30. Juni 2021; abgerufen am 12. Dezember 2021.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.gesetze-im-internet.de
  8. https://wis.ihk.de/weiterbildungsprofil/gepruefter-fachberater-fuer-finanzdienstleistungengepruefte-fachberaterin-fuer-finanzdienstleistung.html