Ganerbschaft Staden

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Die Ganerbschaft Staden war ein Kondominat von Adelsfamilien und der Burggrafschaft Friedberg.

Geografische Lage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Ganerbschaft Staden lag überwiegend im Bereich der heutigen Stadt Florstadt in der Wetterau in Hessen.

Funktion[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Ganerbschaft Staden war ähnlich einem Amt organisiert. Die Burg Staden bildete den Verwaltungsmittelpunkt der Ganerbschaft. In der Frühen Neuzeit waren Ämter eine Ebene zwischen den Gemeinden und der Landesherrschaft. Die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung waren hier nicht getrennt. Dem Amt stand ein Amtmann vor, der von der Landesherrschaft eingesetzt wurde.

Bestandteile[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Neben der Burg Staden gehörten zur Ganerbschaft die Orte[1]

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ursprünglich befand sich das Gebiet in der Hand der Familie von Isenburg. 1405 verkaufte Johann II. von Isenburg-Limburg die Dörfer und die Burg an mehrere Adelsfamilien. Die sich daraus bildende Ganerbschaft verteilte sich zeitweise auf bis zu 19 Teilhaber. Da die meisten von ihnen aus dem Umfeld des Wetterauer Grafenvereins stammten, wo das Solmser Landrecht weit verbreitet war, wurde dieses auch in der Ganerbschaft und deren Gebiet, auch nachdem sie aufgelöst worden war, angewandt.[2] Diese Rechtslage wurde erst zum 1. Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst.

Von 1729 bis zum Ende des Alten Reichs gab es noch drei Teilhaber[3]:

Mit der Rheinbundakte[4] fiel 1806 auch die staatliche Hoheit über alle reichsritterschaftlichen Besitzungen den größeren, sie umgebenden Staaten zu. Dazu zählten auch die anteilig gehaltenen Rechte an Kondominaten, wie der Ganerbschaft Staden. Sie war nun vollständig vom Territorium des Großherzogtums Hessen umgeben, das sie in Besitz nahm. Allerdings unterlagen die gewonnenen Gebiete zwar der staatlichen Hoheit des Großherzogtums, aber die Souveränitätsrechte der bisherigen Landesherren mussten weiter erhalten werden. Das störte das Großherzogtum selbstverständlich in seiner Souveränität.

Da das Großherzogtum nach der Abfindung des letzten Burggrafen von Friedberg 1817 selbst vollständig die ehemals der Burggrafschaft zustehenden Rechte innehatte, jetzt also selbst an der Ganerbschaft beteiligt war, drängte es mit Erfolg auf deren Auflösung. So endete die Ganerbschaft nach mehr als 400 Jahren 1819 mit einer Realteilung[5]:

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • L. Ewald: Beiträge zur Landeskunde. In: Grossherzogliche Centralstelle für die Landes-Statistik (Hg.): Beiträge zur Statistik des Grossherzogthums Hessen. Jonghaus, Darmstadt 1862.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Ewald, S. 56.
  2. Arthur Benno Schmidt: Die geschichtlichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen. Curt von Münchow, Giessen 1893, Karte.
  3. Ewald, S. 56.
  4. Art. 25 Rheinbundakte.
  5. Ewald, S. 56.
  6. Stammheim, Wetteraukreis. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 16. Oktober 2018). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).
  7. Die Vereinigung der beiden bisherigen Löwischen Patrimonialgerichte in ein Landgericht betr. vom 13. November 1822. In: Großherzogliches Ministerium des Inneren und der Justiz (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1822 Nr. 36, S. 520 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 36,6 MB]).
  8. Ober-Florstadt, Wetteraukreis. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 16. Oktober 2018). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).
  9. Staden, Wetteraukreis. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 16. Oktober 2018). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).