Gauverbot

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Der informelle Begriff Gauverbot hat in der Zeit des Nationalsozialismus im Besonderen in der Ostmark ein Arbeitsverbot in der Verwaltungseinheit Gau des Geburts- oder Heimatlandes des Betroffenen bewirkt, jedoch einen Aufenthalt mit Verdienstmöglichkeit in der Fremde zugelassen.

Beschreibung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Gauverbot war eine informelle Schikane der Gestapo und für höher gebildete Personen eine Vorstufe vor der schärferen Anwendung von Haft, Wehrmacht oder Konzentrationslager. Ein Gauverbot wurde insbesondere für Personen aus dem rechten oder christlichen Lager ausgesprochen, wo eine langsame Unterwerfung unter die Weltanschauung des Nationalsozialismus erwartet wurde, während für Personen aus dem sozialistischen oder kommunistischen Lager ein Gauverbot nicht berichtet wird.

Die Partei-Kanzlei der NSDAP teilte am 6. Januar 1943 in einem Rundschreiben mit dem Zusatzvermerk (Vertraulich!) an die Gauleiter unter Betrifft: Gauverbote und Gauverweisungen. mit, dass bei der Prüfung verschiedener Eingaben festgestellt wurde, dass in einigen Gauen „Gauverweisungen“ und „Gauverbote“ erlassen worden sind.

Zitat: Bei den Beteiligten und in der Öffentlichkeit wurden die Gauverweisungen nicht selten als Zeichen der Schwäche gedeutet, da andere Maßnahmen offenbar gescheut wurden, oder nicht angewendet werden konnten. Nicht zu Unrecht ist darauf verwiesen worden, dass offensichtlich in einigen Gauen andere Gaue als „Ausland“ betrachtet werden, in das unbequeme Personen abgeschoben werden können. Da durch die Gauverweisungen und Gauverbote der Eindruck erweckt werden kann, als herrsche nicht in allen Gauen des Großdeutschen Reiches eine einheitliche politische Auffassung und Ausrichtung, bitte ich zu veranlassen, dass in Zukunft derartige Maßnahmen unterbleiben. Die aus übergeordneten staatspolizeilichen Gesichtspunkten erlassenen Aufenthalts-Ge- und -Verbote der Geheimen Staatspolizei für bestimmte Personen bleiben von dieser Stellungnahme unberührt. gez. Martin Bormann.[1]

Nennungen des Gauverbotes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kärnten

Niederösterreich

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Tirol

Vorarlberg

Wien

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Partei-Kanzlei: Rundschreiben an die Gauleiter, Betrifft: Gauverbote und Gauverweisungen. gez. M. B o r m a n n. Quelle: Bundesarchiv Berlin
  2. Georg Rinnerthaler ortedesgedenkens.at, abgerufen am 28. Juli 2023.