Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

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Dieser Artikel behandelt das deutsche Urheberrechtsgesetz. Zu weiteren Urheberrechtsgesetzen siehe Urheberrechtsgesetz.
Basisdaten
Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Kurztitel: Urheberrechtsgesetz
Abkürzung: UrhG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Immaterialgüterrecht
FNA: 440-1
Datum des Gesetzes: 9. September 1965
(BGBl. S. 1273)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1966
Letzte Änderung durch: Art. 83 G vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2734 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2009
(Art. 112 Abs. 1 G vom
17. Dezember 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) wurde am 9. September 1965 im BGBl. I 1965, S. 1273 verkündet und löste insbesondere die Vorgänger Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) und Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) ab. Die letzten umfangreicheren Änderungen erfolgten durch die Gesetze vom 26. Oktober 2007 ("Zweiter Korb" der Urheberrechtsreform) und vom 13. Dezember 2007. Sie traten am 1. Januar 2008 in Kraft. Das Urheberrechtsgesetz stellt die maßgebliche Gesetzesgrundlage für das deutsche Urheberrecht und die verwandten Leistungsschutzrechte dar.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Übersicht

Das deutsche Urheberrechtsgesetz gewährt nach § 1 allen Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (...) Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die geschützten Werke ergeben sich aus § 2 UrhG. Ausdrücklich keinen urheberrechtlichen Schutz genießen nach § 5 UrhG amtliche Werke (Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen). Der Urheber ist stets der tatsächliche Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG) und damit zum Beispiel niemals eine juristische Person. Mehrere Urheber können ihre Rechte als Miturheberschaft geltend machen (§ 8 UrhG).

Das Gesetz regelt das Urheberrecht im engeren Sinne als Urheberpersönlichkeitsrecht sowie die Verwertungsrechte am Werk. Dazu zählen auch das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht.

Für die Vermietung und Verleihung seines Werkes darf der Urheber nach § 27 UrhG eine angemessene Vergütung verlangen. Auch wird festgestellt, dass das Urheberrecht vererblich ist, eine anderweitige Übertragung des Urheberrechts ist nicht möglich.

Das Urheberrecht erlischt nach § 64 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (bei Miturhebern: 70 Jahre nach dem Tod des am längsten überlebenden Urhebers). Werke, die von anonymen oder unter Pseudonym schreibenden Autoren veröffentlicht werden, sind 70 Jahre nach ihrem Erscheinen geschützt. Bei anonymen oder pseudonymen Werken der Literatur und Tonkunst besteht aber die Möglichkeit, dass ein anonym oder unter Pseudonym schreibender Autor seinen wahren Namen in einer Urheberrolle beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lässt. In diesem besonderen Fall endet die Frist ebenfalls 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Für Computerprogramme, Tonträger, Datenbanken, Lichtbilder (siehe auch: Bildrechte) und Filme sind besondere Vorschriften eingefügt.

Der Schutz der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte wird einerseits zivilrechtlich mit besonderen deliktsrechtlichen Ansprüchen nach §§ 97 ff. UrhG und strafrechtlich in den §§ 106 ff. UrhG geschützt. Das UrhG kann daher zum Nebenstrafrecht gezählt werden.

[Bearbeiten] Zitatprivileg

V.a. im Interesse der Kunst- und Informationsfreiheit (Freiheit der Kunst, der Wissenschaft und der Presse) sind dem Recht des Urhebers an seinem Werk Schranken gesetzt. Dies gilt v.a. für die Freiheit, zum Beleg und zur Verdeutlichung von Aussagen zu zitieren (Texte, Bilder, Filme etc.). Das Zitatprivileg ist in § 51 UrhG geregelt[1].

[Bearbeiten] Exkurs: Die Gesetzeslage in der DDR

Das Gesetz über das Urheberrecht vom 13. September 1965 löste in der DDR die Bestimmungen in den alten Reichsgesetzen über Rechte und Pflichten des Urhebers ab.

Die Sonderbestimmungen des Einigungsvertrags (Abschnitt II 2 im Sachgebiet E) sahen für vor dem 3. Oktober 1990 geschaffene Werke und erbrachte Leistungen vor: "Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren."

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Textsammlungen

  • Andreas Heinemann (Hrsg.): Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht. Loseblattsammlung, C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-45350-2
  • Hans-Peter Hillig (Hrsg.): Urheber- und Verlagsrecht. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-58114-4
  • Florian Mächtel, Ralf Uhrich, Achim Förster (Hrsg.): Geistiges Eigentum. Vorschriftensammlung zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Mohr Siebeck, Tübingen 2008, ISBN 978-3-16-149801-5 (Inhaltsverzeichnis)

[Bearbeiten] Fußnoten

  1. s. Hertin, 2004, S. 68 ff., insb. S. 72

[Bearbeiten] Weblinks

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