Gesetz über den Unterstützungswohnsitz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über den Unterstützungswohnsitz
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Norddeutscher Bund,
Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Ursprüngliche Fassung vom: 6. Juni 1870
(BGBl. S. 360)[1]
Inkrafttreten am: 1. Juli 1871
Neubekanntmachung vom: 30. Mai 1908
(RGBl. S. 380, 381)
Letzte Änderung durch: Art. 1, 2 G vom 30. Mai 1908
(RGBl. S. 377 f., 378)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. April 1909
(Art. 3 G vom 30. Mai 1908)
Außerkrafttreten: 1. April 1924
(§ 29 VO vom 13. Februar 1924, RGBl. I S. 100, 105)[2]
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Mit dem Gesetz über den Unterstützungswohnsitz wurde im Deutschen Reich das Recht auf Unterstützung im Falle der Bedürftigkeit geregelt.

Grundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Unterstützungswohnsitz ist ein Begriff aus dem Heimatrecht. Bis zur Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 war das Heimatrecht in den meisten deutschen Staaten Voraussetzung für die Ausübung wichtiger Rechtsbefugnisse, insbesondere das Recht auf

  • Niederlassung,
  • Grunderwerb,
  • Ausübung eines Gewerbes,
  • Eheschließung,
  • Gründung eines eigenen Hausstandes,

und die

  • Anwartschaft auf Unterstützung im Falle der Verarmung.

Der Erwerb des Heimatrechtes wurde in den deutschen Staaten unterschiedlich gehandhabt, so durch

  • Abstammung
  • Aufenthalt von bestimmter Dauer
  • Entrichtung eines Einzugs- oder Bürgergeldes.[3]

Durch die Gründung des Norddeutschen Bundes und der Einführung einer Bundesgesetzgebung wurde dem Heimatrecht ein Teil seiner praktischen Bedeutung entzogen. So wurde mit dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 und dem Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung vom 4. Mai 1868 viele Hemmnisse beseitigt, die den Ortsfremden von den Befugnissen des Heimatrechtes ausgeschlossen hatten. Diese neue Freizügigkeit im Gebiet des Norddeutschen Bundes bedingte auch eine Neuregelung der Unterstützung im Falle der Verarmung durch das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz.[4]

Regelungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unterstützungswohnsitz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Gesetz über den Unterstützungswohnsitz begründete sich Verpflichtung zur Unterstützung von Bedürftigen nicht mehr auf das Heimatrecht, sondern auf die Zugehörigkeit zu einem Ortsarmenverband, der als Unterstützungswohnsitz bezeichnet wurde. Erworben wurde der Unterstützungswohnsitz durch

  • Aufenthalt
  • Verehelichung
  • Abstammung

Erwerb durch Aufenthalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Bei Einführung des Gesetzes
    • nach vollendetem 24. Lebensjahr und 2-jährigem Aufenthalt in freier Selbstbestimmung
  • Änderung mit der Novelle vom 12. März 1894:
    • nach vollendetem 18. Lebensjahr
  • Änderung mit der Novelle vom 30. Mai 1908:
    • nach vollendetem 16. Lebensjahr und 1-jährigem Aufenthalt

Erwerb durch Verehelichung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Die Ehefrau teilt den Unterstützungswohnsitz des Ehemannes

Erwerb durch Abstammung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder teilen den Unterstützungswohnsitz des Vaters
  • Nach einer Scheidung teilen die ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleichstehenden Kinder den Unterstützungswohnsitz der Mutter, wenn dieser die Erziehung der Kinder zusteht
  • Uneheliche Kinder haben den Unterstützungswohnsitz der Mutter

Verlust[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes wurde hauptsächlich durch die Erwerbung eines anderen Unterstützungswohnsitzes und durch 2-jährige ununterbrochene Abwesenheit begründet.

Vorläufige Unterstützung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die vorläufige Unterstützung eines Hilfsbedürftigen war durch den Ortsarmenverband zu gewähren, in dem er sich bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befand. Dies galt für Bundesangehörige wie auch für Ausländer.

Armenverbände[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Träger der Unterstützungen für Bedürftige wurden auf der Grundlage des Gesetzes Orts- und Landarmenverbände eingerichtet.

Streitigkeiten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Armenverbänden verschiedener Bundesstaaten wurde als höchste Instanz das Bundesamt für das Heimatwesen errichtet.

Einführung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Einführung des Gesetzes erfolgte außerhalb des Norddeutschen Bundes:

  • 1870 in Südhessen (in Kraft getreten am 1. Juli 1871)
  • 1871 in Württemberg und Baden (in Kraft getreten am 1. Januar 1873)
  • 1908 in Elsaß-Lothringen (in Kraft getreten am 1. April 1910)
  • 1909 in Helgoland
  • 1913 in Bayern (in Kraft getreten am 1. Januar 1916)

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wikisource: Armut – Quellen und Volltexte

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Wikisource)
  2. Gemäß § 29 der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100) wurden „[jedoch] bis zur Neuregelung des Rechtsverfahrens [.] Streitigkeiten zwischen Fürsorgeverbänden nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 57, § 58 Abs. 2 [des] Gesetzes entschieden“.
  3. Brockhaus’ Konversationslexikon. 14. Auflage. Leipzig 1908, Band 8, S. 965.
  4. Vgl. den ersten Halbband von Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, I. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft (1867–1881), 7. Band: Armengesetzgebung und Freizügigkeit, 2 Halbbände, bearbeitet von Christoph Sachße, Florian Tennstedt und Elmar Roeder. Darmstadt 2000.