Gildo (Feldherr)

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Gildo (* vor 330[1]; † 398) war ein spätrömischer Offizier berberischer Abstammung und Usurpator.

Leben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gildo war der Sohn König Nubels von Mauretanien; die Familie stammte aus dem Volk der Iubalener. Gildo hatte eine Tochter namens Salvina. 373 diente er unter dem älteren Theodosius, dem Vater des späteren Kaisers Theodosius I., in Africa und kämpfte in diesem Zusammenhang erfolgreich gegen seinen eigenen Bruder Firmus, der durch den Statthalter Romanus zu einem Aufstand gegen die römische Regierung angestachelt worden war.[2]

Seit 386 fungierte Gildo in Africa als Oberbefehlshaber (Comes Africae) der Provinzarmee, wobei er den Usurpator Magnus Maximus gegen den legitimen Westkaiser Valentinian II. unterstützte. Im Dezember 393 erscheint er sogar mit dem ansonsten zu dieser Zeit nicht bezeugten Titel comes et magister utriusque militiae per Africam; er wurde also in den Rang eines Heermeisters erhoben.[3] Dass dieses Amt extra für ihn geschaffen wurde, zeigt, dass die Römer sich seiner Loyalität versichern wollten.[4] Religionspolitisch förderte er die Donatisten. Gildo gelang es im Laufe der Zeit, eine quasi unabhängige Stellung in Africa zu erlangen. Bereits 394 hatte er Kaiser Theodosius I. seine Unterstützung im Kampf gegen den in Italien residierenden Usurpator Eugenius verweigert. Dies war auf Dauer nicht hinnehmbar, da die reiche und stark urbanisierte Provinz Africa auch die Kornkammer Roms war und Gildo die Getreideversorgung nach Belieben drosseln konnte.

Als es nach der Reichsteilung von 395 zu immer mehr Spannungen zwischen beiden Reichsteilen kam, erhob sich Gildo 397 gegen den weströmischen Kaiser Honorius, taktierte offen mit der oströmischen Regierung und stoppte die Getreidelieferungen nach Italien. Daraufhin ging der weströmische Regent und Heermeister Stilicho gegen ihn vor. Gildo wurde zum Staatsfeind (hostes) erklärt, und eine weströmische Armee unter dem Befehl von Gildos Bruder Mascezel, dessen Kinder von Gildo ermordet worden waren, landete in Africa. Gildo unterlag ihr in der Schlacht von Tabraca am 31. Juli 398 und wurde hingerichtet. Seine Güter wurden konfisziert, was offenbar eine derart umfangreiche Aufgabe war, dass eigens dafür der Posten des comes Gildoniaci patrimonii geschaffen werden musste. Die Provinz Africa gelangte wieder unter die Kontrolle der weströmischen Regierung. Stilicho ließ später auch Mascezel beseitigen.

Der Dichter Claudian verfasste über den Krieg gegen Gildo ein gleichnamiges, allerdings unvollendetes Werk (de bello Gildonico). Darin wird Gildo als tyrannus bezeichnet, was in spätrömischer Zeit auch als Synonym für Usurpator galt. Dies war propagandistischen Zwecken geschuldet.[5] Gildo beabsichtigte zwar eine quasi-unabhängige Stellung zu behaupten – dies sollte aber im Verbund mit der (ost-)römischen Regierung geschehen.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Dies schließt Otto Seeck aus der bei Claudian, de bello Gildonico 446 verzeichneten Tatsache, dass Gildo bei seinem Tod 398 schon in hohem Alter stand. Otto Seeck: Gildo. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band VII,1, Stuttgart 1910, Sp. 1360–1363, hier Sp. 1360.
  2. Zum Ende des Firmus siehe Ammianus Marcellinus 29,5.
  3. Codex Theodosianus 9,7,9, dazu Otto Seeck: Gildo. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band VII,1, Stuttgart 1910, Sp. 1360–1363, hier Sp. 1360. Offenbar wurde dieses Amt nach dem Tod Gildos wieder auf eine comitiva reduziert, siehe Alexander Demandt: Magister militum. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Supplementband XII, Stuttgart 1970, Sp. 553–790, hier Sp. 616 (Digitalisat).
  4. Alexander Demandt: Magister militum. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Supplementband XII, Stuttgart 1970, Sp. 553–790, hier Sp. 719.
  5. Claudian, de bello Gildonico 5f. Vgl. zur Interpretation Alan Cameron: Claudian. Poetry and Propaganda at the Court of Honorius. Oxford 1970, speziell S. 102f.