Großer Senat des Bundesverwaltungsgerichts

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Der Große Senat ist ein Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts.

Zuständigkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Zuständigkeit des Großen Senats ergibt sich aus § 11 VwGO.[1] Er entscheidet, wenn ein Senat des Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats des BVerwG oder des Großen Senats abweichen will.

Besetzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und je einem Richter der Revisionssenate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Der Präsident ist als Vorsitzender Mitglied kraft Amtes. Sein Vertreter ist das dienstälteste Mitglied des Großen Senats. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 VwGO sind als Mitglieder bestellt:

Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 VwGO sind als Mitglieder bestellt:

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2023. In: bverwg.de. 12. Dezember 2022, abgerufen am 14. Januar 2023.