Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt

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Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (GBOERA) führte im Fürstentum Liechtenstein die ihm gesetzlich zugewiesenen Register und Bücher, übt die ihm zugewiesene Aufsichtstätigkeit aus und erließ eigene Entscheidungen.

Ab dem 1. Februar 2013 wurde das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit der Opferhilfestelle zu einem Amt für Justiz vereinigt.[1]

Gliederung und Aufgaben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das liechtensteinische Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt war im Wesentlichen zuständig für (Art 2 GBOERA-G[2])

Organisation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Art 78 Abs. 2 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein (LV)[5] regelt, dass durch Gesetz oder kraft gesetzlicher Ermächtigung „bestimmte Geschäfte einzelnen Amtspersonen, Amtsstellen oder besonderen Kommissionen, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung, zur selbständigen Erledigung übertragen werden“ können.

Das mit LGBl 136/2000 zum 1. Oktober 2000 vereinigte Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt[6] war eine Amtsstelle der Landesverwaltung (Verwaltungsorganisationgesetz[7]). Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt untersteht gemäß dem Ämterplan[8] der liechtensteinischen Regierung (Ressort Justiz und der Aufsicht der Regierung selbst[9]).

Die Zuteilung der Aufgaben, die Leitung sowie Stellvertretung werden von der Regierung mit Regierungsbeschluss näher geregelt.[10]

Leitung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gemäß Art 8 StPV[11] war der Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts ein Angestellter mit Führungsfunktion im Sinne von Art 21 Abs. 3 StPG[12] (Amtsstellenleiter).

Das Zeichnungsrecht des Leiters des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt wurde von der Regierung mit Regierungsbeschluss näher geregelt.[10]

Amtsstellenleiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes war Bernd Hammermann.

Aufsicht und Disziplinarrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

„Die Leitung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes sowie die Führung des Grundbuches und des Öffentlichkeitsregisters unterliegen der Aufsicht durch die Regierung“.[13] „Die Beamten und Angestellten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes unterstehen der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit nach dem Staatspersonalgesetz“.[14]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Gesetz vom 23. November 2012 über die Zusammenführung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes und der Opferhilfestelle zu einem Amt für Justiz, LGBl 6/2013. Das Öffentlichkeitsregister wird in Handelsregister umbenannt. @1@2Vorlage:Toter Link/www.llv.liNewsletter 6 vom 30. November 2012 (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven) (PDF) Pkt. 3, des liechtensteinischen Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisters.
  2. Gesetz vom 17. Mai 2000 über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, LGBl 136/2000.
  3. Art 159 Abs. 2 SR: „Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann die Führung des Alpbuches einem Mitglied des Vorstandes der Alpgenossenschaft übertragen. Dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt obliegt dabei die unmittelbare Aufsicht über den mit der Registerführung Beauftragten. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat ihm die Registerführung zu entziehen, wenn die ordnungsgemässe Registerführung nicht mehr gewährleistet ist.“
  4. Die Führung des Eigentumsvorbehaltsregisters durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt war etwas ungewöhnlich, da es systematisch nicht zu den Agenden eines Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisters gehört. Das Grundbuchamt befasst sich sachlich mit Immobilien, das Öffentlichkeitsregister mit Unternehmen.
  5. Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921, LGBl 15/1921.
  6. Davor waren dies zwei organisatorisch getrennte Amtsstellen.
  7. Gesetz vom 17. Juli 1973 über die Verwaltungsorganisation des Staates, LGBl 41/1973 - Art 3 Abs. 1 GBOERA-G.
  8. Kundmachung des Ämterplanes vom 25. November 1986, LGBl 6/1987.
  9. Art 4 Abs. 1 GBOERA-G. Art 16 Abs. 1 VerwaltungsorganisationsG.
  10. a b Art 3 Abs. 1 GBOERA-G.
  11. Verordnung vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung), LGBl 303/2008. Vgl. auch Art 2 Abs. 1 StPG.
  12. Gesetz vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG) LGBl 144/2008.
  13. Art 4 Abs. 1 GBOERA-G
  14. Art 4 Abs. 2 GBOERA-G.