Harakiri (1962)

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Film
Titel Harakiri
Originaltitel 切腹
Transkription Seppuku
Produktionsland Japan
Originalsprache Japanisch
Erscheinungsjahr 1962
Länge 135 Minuten
Altersfreigabe
Stab
Regie Masaki Kobayashi
Drehbuch Shinobu Hashimoto
Produktion Tatsuo Hosoya
Musik Tōru Takemitsu
Kamera Yoshio Miyajima
Schnitt Hisashi Sagara
Besetzung

Harakiri (japanisch 切腹, Seppuku) ist ein japanischer Spielfilm des Regisseurs Masaki Kobayashi aus dem Jahr 1962. Die Geschichte spielt während der Edo-Zeit und der Herrschaft des Tokugawa-Shōgunats.

Handlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Film spielt zu Anfang des 17. Jahrhunderts in Japan.

Nach drei zunächst unerklärten gewonnenen Zweikämpfen kommt der Samurai Hanshirō Tsugumo in das höchst ehrenwerte Haus des Daimyō Iyi (井伊, Ii) und bittet darum, dort Seppuku begehen zu dürfen.

Tsugumo ist jedoch keineswegs der erste Samurai, der diese meistens bloß vorgebliche Bitte an den Fürsten heranträgt: Zu dieser Zeit gibt es zahlreiche so genannte Rōnin, die, herrenlos und ohne Einkünfte, Anstellung durch Fürstenhäuser gleichsam erpressen, nämlich unter Androhung der Schmach des in deren Haus wegen ihrer Armut begangenen rituellen Selbstmordes.

Auch Tsugumo wird als einer dieser 'erbärmlichen Bettler' angesehen, und man erzählt ihm zur Abschreckung die Geschichte des Rōnin Motome Chijiiwa. Diesem wurde, um andere abzuschrecken, die „Bitte“ um Seppuku „erlaubt“, genauer: Er wurde letztlich zum Harakiri vor den Augen der Gefolgschaft des Fürsten genötigt.

Tsugumo besteht auf seinem traditionsgemäßen Recht, einen Kaishaku-Nin[2] aus einem der drei berühmtesten Vasallen dieses Fürstenhauses wählen zu dürfen. Diese haben sich jedoch krankgemeldet, sind daher nicht im Haus. Nach jedem der drei Krieger wird geschickt. Tsugumo weigert sich, ohne einen dieser drei 'höchst ehrenwerten' Herren den rituellen Selbstmord zu vollziehen, und erzählt zwischenzeitlich vor den übrigen Vasallen des Hauses seine Geschichte:

Motome war der Sohn von Jinnai, einem guten Freund von Tsugumo, welcher wegen seiner Armut ebenfalls das Harakiri begangen hatte. Nach dem Tod seines Vaters stand Motome unter der Fürsorge von Tsugumo und heiratete Tsugumos Tochter Miho. Miho gebar den gemeinsamen Sohn namens Kingo. Bald nach der Geburt des Kleinen erkrankte Miho schwer, und auch Kingo selbst bekam Fieber. Geld für einen Arzt zur Behandlung des Jungen und seiner Mutter war nicht vorhanden.[3]

Motome sah es als letzte ehrenhafte Möglichkeit, im Haus des Daimyō Iyi sein Harakiri anzudrohen, um den Potentaten damit gleichsam zu erpressen, ihn in seine Dienste zu nehmen. Dies misslang, und Motome war genötigt, sich dem Ehrenkodex gemäß mit dem eigenen Schwert zu töten. Allerdings hatte er seine Klinge längst verkauft, um die Familie ernähren zu können, und durch eine Klinge aus Bambus ersetzt. Um ein Exempel zu setzen, bestand der Potentat auf dem 'Selbstmord mit der eigenen Klinge' und verbot sogar die eigentlich selbstverständliche Assistenz durch einen 'Beisteher'.

Drei Samurai brachten Motomes Leichnam in das Haus des 'ehrenwert Verstorbenen' zurück, wo Tsugumo feststellte, dass sich sein Schwiegersohn die Zunge abgebissen hatte, um sein Leben ehrenhaft zu beenden. Nur wenig später starben auch der kleine Kingo und seine Mutter Miho.

Tsugumo forderte daraufhin die drei Samurai, die seinem Schwiegersohn nicht beim Harakiri beigestanden hatten, zum Duell und bezwang sie, ohne sie zu töten. Stattdessen schnitt er ihre Zöpfe ab[4]. Hier endet seine Erzählung.

Indem Tsugumo nun im Hof des Hauses Daimyō Iyi sitzt und als Sekundanten einen nach dem anderen dieser scheinbar 'höchst ehrenwerten' jedoch nicht erscheinenden Männer anfordert, zuletzt deren abgeschnittene Zöpfe vor die Füße der Anwesenden wirft, beweist er die Fäulnis eines längst nicht mehr gültigen Systems, während die von ihm Besiegten daheim auf das Nachwachsen ihrer formalen 'Ehre' warten wollen.

Um die höchst unwillkommene Situation zu bereinigen, lässt der Fürst entgegen jeglichen vorgeblich geltenden Ehrenregeln Tsugumo zuletzt erschießen, nachdem dieser zuvor im regulären Kampf noch vier der Vasallen seines Hauses getötet und acht weitere verwundet hat.

Gemäß offizieller Sprachregelung in der „Chronik des Hauses“ habe Tsugumo sich beim rituellen Seppuku getötet, und die vier Vasallen, die ihr Lehensherr später erfolgreich zum Selbstmord aufgefordert hatte, seien 'an einer Krankheit gestorben'.

Kritiken[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

„Kunstvoll gestaltetes historisches Samurai-Drama, das Kritik übt an ausgehöhlten Ehrbegriffen und sinnentleerten Konventionen. Sparsam werden die dramatischen Steigerungen dosiert, wobei manche Szene bewußt ins Zeremonielle überhöht wird. Ein für hiesiges Verständnis ebenso schwieriger wie erhellender Film.“

Lexikon des internationalen Films[5]

Auszeichnungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Film nahm am Wettbewerb der Internationalen Filmfestspiele von Cannes 1963 teil und wurde mit einem Sonderpreis der Jury ausgezeichnet.

Neuverfilmung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

2011 drehte Takashi Miike mit Ichimei (englischsprachiger Titel: Hara-Kiri: Death of a Samurai) eine Neuverfilmung von Harakiri mit Ebizō Ichikawa, Eita und Kōji Yakusho in den Hauptrollen.[6]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anmerkungen und Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Freigabebescheinigung für Harakiri. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, Februar 2012 (PDF; Prüf­nummer: 30 887 V).
  2. Kaishaku-Nin ist annähernd mit Sekundant übersetzbar; dies war die höchst ehrenwerte Aufgabe desjenigen, der den rituellen Selbstmord angemessen zu vollenden hatte.
  3. Samurai waren in Friedenszeiten häufig arbeitslos, doch verbot es der Ehrenkodex, andere Anstellungen als solche als Krieger/Dienstnehmer von Fürstenhäusern, oder als Lehrer, anzunehmen.
  4. Dies bedeutet: Die Ehre abzuschneiden
  5. Harakiri. In: Lexikon des internationalen Films. Filmdienst, abgerufen am 22. April 2017.
  6. vgl. Sotinel, Thomas: Cannes 2011, rendez-vous des abonnés, des néophytes et des Sarkozy. In: Le Monde, 16. April 2011, S. 23.