Heimmindestbauverordnung

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Basisdaten
Titel: Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige
Kurztitel: Heimmindestbauverordnung
Abkürzung: HeimMindBauV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2170-5-2
Ursprüngliche Fassung vom: 27. Januar 1978
(BGBl. I S. 189)
Inkrafttreten am: 1. Juni 1978
Letzte Neufassung vom: 3. Mai 1983
(BGBl. I S. 550)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
11. Mai 1983
Letzte Änderung durch: Art. 5 VO vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2346)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2004
(Art. 6 VO vom 25. November 2003)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung – HeimMindBauV) legt bauliche Mindestanforderungen für Heime im Sinne des Heimgesetzes fest.

Da das Heimrecht mit der Föderalismusreform auf die Länder übertragen wurde, gilt die Verordnung nur noch in den Bundesländern, die die Verordnung ausdrücklich weiter für anwendbar erklärt haben (z. B. Freie Hansestadt Bremen).

Zu den wesentlichen Vorschriften gehören:

  • Heime müssen barrierefrei sein und ggfs. über einen Aufzug verfügen (§§ 3, 4)
  • Flure und Treppenräume müssen nachts beleuchtet sein; jedes Zimmer muss über eine Steckdose zum Anschluss einer Lampe (z. B. Leselampe) verfügen (§ 6)
  • Jedes Zimmer muss über eine Rufanlage verfügen (§ 7)
  • Jedes Heim muss über ein Patiententelefon verfügen (§ 8)
  • Sämtliche Zimmer und die Toiletten müssen im Notfall (z. B. im Brandfall) auch von außen zugänglich sein, um einen zweiten Fluchtweg sicherzustellen (§ 9)
  • Badewannen und Duschen müssen einen Sichtschutz haben, Gemeinschaftsanlagen ohne Sichtschutz sind nicht zulässig (§ 10)
  • Das Heim muss über eine Heizung verfügen (§ 12)
  • Jedes Zimmer muss mindestens 12 m² groß sein. Mehrfachbelegung ist zulässig, größere Zimmer als Vierbettzimmer sind aber grundsätzlich nicht statthaft (§§ 14, 19, 23)

Bei Wohnheimen für Menschen mit seelischer oder geistiger Behinderung kann aufgrund der besonderen Bedürfnisse der Bewohner unter Umständen von den Anforderungen der Verordnung abgewichen werden (§ 29).

Nach § 32 HeimMindBauV stellt der Betrieb einer näher bestimmten mangelhaften Einrichtung eine Ordnungswidrigkeit dar.

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