Hilfsmittel
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ein Hilfsmittel ist ein Objekt, das benutzt wird, um ein bestimmtes Ziel schneller oder besser zu erreichen als es ohne dieses möglich wäre.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Beispiel - Erklärung
So ist ein Hammer ein Hilfsmittel, um beispielsweise einen Nagel in die Wand zu schlagen. Umgangssprachlich wird oft der Begriff Hilfsmittel im Sinne einer Behelfslösung verwendet: So kann man z. B. statt des vorgesehenen Werkzeugs Hammer einen Stein benutzen, um mit diesem als Hilfsmittel einen Nagel in ein Brett zu schlagen.
[Bearbeiten] Anwendung in unterschiedlichen Zusammenhängen
[Bearbeiten] Geschichtswissenschaft
Als Hilfsmittel bezeichnen Historiker bestimmte Nachschlagewerke, die ihre Arbeit erleichtern, darunter Fachlexika oder Geschichtsatlanten.
[Bearbeiten] Ausbildung und Prüfung
Entsprechend den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind in allen Schulstufen verschiedene Hilfsmittel zugelassen. Traditionell sind das der Duden, Tabellenbuch und Taschenrechner.
[Bearbeiten] Chemie
Beispiel eines Hilfsmittel in der Chemie sind die Katalysatoren.
[Bearbeiten] Medizin
[Bearbeiten] Deutschland
Der Gesetzgeber hat in Deutschland im SGB V die unterschiedlichen erstattungspflichtigen Leistungen der Krankenkassen festgelegt. Neben den ärztlichen Leistungen, den Arzneimittel- und Heilmitteln hat er auch Hilfsmittel beschrieben. Im §33 SGB V wird das Ziel von Hilfsmitteln definiert. Hilfsmittel im Sinne des SGB V sollen Behinderungen ausgleichen oder die Rehabilitation unterstützen oder Menschen mit bereits vorhandenen gesundheitlichen Risiken vor weiteren Risiken bei der Bewältigung ihres normalen Lebens schützen. Immer wenn ein Gegenstand eines dieser Ziele erfüllt, handelt es sich um ein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV).
Damit die Bewilligung dieser Leistungen für Hilfsmittel auf der Basis von nachvollziehbaren Qualitätskriterien und unter den Aspekten der Wirtschaftlichkeit erfolgt, müssen die Krankenkassen ein gemeinsames Hilfsmittelverzeichnis erstellen (vgl. §139 SGB V) und kontinuierlich anpassen. Das Hilfsmittelverzeichnis wird von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen (in der Regel vierteljährlich) aktualisiert und die Änderungen im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auch Gegenstände die in jedem Einzelfall angepasst werden müssen, z.B. Orthopädische Gegenstände wie Prothesen, sind im Hilfsmittelverzeichnis unter Angabe des Herstellers und des Produkt-Namen gelistet. Die gelisteten Produkte wurden Prüfungen in unabhängigen Instituten unterzogen und haben den Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit erbracht.
Gegenstände die nicht im Hilfsmittelverzeichnis geführt werden, dürfen von den Krankenkassen nur nach gesonderter Prüfung im Einzelfall genehmigt werden. Unabhängig von ihrer Listung im Hilfsmittelverzeichnis erfüllen auch Gegenstände die nicht oder noch nicht gelistet sind, die Kriterien des §33 Abs.1 SGB V und gehören damit zum Leistungsumfang der Krankenkassen. Weitere Details hierzu in Hilfsmittel (Rehabilitation).
- Hilfsmittel in der Pflege
Der Gesetzgeber hat die Hilfsmittel in der Pflege im §40 SGB XI beschrieben. Die Ziele der Hilfsmittel in der Pflege sind Aufrechterhaltung eines bestehenden Gesundheitszustands oder Schutz vor Verschlechterung des bestehenden Gesundheitszustands oder Linderung von Beschwerden oder Unterstützung des pflegenden Umfeldes. Immer wenn ein Gegenstand eines dieser Ziele erfüllt, handelt es sich um ein Hilfsmittel der Gesetzlichen Pflegeversicherungen (GPV). Auch im SGB XI ist ein Pflegehilfsmittelverzeichnis vorgesehen. Dieses wird von den Spitzenverbänden der Gesetzlichen Pflegekassen regelmäßig aktualisiert und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Hilfsmittel die für den Verbrauch bestimmt sind
Gemäß Elftem Sozialgesetzbuch (SGB XI) zur Pflegeversicherung gewähren die Pflegekassen zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie etwa Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel (nur bei ansteckenden Krankheiten), bis maximal 31 Euro im Monat als Sachleistung. Für die Versorgung mit diesen Pflegehilfsmitteln ist grundlegend das Vorhandensein einer Pflegestufe. Auszug aus dem SGB XI: Pflegehilfsmittel im Sinne des SGB XI sind Hilfsmittel, die der Erleichterung der Pflege, der Linderung von Beschwerden oder einer selbständigeren Lebensführung (nicht selbständige Lebensführung) dienen. Pflegehilfsmittel werden nur dann bezahlt, wenn Pflegebedürftigkeit besteht und eine Leistungspflicht der Krankenkasse nicht vorliegt. Der Antrag für die Kostenübernahme kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden. 1. Rechtliche Grundlagen Der Gesetzgeber schreibt den Versicherten Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Rahmen der Leistungen der häuslichen Pflege gegenüber seiner Pflegeversicherung zu. § 40 SGB XI "Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind." Anspruch auf zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nur für die ambulante Versorgung eines Versicherten. Im Gegensatz zu den Hilfsmitteln besteht im Rahmen des SGB XI neben dem Sachleistungsprinzip auch das Prinzip der Kostenerstattung: Gem. § 40 Abs. 2 SGB XI werden zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch) von den Pflegekassen monatlich bis zu einem Betrag von 31 Euro bezahlt (Kostenerstattung). Nach § 40 Abs. 3 SGB XI bestehen für technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten keine finanziellen Begrenzungen. Sie sollen möglichst leihweise zur Verfügung gestellt werden.
Siehe auch:Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind
Siehe auch: Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung
[Bearbeiten] Österreich
In Österreich sind „Ersatz für fehlende oder unzulängliche Körperfunktionen, um eine Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.“[1] Sie stellen eine Untergruppe der Heilbehelfe (Gegenstände, die „zur Heilung oder zur Linderung eines Krankheitszustandes beitragen“[2]) dar.
Zu den Hilfsmitteln zählen etwa Brillen und Kontaktlinsen, orthopädische Schuhe und Schuheinlagen, Mieder, Hörgeräte, Bruchbänder, Inhalationsgeräte, Körperersatzstücke (Prothesen), Rollstühle (Krankenfahrstühle), motorisierte Bewegungsschienen.
Die Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel übernimmt im allgemeinen die gesetzliche Krankenkasse bis zur jeweiligen satzungsmäßigen Höchstgrenze, mit einem Selbstbehalt von meist 10–20 % je nach Anstalt (mit Ausnahmeregelungen für Sehbehelfe), Reparaturkosten meist, „wenn dies aus besonderen Gründen ohne Verschulden des Leistungswerbers notwendig geworden ist.“[3]
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Heilbehelfe, Kärntner Gebietskrankenkasse
- ↑ Heilbehelfe, Kärntner Gebietskrankenkasse
- ↑ Bspw. Heilbehelfe und Hilfsmittel, Kärntner Gebietskrankenkasse

