Id quod actum est

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Id quod actum est ist ein Begriff der lateinischen Rechtssprache. Er beschreibt den Umstand, dass aufgrund von Unklarheit einer abgegebenen Erklärung die Notwendigkeit besteht, den tatsächlichen Parteiwillen weiter zu erforschen.[1] Der Begriff enthält somit eine Auslegungsmaxime für die Feststellung des Parteiwillens bei Rechtsgeschäften.

Beispielsweise regelt § 133 BGB die Auslegung einer Willenserklärung. Inhaltlich bestimmt die Norm: Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.[2] Die Ermittlung des (id) quod actum (est) ist dem materiellen Zivilrecht zuzuordnen.

Sonstiges[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Ulrike Babusiaux: Id quod actum est. Zur Ermittlung des Parteiwillens im klassischen römischen Zivilprozess (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte. Bd. 95). Beck, München 2006. ISBN 3-406-54432-0 (Zugleich: Saarbrücken, Universität, Dissertation, 2004/2005).

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Id quod actum est als Auslegungsmaxime
  2. § 133 BGB